Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151082/2/Re/CG

Linz, 28.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von Herrn x, vom 23.  Oktober 2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. Oktober 2013, VerkR96-10303-2013, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67a Abs.1 AVG iVm § 69 Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.           Über Herrn x als im gegenständlichen Verfahren auftretender Berufungswerber (in der Folge: Bw) wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Juli 2013, VerkR96-10303-2013, eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden verhängt; dies wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes. Dieses Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung zugestellt und ist mit Ablauf des 8. August 2013 in Rechtskraft erwachsen. Die am 9. August 2013 persönlich bei der belangten Behörde abgegebene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 3. September 2013 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Dem Strafverfahren liegt als Tatvorwurf zu Grunde, dass der Berufungswerber laut vorliegendem Lichtbild die A7 beim Knoten Linz ohne gültige Mautvignette befahren hat. Die am Lichtbild auf dem PKW des Bw mit dem Kennzeichen x zweifelsfrei zu sehende Mautvignette zeigt deutlich die Gültigkeit für das Kalenderjahr 2012 und untermauert somit den Vorwurf, dass sie am 8. März  2013 , somit zur Tatzeit, bereits abgelaufen war.

 

1.1.      Die am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Straferkenntnis eingebrachte Berufung wurde mit Entscheidung der belangten Behörde vom 3. September 2013 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde laut vorliegendem Rückschein per Hinterlegung zugestellt und zwar mit 5. September 2013. Innerhalb offener Frist ist gegen diesen Bescheid ein Vorlageantrag nicht eingebracht worden und ist somit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

 

1.2.      In Bezug auf den gleichzeitig mit der oben zitierten verspätet eingebrachten Berufung gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde von der belangten Behörde zunächst mit Schreiben vom 3. September 2013 ein Verbesserungsauftrag erteilt. Dies unter Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erstellung eines Antrages einer Partei auf Wiederaufnahme im Grunde des § 69 AVG, verbunden mit dem Auftrag, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend der zitierten gesetzlichen Bestimmung zu präzisieren, dies insbesondere zur Fristeinhaltung und zu einem allfälligen Wiederaufnahmegrund.

 

Die Berufungsvorentscheidung betreffend die ausgesprochene Zurückweisung der Berufung gegen das Straferkenntnis als verspätet wurde vom Bw mit E-Maileingabe vom 10. September 2013 ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig hat er eine Präzisierung seines Antrages auf Wiederaufnahme innerhalb der gewährten Fristverlängerung angekündigt und diese mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 beigebracht.

 

Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird demnach im Wesentlichen festgehalten, dass das Straferkenntnis am 25. Juli 2013 bei der Postübernahmestelle in Hinterstoder hinterlegt worden sei, im Postkaten sei ein Abholschein eingeworfen mit dem Hinweis, dass die Abholfrist am 20. August 2013 enden würde. Dieses Schriftstück habe er am Nachmittag des 26. Juli 2013 abgeholt.

Beim Sichten seiner Unterlagen sei der Beleg über den Kauf der Autobahnvignette vom 23. Jänner 2013 gefunden worden, eine Kopie sei mit der Berufung vom 8. August 2013 an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf der Krems übermittelt worden.

 

Am 7. August 2013 sei er im Büro in Linz gewesen. Am 8. August 2013 habe er dienstliche Besprechungs- und Redaktionstermine erledigt bzw. wahrgenommen. Am späten Nachmittag des 8. August 2013 habe er die Berufung zum Straferkenntnis geschrieben und diese am 9. August 2013 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf abgegeben; nachdem die Abholfrist mit 12. August 2013 datiert gewesen sei, habe er an eine rechtzeitig eingebrachte Berufung gedacht.

 

In der Folge werden chronologische 47 Ereignisse, datiert vom 23. Jänner 2013 (Kauf der Autobahnvignette) bis 3. Oktober 2013 (Ende der Eingabefrist zur Ergänzung des Antrages auf Wiederaufnahme) dargestellt, dies als Hilfestellung für die Beurteilung und mit dem abschließenden Hinweis, dass alle verfügbaren Beilagen im Verfahren bereits vorgelegt worden seien, aktenkundig bzw. bei der BH als zuständiger Behörde in Evidenz seien.

 

2.           Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 2013, VerkR96-10303-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den Wiederaufnahmeantrag vom 14. August 2013, verbessert mit Eingabe vom 1. Oktober 2013, abgewiesen. Dies nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges mit der Kernaussage, dass mit dem Straferkenntnis vom 23. Juli 2013 eine Geldstrafe in der Höhe von 300,- Euro verhängt worden sei, weil er  als Kraftfahrzeuglenker das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen x auf der A7 beim Knoten Linz ohne gültiger Mautvignette gelenkt habe; die am Fahrzeug angebrachte Vignette sei abgelaufen und erfolge die  Bestrafung aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der erhobenen Beweismittel. Das Straferkenntnis sei am 25. Juli 2013 durch Hinterlegung zugestellt worden und mit Ablauf des 8. August 2013 in Rechtskraft erwachsen. Die Berufung sei am 9. August 2013 persönlich abgegeben worden, weshalb diese mit Berufungsvorentscheidung vom 3. September 2013 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.

