Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167875/9/Sch/SA

Linz, 20.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. 07.08.1967, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. Mai 2013, Zl. VerkR96-2743-2012-BER, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. November 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Der Antrag, der belangten Behörde den Ersatz der Kosten aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.         Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 45,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.:  §§ 74 Abs. 1 AVG iVm 24 VStG

zu III.: §§ 63 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 13. Mai 2013, VerkR96-2743-2013-BER, über Herrn x, geb. x, wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 225 Euro, 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 verhängt, weil er am 9. März 2012, 17:43 Uhr, in der Gemeinde x bei x auf der Landesstraße Nr. 579 im Ortsgebiet, bei km 14.289 in Fahrtrichtung Weitersfelden, Ortsgebiet x, als Lenker des Kraft-fahrzeuges Pkw, Kennzeichen x, die im Ortsgebiet zulässige Höchst-geschwindigkeit von 50 km/h um 51 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG hinsichtlich des Straferkenntnisses zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 22,50 Euro (das sind 10 % der Strafe) verpflichtet.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Am 21. November 2013 fand beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, an der der Rechtsvertreter des Berufungswerbers RA Dr. x, der als Zeuge geladene Polizeibeamte GI x sowie der technische Amtssachverständigte Ing. x teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt unter Mitwirkung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingehend erörtert worden. Dabei wurde auch der Meldungsleger zeugenschaftlich befragt. Im darüber errichteten Verhandlungs-protokoll sind seine Angaben und die fachliche Stellungnahme des Amts-sachverständigen hiezu wie folgt festgehalten worden:

 

„Ich kann mich an den heute abzuhandelnden Vorfall noch erinnern. Solche Extremübertretungen kommen relativ selten vor.

 

Anhand des im Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbildes gebe ich an:

Auf dem Lichtbild ist der genaue Standort, von welchem aus die Messung erfolgte, nicht ersichtlich. Ich lege allerdings ein weiteres Lichtbild vor, auf dem mein Standort genau ersichtlich ist. Decken tun sich allerdings die Bilder insofern, als ein und derselbe Leitpflock abgebildet ist. Auf dem von mir vorgelegten Lichtbild ist dann der genaue Standort insofern ersichtlich, als sich dort eine Bucht auf Höhe des Kilometer 14,605 befindet. Auf dem Lichtbild ist auch ein Polizeiauto zu sehen. Es handelt sich hierbei um einen üblichen Standort, der häufig von uns eingenommen wird.

Auf dem im Akt befindlichen Lichtbild ist die Ortstafel zu sehen, es handelt sich hierbei um den Ortsgebietsbeginn x. Gemessen wurde damals der ankommende Verkehr.

Ich weiß, dass die Ortstafel 222 m von meinem Standort weg ist. Die konkrete Messung war damals auf 316 m, das gemessene Fahrzeug war also eindeutig innerhalb des Ortsgebietes, als die Messung erfolgte.

Meines Erachtens nach sieht man den ankommenden Verkehr von meinem Standort aus einwandfrei.

Damals habe ich die Lasermessung alleine durchgeführt. Auch die Anhaltungen werden in einem solchen Fall dann von mir gemacht. Aufgrund der Entfernung geht sich das locker aus.

Ich zeige heute noch ein Bild vor, wo ersichtlich ist, dass ich die Fahrzeuge im ankommenden Verkehr schon sehen kann, noch bevor sie in das Ortsgebiet einfahren. Auf eine Strecke von etwa 100 m ist ein ankommendes Fahrzeug zu sehen. Ich kann mich deshalb schon zu diesem Zeitpunkt auf die Messung einrichten.

 

Im Anschluss an die Messung erfolgte dann die Anhaltung des Fahrzeuglenkers. Ich habe dem Lenker damals die Anzeige auf dem Gerätedisplay gezeigt. Auch habe ich ihn von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Die Ausstellung einer Organstrafverfügung war nicht möglich, da diese nur für eine Überschreitung bis zu 25 km/h im Ortsgebiet vorgesehen ist. Ich habe allerdings am Gerätedisplay 105 km/h abgelesen, über 100 km/h werden dann 3 % abgezogen, sodass man dann auf die 51 km/h Überschreitung kommt.

