Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168203/7/Br

Linz, 17.12.2013

VwSen-168204/7/Br

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VwSen-168206/7/Br

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die  Berufung des Herrn x, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 18. November 2013, Zlen.: VerkR96-2282-2013, VerkR96-2280-2013, VerkR96-2283-2013 und VerkR96-2281-2013, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird jeweils mit der Maßgabe statt gegeben, als die Geldstrafen auf je 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je zwölf Stunden ermäßigt werden.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I:                 §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 19, § 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG,

zu II:                 § 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnisse wider den Berufungswerber wegen der jeweiligen Übertretung § 52 lit.a Z10a iVm § § 99 Abs.3 lit.a 1960, vier Geldstrafen von je 50 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 16 Stunden ausgesprochen.

Es wurde ihm jeweils sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 17.4.2013 um 23:02 Uhr, am 11.4.2013 um 19:08 Uhr, am 23.4.2013 um 18:30 Uhr und am 16.4.2013 um 09:43 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x, in x, x, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 16 km/h, um 18 km/h, um 15 km/h und um 14 km/h überschritten.

 

 

1.1. Straferschwerend seien die bei den Bezirkshauptmannschaften Schärding und Freistadt aufscheinenden Geschwindigkeitsübertretungen zu werten gewesen, mildernde Umstände seinen nicht vorgelegen. Die verhängte Geldstrafe erschiene angemessen, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten um damit die Verkehrssicherheit zu heben und eine Gefährdung jener Verkehrsteilnehmer vorzubeugen, die auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften durch die Anderen vertrauten. Es wäre in den gegenständlichem Verfahren aus Präventionsgründen zwingend eine Strafe vorzuschreiben, so die Behörde im Ergebnis, da es sich beim Berufungswerber auf Grund der in kurzer Zeit hintereinander begangenen vier Verwaltungsübertretungen scheinbar um eine Person handele, welche vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht allzu genau nehme.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit inhaltlich folgender Berufung:

„.... selbstverständlich erhebe ich gegen diese Strafverfahren Einspruch.

Am 11-04-2013 bin ich im Ortsgebiet wo ich täglich zur Arbeit fahre 48 km/h, am 16-04-2013 bin ich im Ortsgebiet wo ich täglich zur Arbeit fahre 44 km/h, am 17-04-2013 bin ich im Ortsgebiet wo ich täglich zur Arbeit fahre 46 km/h, am 23-04-2013 bin ich im Ortsgebiet wo ich täglich zur Arbeit fahre 45 km/h gefahren.

Soll ich da eine unübliche Geschwindigkeit im Ortsgebiet gefahren sein?

Nein ich denke ich bin angemessen [auf Sicht usw.) der Gegebenheiten gefahren und es ist unangemessen dort eine Strafe zu zahlen, weil ich nicht 30 km/h gefahren bin.

Ja, leider habe ich die Frist und Gelegenheit zu Stellungnahme verstreichen lassen, da ich mit einem großen Projekt beschäftigt war und die Zeit übersehen habe.

Sie werfen mir vor ein Verkehrsteilnehmer zu sein der Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht allzu genau nimmt und ich immer Geschwindigkeitsgrenzen überschreite, um mich davon abzuhalten und mir dafür eine Strafe zu erteilen die ich mir merke.

Ich fahre im Jahr ca. 40.000 km das heißt da passieren auch Fehler. Aber dass ich ein notorischer Raser bzw. Schnellfahrer bin, diesen Vorwurf weise ich entschieden zurück. Erstens ist mein Auto dafür gar nicht geeignet und das Rasen wäre mir zu anstrengend.

Die großen Vergehen möchte ich sehen, die Sie mir in ihrem Schreiben vorwerfen!!! Und wenn Sie meine derzeitigen Übertretungen als notorische Geschwindigkeitsübertretungen sehen finde ich das nicht in Ordnung. Ich fahre dies Stecke pro Tag ca. 6 mal.

