Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560320/5/Re/CG

Linz, 18.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des x, x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. x/Dr. x, x, xstraße x, vom 17.10.2013, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 30. September 2013, SO-SH-23176-2013 wh, betreffend einen Antrag zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs,  zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. September 2013, SO-SH-23176-2013 wh, behoben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.  

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

 

 

 

Begründung:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 30. September 2013 hat die belangte Behörde den Antrag des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) vom 03.08.2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs im Grunde der §§ 4, 6, 8, 27 und 31 Oö. BMSG abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, nach den Rechtsgrundlagen hätte Anspruch auf Hilfe, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalte. Die bedarfsorientierte Mindestsicherung habe unter Berücksichtigung des Einkommens zu erfolgen. Die Lebensgefährtin verfüge über einen Lohn. Bereits ein Antrag vom 15. Mai 2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sei in letzter Instanz mit Erkenntnis des Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. Juli 2013 als unbegründet abgewiesen worden. Dem neuen Antrag vom 3. August 2013 liege ein Untermietvertrag bei in dem angeführt sei, dass er in der Wohnung jetzt das Ex-Schlafzimmer bewohne und sich darin Schrank, Bett, Tisch, Stühle, Fernseher und ein eigener Kühlschrank zur Benützung befänden. Die Miete inkl. Betriebskosten sei mit 260 Euro festgesetzt. Bei dem Hausbesuch durch 2 Mitarbeiter der Sozialen Hilfen seien die Wohnverhältnisse überprüft und festgestellt worden, dass im sogenannten „Ex-Schlafzimmer“ sich ein Doppelbett befände, welches offensichtlich von 2 Personen benutzt würde und der Berufungswerber noch im Bett gelegen sei. Es seien 2 Garnituren benutztes Bettzeug am Bett gelegen. Weiters hätten sich im Zimmer auch Bekleidung etc. von Frau x befunden. Ein Teil der Kleidung des Bw habe sich im Wohnzimmer unter der Unterwäsche von Frau x befunden. Die Couch im Wohnzimmer werde offensichtlich nicht zum Schlafen benutzt. Auch der im Untermietvertrag angeführte Kühlschrank sei nicht vorhanden. Er sei mit Frau x mitversichert und habe sich an der gemeinsamen Einkommenssituation nichts geändert. Auch die E-Mail-Stellungnahme der Frau x ändere nichts an den festgestellten, auf eine Lebensgemeinschaft hinweisenden, Tatsachen. Es habe keine Änderung der Lebens- und Wohnverhältnisse festgestellt werden können, weshalb der Antrag abzulehnen war.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. x, Dr. x, mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 innerhalb offener Frist Berufung eingebracht. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dem Antragsteller wäre die beantragte Mindestsicherung zuzusprechen gewesen. Personen haben Anspruch auf Mindestsicherung, die hilfsbedürftig sind, ihren Hauptwohnsitz bzw. ihren dauernden Aufenthalt in Österreich haben, deren Bedarf nicht durch eigene Mittel gedeckt werden könne und bei denen Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bestehe. Es dürfe kein Vermögen über 3.974 Euro vorhanden sein, ausgenommen Wohnungseinrichtung. Die relevanten gesetzlichen Sachverhalte seien von der belangten Behörde mangelhaft und unvollständig erhoben worden, weshalb der Bescheid keine bzw. völlig unvollständige Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen treffe. Die rechtliche Beurteilung sei falsch bzw. nicht nachvollziehbar. Die Ermittlungstätigkeit in Form der durchgeführten Nachschau zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebensgemeinschaft sei unerheblich. Relevant könnte sein, ob der Berufungswerber Unterhaltsansprüche gegen die Lebensgefährtin habe. Die von Frau x zur Verfügung gestandenen Informationen (E-Mail vom 30. September 2013) seien weder geprüft noch im angefochtenen Bescheid gewürdigt worden. Der Umstand, ob der Berufungswerber alleine eine Wohnung nutze oder diese gemeinsam mit einem anderen, sei irrelevant. Die Erhebungsergebnisse seien falsch, da es sich z.B. bei dem angesprochenen Bett um ein Wasserbett handle, welches aufgrund von Beheizung ständig auf beiden Hälften temperiert sei, dies hätte leicht festgestellt werden können. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Mindestsicherung seien nicht entsprechend der Norm der §§ 4 bis 11 Oö. BMSG geprüft worden. Das Ermittlungsverfahren biete keinerlei taugliche Grundlage für eine korrekte Beurteilung. Es seien keine Erhebungen zur konkreten Einkommens- und Vermögenssituation gepflogen worden. Es fehle an tauglichen Entscheidungsgrundlagen für die ausgesprochene Abweisung des Antrages. Der Bescheid sei auch in Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen völlig unbegründet. Es würden keine Feststellungen zum Wohnsitz, zur Staatsangehörigkeit oder zur Frage der Bestreitung des Lebensunterhalts des Berufungswerbers getroffen. Ebensowenig Feststellungen zum Bestehen einer sozialen Notlage und zu den Voraussetzungen für die Bemühungspflicht. Es fehlen auch Feststellungen inwieweit der Antragsteller in der Lage sei, den Aufwand für regelmäßig wiederkehrende Bedürfnisse zur Führung einer menschenwürdigen Lebens zu bestreiten bzw. inwieweit er von Schuldenproblemen betroffen ist. Der Begründung sei daher mangelhaft und könne die Frage betreffend Anspruch auf Mindestsicherung nicht konkret beurteilt werden. Die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Mindestsicherung sei rechtlich nicht haltbar. Es seien keine relevanten Ausschlussgründe für die Gewährung der Mindestsicherung angeführt worden, weshalb dem Antrag stattzugeben gewesen wäre. Beantragt werde die Behebung des Bescheides, die Stattgebung des Antrages, in eventu die Behebung und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz zur Neuerlassung nach Verfahrensergänzung.

