Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168194/4/Kof/SA/CG

Linz, 19.12.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 1987, x Nr. x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 06. November 2013, VerkR96-10179-2013, wegen Übertretung des § 5 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 21.08.2013 um 19:15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x auf der Rennbahnstraße auf Höhe des Hauses Nr. x (Messegelände) im Stadtgebiet von x gelenkt, wobei Sie sich bei dieser Fahrt in einem durch Suchtgift und Medikamenten beeinträchtigten fahruntüchtigen Zustand befanden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe:          900 Euro gemäß § 99 Abs.1b StVO

Ersatzfreiheitsstrafe:  9 Tage

 

 

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle

die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten:

90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

792 Euro Blutauswertungskosten

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen)

beträgt daher ......................................................................... 1.782 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 08. November 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung vom 20. November 2013 erhoben:

 

„Sehr geehrter Herr x (= Sachbearbeiter der belangten Behörde)!

Bezüglich dem Strafantrag VerkR96-10179-2013/BE lege ich hiermit Berufung ein.

Mit freundlichen Grüßen

Name des Bw

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Straferkenntnis hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Die vom Bw erhobene Berufung enthält keinen begründeten Berufungsantrag.

 

Dem Bw wurde daher mit Schreiben des UVS vom 06. Dezember 2013,
VwSen-168194/2 aufgetragen, innerhalb einer näher bezeichneten Frist einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und bis zum heutigen Tag keinen begründeten Berufungsantrag vorgelegt.

 

Es war somit

·         die Berufung als unzulässig zurückzuweisen und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

    

 

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden.

Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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