Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167979/8/Sch/SA

Linz, 20.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. 26.07.1980, xstraße x, x, vertreten durch RA Dr. x, xStraße x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juni 2012, Zl. VerkR96-20003-2012/Pm/Pos, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 76,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  hat mit Straferkenntnis vom 26. Juni  2012, VerkR96-20003-2012/Pm/Pos, über Herrn x, geb. 26.07.1980, wurden wegen Übertretungen der StVO 1960 gemäß 1.) § 18 Abs. 4, 2.) § 16 Abs. 1 lit. a und 3.) § 16 Abs. 1 lit. b, Geldstrafen in der Höhe von 1.) 180 Euro (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), 2.) 60 Euro (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und 3.) 60 Euro (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt, weil er am 13.04.2012, 19:05 Uhr, in der Gemeinde x, auf der A x zwischen km 16.500 und km 18.000, Fahrtrichtung Suben/ Passau, mit dem Kraftwagenzug Lkw, Kennzeichen x (Zugfahrzeug) bzw. x (Hänger), 1.) zu dem vor ihm fahrenden Sattelkraftfahrzeug, also einem Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen, nur einen Abstand von 5 Metern – anstatt der gesetzlich geforderten 50 Meter – eingehalten habe.

2.) Habe er ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Fahrzeuglenker behindert und gefährdet wurden.

3.) Haber er ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung zu gering war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG hinsichtlich des Straferkenntnisses zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 38 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Am 12. Dezember 2013 fand beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, an der der Rechtsvertreter des Berufungswerbers Mag. x, und der als Zeuge geladene Polizeibeamte GI x sowie der technische Amtssachverständigte Dipl.-HTL-Ing. x teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung hat der zeugen-schaftlich befragte Meldungsleger die relevanten Vorgänge ausführlich beschrieben. Im entsprechenden Verhandlungsprotokoll sind seine Angaben wie folgt festgehalten:

Ich kann mich an den heute abzuhandelnden Vorfall noch sehr genau erinnern. Ich war damals mit einem polizeilichen Zivilfahrzeug auf der A x Richtung x unterwegs. Ich war der Lenker des Fahrzeuges, ein Kollege der Beifahrer. Hinter mir fuhr damals ein deutsches Fahrzeug, das ich vorher überholt hatte. Zu dem Zeitpunkt, als wir die in der Anzeige geschilderten Wahrnehmungen machten, fuhren wir auf dem linken Fahrstreifen. Auf dem rechten Fahrstreifen fuhren Lkws und wir sahen, dass die ersten beiden Lkws in punkto Sicherheitsabstand ziemlich nahe beisammen waren. Aufgrund dessen habe ich die Geschwindigkeit verringert, um mir den Abstand dieser beiden Fahrzeuge näher anzusehen. Auch der Pkw hinter uns bremste etwas, wir hatten damals eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 135 km/h eingehalten. Diese Geschwindigkeit ist im Fahrzeug auf einer Multavision-Anzeige eingeblendet. Diese ist geeicht. Die erwähnten beiden Lkw waren in einem Abstand unterwegs, in welchen kein Fahrzeug mehr hineingepasst hätte. Geschätzt werden es etwa 5 m gewesen sein.

Als wir mit unserem Fahrzeug schon den hinteren Lkw passiert hatten sahen wir, dass der zweite Lkw plötzlich nach links ausscherte. Dadurch war der Lenker des deutschen Fahrzeuges zu einer starken Bremsung genötigt, auch zum Ausweichen nach links. Wir dachten uns, dass die Sache kaum noch glimpflich ausgehen würde. Dieser Fahrstreifenwechsel erfolgte sehr radikal und rapid, dadurch wurde die schon geschilderte gefährliche Situation heraufbeschworen.

Wir fuhren aufgrund der Situation wie schon geschildert auf dem linken Fahrstreifen, nach dem erwähnten Fahrstreifenwechsel des heutigen Berufungswerbers waren wir also vor ihm. Wir fuhren eine Zeit lang nebenbei her, erst als wir das Blaulicht einschalteten konnten wir eine Anhaltung des heutigen Berufungswerbers durchführen. Dies auch nur deshalb, da der überholte Lkw seine Fahrgeschwindigkeit verminderte. Die beiden Lkws fuhren lange Zeit nebeneinander her, das heißt, dass der Geschwindigkeitsunterschied sehr gering war. Die beiden Lkw fuhren nebeneinander her auf einer Strecke von etwa eineinhalb Kilometern, dann wurde von uns die Anhaltung des Berufungswerbers veranlasst. Meiner Einschätzung nach hätte der Berufungswerber noch eine weitere lange Zeit gebraucht, um überhaupt am zu überholenden Lkw vorbei zu kommen. Er hatte den Überholvorgang auf den eineinhalb Kilometern, die sich in der Anzeige finden, noch gar nicht beendet gehabt. Als wir das Anhaltemanöver einleiteten, war der Berufungswerber mit seinem Lkw noch keinesfalls so weit vorne, dass er einscheren hätte können. Hätte der zu überholende Lkw-Lenker nicht nachgegeben und seine Fahrgeschwindigkeit verringert, dann wäre eine Anhaltung auf dem vorgesehenen Parkplatz gar nicht möglich gewesen, da wir uns ja mit dem Berufungswerber auf dem linken Fahrstreifen bewegten.