Über Vorhalt der nicht eingehaltenen Geschwindigkeit gab der Berufungswerber an, er habe das Ortsgebiet nicht gesehen, er möchte gleich eine Strafe bezahlen. Gemeint war die Bezahlung eines Organmandates, dies wurde ihm aber verweigert, da, wie schon gesagt, bei diesem Ausmaß ein Organmandat nicht mehr in Frage kommt. Auch geht es bei solchen Übertretungen schon um einen allfälligen Führerscheinentzug.

 

Im Fahrzeug befand sich damals noch ein Beifahrer. Das Fahrzeug des Berufungswerbers kam damals alleine daher, als es gemessen wurde. Es war also weder im ankommenden Verkehr noch im Gegenverkehr ein anderes Fahrzeug vorhanden gewesen.

Seitens des Berufungswerbers war also keinesfalls die Rede davon, dass mit der Messung etwas nicht in Ordnung sein könnte bzw. er mit einem anderen Fahrzeug verwechselt worden wäre. Er sagte, er habe das Ortsgebiet übersehen und war bereit, ein Organmandat zu bezahlen.

Bevor ich den gegenständlichen Standort einnehme, fahre ich das Ortsgebiet ab. Ich kann nämlich die Ortstafel aus Richtung Freistadt von meinem Messstandort nicht einsehen. Ich überzeuge mich also, ob die Ortstafel auch zum Messzeitpunkt gut sichtbar ist. Damals war die Ortstafel jedenfalls sichtbar gewesen.

Dann begebe ich mich an den Messstandort und stelle das Polizeifahrzeug dort ab. Das verwendete Messgerät ist eines der moderneren Generation, der Messbereich reicht bis 1000 m. Bis 500 m reicht eine Schulterstütze, darüber hinaus wäre ein Stativ zu verwenden. Gegenständlich habe ich die Schulterstütze verwendet, wie das im Übrigen bei mir regelmäßig der Fall ist.

Dann wird von mir der Anzeigetest gemacht. Durch Einschalten des Gerätes leuchten dann am Display alle Anzeigesegmente auf, daraus kann ersehen werden, dass die Anzeigefunktion funktioniert, also dass alle Segmente der LED-Anzeige funktionieren.

In der Folge macht das Gerät dann automatisch einen Selbsttest. Wenn dieser Selbstcheck in Ordnung ist, erscheint auf dem Gerät der Vermerk „PASS SELVE“.

Dann schaltet das Gerät automatisch in den Geschwindigkeitsmodus.

Dann drücke ich drei Mal die Testtaste, das ist die mit dem Hakerl, da muss ich zwei Mal drücken. Hier wird die Visiereinrichtung getestet. Damit ist klargestellt, dass dort, wo der Visierpunkt auftrifft, auch der Laserstrahl auftrifft. Zum Visiertest selbst muss man sich dann ein Ziel in Entfernung von seinerzeit 200m, nunmehr 80 m mindestens entfernt aussuchen.

Im vorliegenden Fall kommt nur ein Strommast in Frage, dieses Ziel muss nämlich freistehend sein. Den konkreten Strommasten kann ich heute anhand eines Lichtbildes vorzeigen. Ich nehme da einen Strommasten, der 226 m entfernt ist und völlig frei stehend auf einer Wiese bzw. einem Feld. Es handelt sich nicht um den Strommasten, der auf dem im Akt beiliegenden Lichtbild zu sehen ist. Ich präzisiere: Auf dem Lichtbild sind mehrere Masten zu sehen, keiner davon ist jener der von mir verwendet wird. Vielmehr handelt es sich um jenen, der unmittelbar von meinem Messort auf eine Entfernung von 226 m anvisiert und für die Visiereinrichtung verwendet wird.

Für den Visiertest geht man dann in den Testmodus beim Gerät. In der Folge drücke ich dann die Auslösetaste und bekomme einen Dauerton zu hören. Ich fahre dann mit dem Visierpunkt auf dem Ziel von oben nach unten, sobald der Zielpunkt auf den Masten auftrifft, ist ein höherer Ton zu hören. In diesem Fall passt dann der Test. Ich habe dann in vertikaler Richtung getestet gehabt.

Ich drehe dann das Lasermessgerät um 90 Grad und führe dieselbe Testprozedur wiederum durch. Ich habe dann wieder einen höheren Ton, wenn ich wieder hinaus fahre aus dem anvisierten Masten habe ich wieder den brummenden Dauerton. Dann kann ich sagen, dass die Visiereinrichtung richtig eingestellt ist.