 

3. Vom Bürgermeister der Stadt Wels als belangte Behörde wurde die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat die zuständige Berufungsinstanz, die gemäß § 27 Oö. BMSG in Verbindung mit § 67 a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.  

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

4. Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber bereits mit Anfang vom 15. Mai 2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs eingereicht hat. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 29. Mai 2013 abgewiesen. Dies mit der wesentlichen Begründung, die Lebensgefährtin des Antragstellers verfüge über einen Lohn und bereits mitgeteilt worden sei, dass somit das gemeinsame monatliche Einkommen dem Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, gemäß § 1 Abs.1 Z.2 lit.a Oö. BMSG übersteige. Dem Berechnungsblatt ist ein Einkommen der Frau x in der Höhe von 1.495,44 Euro (14 x pro Jahr) zu entnehmen und übersteige dieses Einkommen den zweimal zu Grunde gelegten Richtsatz nach Oö. BMSG für 2 Personen in Haushaltsgemeinschaft. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 4. Juli 2013 als unbegründet abgewiesen, dies unter Hinweis auf das oben angeführte Einkommen der Lebensgefährtin sowie den relevanten Richtsatz im Sinn des § 1 Abs.1 Z.3 lit.a Oö. BMSV. Unter Zitierung des § 8 Oö. BMSG samt erläuternder Bemerkungen des Ausschlussberichtes zu dieser Gesetzesbestimmung wird in dieser Entscheid festgestellt, dass der Berufungswerber in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin wohnt und auch die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist. Die Behörde hat zu Recht den Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, herangezogen. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist hiefür § 1 Abs.1 Z.3 lit.a der Oö. Mindestsicherungsverordnung und übersteigt das Einkommen der Lebensgefährtin die zweifache Höhe dieses Mindeststandards.

 

Diese, im Juli 2013, zugestellte Berufungsentscheidung folgt ein neuerlicher Antrag des Bw, unterfertigt am 2. August 2013. Im Antrag ist die auch im Erstverfahren angesprochene Lebensgefährtin x neuerlich als im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person angeführt, allerdings als Vermieterin. Angeschlossen waren Bestätigungen zur Vormerkung zur Arbeitssuche, Kopien von Kontoauszügen und Anmeldebescheinigung gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, weiters ein Untermietvertrag, abgeschlossen zwischen dem Bw und Frau x, xstraße x, x.

In einem Aktenvermerk vom 19. September 2013, aufgenommen anlässlich eines Hausbesuches um ca. 8.00 Uhr in der Wohnung xstraße x, wird einerseits festgehalten, dass sich an der Einkommenssituation der Frau x nichts geändert hat. Weiters als Indizien, die auf eine Lebensgemeinschaft hinweisen, zwei Garnituren Polster und Decken am Bett im „Ex-Schlafzimmer“, welche beide warm waren, Utensilien auf beiden Nachtkästchen, kein Hinweis auf Nächtigung bei der Couch im Wohnzimmer, keine Trennung von Bekleidung, Handtaschen und Schuhe, keine strikte Trennung zwischen Schlafzimmer und Wohnzimmer sowie kein eigener Kühlschrank. Diese Hinweise wurden mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19. September 2013 dem Bw übermittelt. In der Folge langte eine E-Mailnachricht von Frau x ein, wonach der Bw das „Ex-Schlafzimmer“ bewohne. Das dort befindliche Wasserbett sei nicht teilbar. Sie nächtige im „Ex-Wohnzimmer“ auf einer ausziehbaren Couch, welche am Morgen aufgeräumt war und ihre Garnitur im Schlafzimmer untergebracht war. Bekleidung, Schuhe und Handtaschen seien dort, da im Wohnzimmer keine Möglichkeit für einen Kleider- und Schuhschrank gegeben sei. Sehr wohl sei in der Küche ein zweiter Kühlschrank vorhanden, ebenso wie zwei Korbsesseln und ein Tisch im Zimmer des Bw. Die persönliche und räumliche Trennung basiere auf jahrelanger Arbeitslosigkeit, finanzieller Unterstützung ihrerseits und aus diesen Gründen entstand eine Unmöglichkeit einer weiteren Lebensgemeinschaft.