 

Bei der Anhaltung erklärte uns der Lenker, er habe es eilig, da er eine dringende Ladung habe. Glaublich gab er an, zu einem Flughafen fahren zu müssen. Er wollte noch den Lkw überholen, bevor das etwa 32 km lange Überholverbot beginnt. Dass er einen anderen Fahrzeuglenker, eben den erwähnten mit dem deutschen Fahrzeug, geschnitten haben könnte, wurde vom Berufungswerber so beantwortet, dass er angab, hiervon nichts gesehen zu haben.

Ob der Berufungswerber vor dem Fahrstreifenwechsel geblinkt hatte, kann ich heute nicht mehr sagen.

Der überholte Lkw-Lenker hatte eine übliche Autobahngeschwindigkeit eingehalten gehabt, also keinesfalls eine auffällig niedrige. Um welche Fahrzeugkombination es sich bei den beiden Fahrzeugen gehandelt hatte, kann ich heute aus der Erinnerung nicht mehr sagen. Diesbezüglich muss ich auf die Angaben in der Anzeige verweisen. Ich bin mir auf jeden Fall sicher, dass beide Fahrzeugkombinationen jeweils solche mit größeren Längsabmessungen waren.

 

In Bezug auf die Angaben des Berufungswerbers bei der Amtshandlung ist zu sagen, dass ich heute nicht mehr weiß, ob ihm die Bezahlung einer Organstrafe angeboten worden ist oder nicht. Wenn mir heute gesagt wird, der Berufungswerber wäre bei der Amtshandlung an sich zahlungswillig gewesen, hätte aber nicht genug Geld dabei gehabt, so kann ich dazu aus der Erinnerung nichts mehr sagen.

Der hinter uns fahrende deutsche Pkw hielt einen angemessenen Sicherheitsabstand zu uns ein. Er fuhr auch in etwa mit derselben Fahr-geschwindigkeit. Es wäre sich meiner Einschätzung nach keinesfalls ausgegangen, dass der Berufungswerber mit seinem Lkw in dem zur Verfügung stehenden Sicherheitsabstand Platz gehabt hätte. Nur durch die heftige Reaktion des erwähnten deutschen Fahrzeuglenkers ist die Sache unfallfrei abgegangen. Ergänzend ist noch festzustellen, dass der Berufungswerber einen Lkw mit einem Zentralachsanhänger lenkte, das zu überholende Fahrzeug war ein Sattelkraft-fahrzeug. Diesbezüglich verweise ich auf die Angaben in der Anzeige.

 

Über Befragen des Vertreters des Bw:

Ich war völlig überrascht, dass der Berufungswerber dieses Überholmanöver beginnen würde. Er scherte völlig überraschend von rechts nach links aus. Eine übliche Fahrgeschwindigkeit für Lkws auf der Autobahn ist etwa 85 – 90 km/h, diese hatte der zu überholende Lkw-Lenker auch eingehalten gehabt.“

 

4. Der beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige hat im Hinblick auf das Überholmanöver des Berufungswerbers aus fachlicher Sicht Folgendes angegeben:

„Ginge man davon aus, dass das Überholmanöver nach den eineinhalb Kilometern, wo der Berufungswerber neben dem anderen Lkw herfuhr, dann auch schon beendet gewesen wäre, wäre der Geschwindigkeitsunterschied mit rechnerisch 6,4 km/h anzusetzen.

Nachdem der Überholvorgang in dieser Wegstrecke allerdings nicht beendet war, muss der Geschwindigkeitsunterschied geringer gewesen sein. Jedenfalls hätte der Überholvorgang eine Minute gedauert.

Geht man auf die Behauptung des Berufungswerbers ein, dass das zu überholende Fahrzeug mit 75 km/h unterwegs gewesen sei, seines mit 90 km/h, so ist zu sagen:

Gegen diese Annahme spricht vorweg, dass die Fahrzeuge vorher hintereinander gefahren sind, also ein Geschwindigkeitsüberschuss des dahinter fahrenden Fahrzeuges nicht anzunehmen ist. Nach der sich heute ergebenden Sachlage ist also davon auszugehen, dass die beiden Lkw vor dem Überholmanöver die gleiche Geschwindigkeit eingehalten hatten.