Dann schalte ich wieder auf den Geschwindigkeitsmodus, sodann wird eine Nullmessung durchgeführt, nämlich auf eine Hauswand. Dieses Gebäude ist auf dem Lichtbild zu sehen, es ist 236 m entfernt. Diese Messung auf ein stehendes Ziel ergibt dann 0, dann ist die Testphase abgeschlossen und das Lasergerät einsatzbereit. Der Anzeigetest ist stündlich durch Ein- und Ausschalten des Gerätes zu wiederholen, der Visiertest ist nur bei Änderung des Standortes zu wiederholen.

Zu sagen ist generell, dass das verwendete Gerät bisher noch nie Grund zur Beanstandung gegeben hatte. Auch konkret waren alle Tests positiv.

 

Über Befragen des Vertreters des Berufungswerbers:

Das Foto, auf dem das Polizeiauto zu sehen ist, habe ich gemacht. Das Foto erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt, das Fahrzeug ist allerdings immer dort abgestellt, wenn Messungen durchgeführt werden.

Mein Standort ist immer an dem heute schon bei meiner Befragung angegebenen Kilometer, der mit einem entsprechenden Pflock gekennzeichnet ist, nämlich 14,605.

Die Entfernung zur Ortstafel habe ich früher schon mittels Lasergerät festgestellt. Mit dem Lasergerät kann man jede Entfernung abmessen. Ich mache dort schon seit 1995 Lasermessungen, die Ortstafel ist mir also hinlänglich bekannt samt der Entfernung von meinem Standort. Wenn ich Fahrzeuge aus Richtung Freistadt messe, stehe ich immer an der von mir geschilderten Stelle. Bei Messungen wird neben der Geschwindigkeit am Display auch die Entfernung zum gemessenen Fahrzeug angezeigt. Daraus resultieren die 316 m. Dokumentiert habe ich diese Werte anhand meiner handschriftlichen Aufzeichnungen. Diese Aufzeichnungen werden von mir im Zuge der Amtshandlung angefertigt. Die Werte auf dem Display werden dann gelöscht, es bleiben also nur meine Aufzeichnungen. Ob es technisch möglich wäre, die Daten aus dem Gerät noch einmal zu rekonstruieren, kann ich nicht sagen.

Die von mir geschilderten Tests ergeben sich aus der Bedienungsanleitung für das verwendete Lasergerät der Marke TruSpeed.

Es gibt daneben auch interne Dienstanweisungen dahingehend, dass die Anweisungen des Herstellers einzuhalten sind. In der Dienstanweisung steht auch drinnen, dass etwa nichts dagegen spricht, dass man dem Angehaltenen das Gerätedisplay zeigt. Einen Teil dieses Dienstbefehles habe ich heute mit, allerdings nur jenen, der Lasermessungen betrifft.

 

In dieser Dienstanweisung steht nicht drinnen, dass Lasermessungen von zwei Beamten zu machen wären. Ich lege zur Einsichtnahme die aktuelle Dienstanweisung vom 3.12.2012, GZ: B-4/57191/2012 vor. Lasermessungen werden immer wieder von einem Beamten durchgeführt, zur Eigensicherung ist ein zweiter Beamter manchmal dabei.

Die Dienstanweisung spricht also keineswegs gegen Lasermessungen, die nur von einer Person ohne einen zweiten Beamten durchgeführt werden. Es gibt also keine Dienstanweisung, dass solche Messungen immer nur zu zweit durchgeführt werden dürften. Diese Dienstanweisung galt schon damals, es handelt sich lediglich um eine Neuausfertigung in formeller Hinsicht, inhaltlich hat sich nichts geändert bei uns.

 

Die erwähnte Dienstanweisung wird zum Akt genommen.

 

Über Befragen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen:

Der Anzeigetest war um 17.00 Uhr, der Visiertest um 17.01 Uhr. Die Messung war dann um 17.43, der Anzeigetest ist um 18 Uhr wiederholt worden. Diesbezüglich verweise ich auf das Lasereinsatzverzeichnis, das damals von mir ausgefüllt worden ist.