 

5. Erwägungen des Oö. Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. BMSG ist die Aufgabe der bedarfsorientierten Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

  1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und
  2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor

  1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder
  2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs.1 insbesondere:

  1. der Einsatz der eigenen Mitteln nach Maßgabe der §§ 8 – 10;
  2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
  3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
  4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.    des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.    tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

(2) bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

 

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaften mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

 

(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung übertragen.

 

Gemäß § 1 Abs.1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und dem Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV), LGBl. Nr. 75/2011 i.d.F. LGBl. Nr. 24/2013 betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für

Z.1 alleinstehende oder alleinerziehende Personen                           867,30 Euro

Z.2 alleinstehende oder alleinerziehende volljährige Personen,

für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die als Kind

Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter

§ 11 Abs.3 Z.5 Oö. BMSG fallen                                                      642,70 Euro

Z.3 volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben

     a) pro Person                                                                           611,00 Euro

     b) ab der 3. leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn

         diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt

         gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte                424,20 Euro

     c) ungeachtet der lit.a und b pro Familienbeihilfe beziehender

         Person gemäß § 11 Abs.3 Z.5 Oö. BMSG, wenn diese als

         Kind Unterhalt bezieht oder beziehen könnte und mit

         zumindest einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt       199,50 Euro

Z.4 volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben,

für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als

Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht

unter § 11 Abs.3 Z.5 Oö. BMSG fallen                                

a) pro Person, wenn diese mit keinem Elternteil

im gemeinsamen Haushalt lebt                                                       386,40 Euro

     b) pro Person, wenn diese mit zumindest einem

Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt                                         199,50 Euro

 

………………………….

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Z.3 lit.a Oö. BMSV (LGBl. Nr. 75/2011 idF 24/2013) betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, pro Person 611 Euro.

 

Bezogen auf den im gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid davon ausgeht, dass zwischen dem Bw und der in derselben Wohnung wohnhaften und als Vermieterin bezeichneten Person doch eine Haushaltsgemeinschaft besteht. Bezogen wird dies auf das Ergebnis eines Ortsaugenscheines und einige in diesem Zusammenhang festgestellte Indizien, welche auf eine Lebensgemeinschaft hinweisen. Im Rahmen des Ortsaugenscheines wurden auch Lichtbilder angefertigt und zwar die letzten vom angesprochenen Schlafzimmer bzw. von abgelegten Kleidungsstücken, Schuhen, Handtaschen etc. Als Entgegnung zu den festgestellten Indizien ist eine per E-Mail eingelangte Stellungnahme der Vermieterin im Akt und wird von dieser mehrere im Ortsaugenschein angeführten Indizien ausdrücklich widersprochen.

Die belangte Behörde hat daraufhin keine weiteren Ermittlungen durchgeführt, insbesondere keine Verhandlungen oder Gespräche mit dem Bw, verbunden mit einer allfälligen Zeugeneinvernahme der Vermieterin, durchgeführt.

 

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates sind aber aufgrund der vorliegenden Indizien in beide Richtungen weitere Ermittlungen dahingehend erforderlich, ob es sich bei dem zusammen in einer Wohnung lebenden Personen (Bw und Vermieterin) um eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 1 Abs.1 Oö. BMSV handelt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs.2 AVG kann die Berufungsbehörde von der Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung die Berufungsbehörde unter der Voraussetzung Gebrauch machen, dass zur Komplettierung des mangelhaft festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes die Durchführung oder die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Dies ist nach Auffassung des unterfertigten Mitglieds des Unabhängiges Verwaltungssenates im gegenständlichen Falle zweifellos der Fall. Zweifellos erscheint auffallend, dass vom Bw behauptet wird, dass – nur kurze Zeit nach dem das zunächst durchgeführte Verfahren mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates wegen bestehender Haushaltsgemeinschaft abgewiesen wurde – vorbringt, dass eine Beziehung als Lebensgefährtin mit Frau x nicht mehr vorliegt sondern Frau x lediglich Vermieterin ist. Diese Vorbringen bestätigend liegt zwar eine E-Maileingabe der Vermieterin vor, wurde jedoch auf keine Art und Weise auf Richtigkeit überprüft.  Eine zeugenschaftliche Befragung der Vermieterin einerseits bzw. allenfalls eine kontradiktorische Verhandlung mit einer Vernehmung der genannten Personen erscheint aus dem Grund im gegenständlichen Falle jedenfalls erforderlich. Die für die – letztlich auch vom Berufungswerber in eventu beantragte – Zurückverweisung der gegenständlichen Angelegenheit zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung auf erforderliche Voraussetzung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nämlich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder eine Vernehmung erforderlich ist, zweifelsfrei gegeben ist.

 

Aus diesen Gründen war insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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