Im eingebrachten Wiederaufnahmeantrag würden konkrete Wiederaufnahmegründe nicht enthalten sein. Die chronologisch angeführten Ereignisse würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht hätten werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Tatvorwurf beziehe sich auf den Umstand, dass zum Tatzeitpunkt keine gültige Vignette an der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei weshalb Ausführungen zum Kauf der Vignette nicht zielführend seien, da der Besitz oder der Kauf der Vignette keine ordnungsgemäße Mautentrichtung bewirke, weshalb insgesamt kein Wiederaufnahmegrund vorliege.

 

3.            Gegen diesen Bescheid hat der Bw mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013, bei der belangten Behörde, eingebracht am selben Tag, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der Bescheid der Behörde sei ihm am 18. Oktober 2013 zur Kenntnis gelangt. Die Behörde sei auf die vorgebrachten Beweise in keiner Weise eingegangen. Er habe im Zeitraum vom 1. Februar bis 8. März 2013 regelmäßig mit seinem Fahrzeug die Autobahn benutzt und seien die vorgelegten Aufzeichnungen nicht berücksichtigt worden. Beim Service des Fahrzeuges sei Ende Jänner die Vignette angebracht worden. Seine Aussage, dies hätte auch der Leiter der Werkstätte bestätigt, sei nicht berücksichtigt worden. Zum Tatzeitpunkt sei er im Büro gewesen, dies sei nicht berücksichtigt worden. Von der belangten Behörde sei in Aussicht gestellt worden, dass das Verfahren fair abgewickelt werde. Seinen Beweisen und Aussagen würde lediglich ein fragwürdiges Foto von einem Automaten gegenüberstehen und sei das Verfahren mangelhaft durchgeführt worden und aus diesen Gründen neu aufzurollen.

 

4.            Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.    der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.    neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3.    der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

 

Zunächst wird von der Berufungsbehörde festgestellt, dass aus prozessualer Vorsicht in dieser Begründung der Berufungsentscheidung auf beide, das durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren abschließende und rechtskräftige Bescheide eingegangen wird, somit einerseits das Straferkenntnis vom 23. Juli 2013, welches mangels einer innerhalb offener Frist rechtzeitig eingebrachten Berufung in Rechtskraft erwachsen ist, andererseits die diesbezüglich ergangene Berufungsvorentscheidung vom 3. September 2013, mit welcher diese oben zitierte Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde.

 

Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit seiner gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung unterliegt der Berufungswerber folgende sich diesbezüglich auswirkende falsche Berechnung bzw. Beurteilung der stattgefundenen Fristenläufe. Das Straferkenntnis wurde am 25. Juli 2013 durch Hinterlegung zugestellt. Dem Zustellgesetz entsprechend wurde auf der Hinterlegungsverständigung der Beginn der Abholfrist mit 25. Juli 2013 vermerkt, welcher den Beginn der Berechnung der im zugestellten Bescheid deutlich zum Ausdruck kommende Dauer der Rechtsmittelfrist von 2 Wochen beinhaltet.

Festzuhalten ist, dass nach § 17 Abs.3 Zustellgesetz das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt gilt. Verglichen mit dem eben am Tag der Hinterlegung beginnenden Abholfrist ist hingegen darauf hinzuweisen, dass die Abholfrist eines hinterlegten Dokumentes gemäß § 17 Abs 3 ZustG „mindestens zwei Wochen“ zu betragen hat. Wenn somit die Abholfrist (Frist der möglichen Abholung z.B vom Postamt) zulässigerweise länger als 2 Wochen bemessen wird, so kann sich dadurch die Rechtsmittelfrist nicht gleichzeitig verlängern.

 

Berufungsvorbringen, die die materielle rechtlich eindeutige Situation im Rahmen des Antrages auf Wiederaufnahme bzw. des gegen den abweisenden Bescheid eingebrachten Rechtsmittels nachgeholt werden und als neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, liegen nicht vor bzw. wurden auch nicht vorgebracht. Sämtliche Vorbringen wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren getätigt, können daher – da nicht neu hervorgekommen – nicht zum Erfolg des Wiederaufnahmeantrages führen, wie von der belangten Behörde bereits zutreffend festgestellt.

 

Entgegen der Auffassung des Bw liegen sohin keine Tatsachen (Beweismittel) vor, die schon vor Erlassung der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheide bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt  bekanntgeworden sind (nova reperta). Der Berufungswerber selbst hat im Verfahren festgestellt, dass alle verfügbaren Beilagen im Verfahren bereits vorgelegt worden seien, aktenkundig bzw. bei der BH als zuständiger Behörde in Evidenz seien.

 

Der Berufung konnte daher insgesamt keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Als Ergänzung zu dieser Berufungsentscheidung sei der Berufungswerber abschließend darauf hingewiesen, dass er zwar von einem „fragwürdigen Foto von einem Automaten“ spricht, dies jedoch nicht weiter begründet. Eine Einsichtnahme in den Verfahrensakt ergibt jedoch, dass es sich bei der vorliegenden Fotoaufnahme vom Fahrzeug des Bw um eine zweifelsfreie und deutliche Ersichtlichkeit einer Vignette mit einer Gültigkeit für das Kalenderjahr 2012, somit zur Tatzeit um eine abgelaufene und daher ungültige  Vignette, handelt.

 

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Reichenberger