 

Vom Sachverständigen wird ausgeführt:

Im Hinblick auf die durchgeführten Checks am Gerät kann ich mich nur auf die Angaben des heute vernommenen Zeugen berufen. Seine Schilderungen entsprechen jedenfalls den Vorgaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Im Rahmen meiner Sachverständigentätigkeit habe ich ein Lasergerät wie das heute gegenständliche mehrmals schon probeweise im Einsatz bedient. Gegen die Schilderungen des Zeugen heute kann daher kein Einwand erhoben werden.

 

Auch habe ich die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Ich habe dabei die entsprechenden Entfernungen etc. nachgemessen. Alle Angaben des Zeugen heute entsprechen auch meinen Wahrnehmungen.

Zusammenfassend kann aus fachlicher Sicht gesagt werden, dass die heute verfahrensgegenständliche Messung jedenfalls gestützt werden kann. Auch die Schilderungen über die Örtlichkeit an sich kann ich bestätigen, also etwa den Geländeverlauf. Der Straßenverlauf beim Messpunkt ist relativ gerade. Eine Abweichung vom Straßenverlauf kommt ohnehin dem Beschuldigten im Sinne des bekannten Cosinus-Effektes zugute. Dieser Effekt wird heute vom Sachverständigen erläutert.“

 

4. Zu den Angaben des Meldungslegers ist zu sagen, dass er nicht nur einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, sondern auch geradezu exemplarisch detaillierte und schlüssige Angaben gemacht hat. Die Berufungsbehörde sieht daher nicht die geringste Veranlassung, das Ergebnis dieser Geschwindigkeits-messung auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Diese Angaben im Verein mit ihrer fachlichen Beurteilung durch den Amtssachverständigen sind eine absolut taugliche Beweisgrundlage und wäre eine Beweiswürdigung im gegenteiligen Sinne nicht zu begründen.

 

5. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Gegenständlich lag beim Berufungswerber eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um 51 km/h vor. Das Ausmaß der Übertretung lag daher um einiges oberhalb der mindeststrafsatzrelevanten 40 km/h. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie es gegenständlich nicht bei der Verhängung der Mindeststrafe belassen, sondern eine höhere Strafe, nämlich 225 Euro, verhängt hat. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Übertretungen in einem derartigen Ausmaß eine hohe – zumindest abstrakte – Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Dazu kommt noch, dass einem auch nur halbwegs aufmerksamen Fahrzeuglenker nicht entgehen kann, wenn er in ein Ortsgebiet einfährt. Die hier relevante Ortstafel ist nach den Angaben des Meldungslegers gut sichtbar aufgestellt, sodass beim Berufungswerber ein hohes Maß an Sorglosigkeit geortet werden muss, wenn er diese doch übersehen hat; im Regelfall werden solche Übertretungen aber ohnehin – zumindest bedingt – vorsätzlich begangen.

 

Dem Berufungswerber kommen auch keinerlei Milderungsgründe zugute, die zu seinen Gunsten bei der Strafbemessung Eingang zu nehmen hätten. Vielmehr ist eine Vormerkung über eine Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO 1960 aktenkundig, welche im Verhältnis zu Geschwindigkeitsüberschreitungen als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend anzusehen ist. Auch diese Tatsache spricht gegen Erwägungen, die Geldstrafe allenfalls herabzusetzen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat sich der Berufungswerber nicht geäußert. Die Erstbehörde hat in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. April 2012 diesfalls eine Schätzung seines Einkommens in Aussicht gestellt. Dort ist von einem Einkommen von ca. 1.500 Euro pro Monat die Rede.

Nachdem auch im Berufungsverfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber in Anbetracht dieser Einkommensverhältnisse jedenfalls in der Lage sein wird, die Verwaltungsstrafe zu begleichen.

 

Zu II.:

Im Berufungsschriftsatz befindet sich der Antrag des Berufungswerbers, der Oö. Verwaltungssenat möge „der belangten Behörde den Ersatz der Kosten auferlegen“.

Diesem Begehren ist entgegenzuhalten die eindeutige Regelung des § 74 Abs. 1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat. Demnach hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Entgegenstehende Regelungen im Sinne des § 74 Abs. 2 StVO 1960 enthält die hier relevante Verwaltungsvorschrift,  nämlich die StVO 1960, nicht.

Demnach war der entsprechende Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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