Unbeschadet dessen ergibt eine Berechnung nach den Angaben zu den Fahrgeschwindigkeiten seitens des Berufungswerbers Folgendes:

Hier ergäbe sich eine Überholzeit von nur mehr 11 Sekunden. Der Überholweg würde dann etwa 270 m betragen. Dies wäre dann ein angemessener Geschwindigkeitsunterschied. Eine Überholzeit von 10 Sekunden wird als angemessen angesehen. Ein solcher Überholvorgang wäre auch in Bezug auf beteiligte Pkws in Ordnung.“

 

5. Der Zeuge hat bei seiner Befragung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und zudem die relevanten Vorgänge schlüssig geschildert. Er befand sich während seiner Wahrnehmungen in unmittelbarer Nähe der beteiligten Fahrzeuge, sodass von verlässlichen Angaben auszugehen ist, die noch dazu als sehr präzise zu bezeichnen sind. Für die Berufungsbehörde besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass der Berufungswerber vor Einleitung des Überholmanövers einen sehr geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte, nach den Schilderungen des Zeugen bloß 5 Meter, also nur einen Bruchteil der gesetzlich geforderten 50 Meter zwischen Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen. Auch an den Schilderungen bezüglich Gefährlichkeit des Überholmanövers zu Beginn und dessen langer Dauer aufgrund des zu geringen Geschwindigkeitsunterschiedes ist nicht zu zweifeln.

Dass der Berufungswerber den nachkommenden Pkw allenfalls übersehen haben könnte, kann ihm nicht zugutegehalten werden. Vor Beginn eines Überhol-manövers ist es unerlässlich, dass der Lenker eines Fahrzeuges sich hinreichend überzeugt, dass kein nachkommender Verkehr gefährdet oder behindert wird. Hier ist dem Berufungswerber entweder ein Aufmerksamkeitsfehler unterlaufen oder hat er das zu erwartende Brems- und Lenkmanöver für den nachfolgenden Fahrzeuglenker ohnehin bewusst in Kauf genommen.

Zusammenfassend ergibt sich daher beweiswürdigend, dass der Berufungswerber die drei ihm zur Last gelegten Übertretungen jedenfalls zu verantworten hat.

 

6. Zur Strafbemessung:

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 4 StVO 1960 wurde von der Erstbehörde eine Geldstrafe von 180 Euro verhängt. Das massive Unterschreiten des Sicherheitsabstandes zum Vordermann stellt eine beträchtliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Solche „Drängler“ beschwören immer wieder gefährliche Situationen herauf, die schon in schwere Verkehrsunfälle gemündet haben. Solche Delikte dürfen daher nicht bagatellisiert werden. In diesem Sinne erscheint die verhängte Geldstrafe keineswegs überhöht.

Verwaltungsstrafen in der Höhe von 60 Euro für Überholdelikte können schon gar nicht als unangemessen angesehen werden. Hinsichtlich Faktum 2.) des Straferkenntnisses ist noch anzuführen, dass der Berufungswerber durch den Beginn des Überholmanövers ohne Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr für einen Fahrzeuglenker eine höchsgefährliche Situation herbeigeführt hatte, die dieser nur mit einer heftigen Reaktion und wohl auch mit Glück unfallfrei überstand.

Schließlich ist zum 3. Punkt des Straferkenntnisses anzumerken, dass Überholvorgänge in einer angemessenen Zeit abzuschließen sind. Gegenständlich wäre das Überholmanöver des Berufungswerbers aufgrund des marginalen Geschwindigkeitsunterschiedes zum überholten Fahrzeug über eine kilometerlange Strecke durchzuführen gewesen. Solche Fahrmanöver sind ebenfalls ein negativer Beitrag zur Verkehrssicherheit, wird doch der linke Fahrstreifen durch das überholende Fahrzeug eine längere Zeit in Anspruch genommen und steht nachkommenden, schnelleren Fahrzeugen nicht zur Verfügung. Bei Fahrbahnen mit Gegenverkehr stellt sich zudem noch die Problematik, dass entgegenkommende Fahrzeuglenker in Bedrängnis kommen könnten. Auf Autobahnen, wo sich gegenständlich die Tatörtlichkeit befand, stellt sich diese Frage zwar nicht, dies ändert aber nichts daran, dass Überholmanöver, die eine Minute oder noch länger dauern, eine Gefährdung für den übrigen Verkehr darstellen können, zumindestens aber jedenfalls eine Behinderung.

 

Angesichts dieser Erwägungen kamen weder ein Absehen von der Strafe noch eine geringere Strafbemessung in Betracht. Den Eventualanträgen des Berufungswerbers konnte also nicht entsprochen werden.

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ist die Behörde von einem geschätzten Nettoeinkommen von etwa 1.200 Euro monatlich ausgegangen, dem auch im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten wurde. Es kann angesichts dessen somit erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der verhängten Geldstrafen ohne unzumutbare Einschränkungen seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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