 

In welchem Staat lebe ich eigentlich, Betrüger die nach Bezahlung die Waren nicht hergeben oder haben, wird von der Staatsanwaltschaft recht zugewiesen, da es ihnen anscheinen nicht nachzuweisen ist, dass sie eine betrügerische Absicht von haus aus hatten. Und ich werde als notorischer Missachter der Rechtsvorschriften bezeichnet, dem ein Denkzettel verpasst werden soll.

Nun zurück zum Gegenständlichen ich werde selbstverständlich die Strafe nicht zahlen. Wenn es nötig ist gehe ich auch in die Medien, diese Beschränkung ist eine Zumutung für ordentliche Autofahrer die dort, bzw täglich oft hin und herfahren so wie ich, täglich zur Arbeit fahren und zurück. Ich sehe eine Strafe ab 50 km/h ein. Diese habe ich auch gleich bezahlt.

Es ist doch nicht möglich solche Strafen auszuführen.

Es ist wirklich noch schwer zu prüfen, ob diese Beschränkung dort erlaubt und auch rechtmäßig mit allen Vorschriften steht!

Außerdem war zu diesem Zeitpunkt eine Baustelle wo dieses Zeichen nicht oder nur notdürftig unangemessen (nicht sichtbar) angebracht war.

 

Auch ist es eine Unangemessenheit 10% bzw. 20% für diese Einsprüche noch dazu zu verlangen. Ich als ordentlicher Steuerzahler habe mir das Recht einen Einspruches erarbeitet bzw. bezahlt, dass dieses nichts kostet. Da ich genug Steuern zahle...."

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die an sich unstrittige Aktenlage und letztlich der Einschränkung auf das Strafausmaß unterbleiben, wobei dem keine sich aus Art.6 EMRK oder Art. 47 der Grundrechtecharta ableitenden Schutzziele entgegen stehen (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und durch Beischaffung der Verordnung des Stadtamtes Schärding, sowie der vom Berufungswerber dazu vorgelegten Fotos betreffend die Beschilderung des verfahrensgegenständlichen Straßenzuges.

Dazu wurde dem Berufungswerber im Zuge eines Ferngespräches Parteiengehör gewährt, wobei die Sach- u. Rechtlage ausführlich erörtert wurde.

Zuletzt schränkte der Berufungswerber mit seinem Schreiben vom 17.12.2013 das Rechtsmittel auf den Strafausspruch ein.

 

 

 

4. Sachverhalt:

Die Schuldsprüche sind auf die Radarmessung gestützt, deren Ergebnis vom Berufungswerber schon im ursprünglichen Rechtsmittel nicht in Frage gestellt wurden.

Wie sich aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Fotomaterial nachvollziehen lässt, findet sich der Straßenzug im Hinblick auf die 30 km/h-Beschränkung gut sichtbar beschildert. Der Straßenzug verläuft im fraglichen Bereich relativ übersichtlich, sodass in den hier begangenen Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, welche doch recht deutlich unter 50 km/h geblieben sind, eine konkrete nachteilige Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer nicht wirklich erblickt werden kann. Festzuhalten gilt es in diesem Zusammenhang, dass selbst die Verordnung ganz allgemein auf immer wieder vorkommende Gefährdungsaspekte durch Aus- und Zufahrten im Bahnhofsbereich und insbesondere auch für Kinder feststellbar gewesen wäre. Dies sei verstärkt durch Verkehrsüberwachung inklusive Lasermessungen festgestellt worden, wobei der größte Teil der Verkehrsteilnehmer die 50 km/h-Beschränkung einhält und nur ein Fünftel wesentlich schneller unterwegs gewesen wäre. Was hier jedoch auf sich bewenden bleiben muss, bleibt es im Lichte dieser Feststellungen des Verordnungsgebers nicht wirklich logisch nachvollziehbar, dem mit einer 30 km/h-Beschränkung entgegen wirken zu können. Von der Anregung eines Verordnungsprüfungsverfahrens wird ob der geringen Erfolgsaussicht jedoch abgesehen (VfSlg 17314).

Der Berufungswerber bringt im Rahmen seines Schreibens, mit dem er die Berufung auf das Strafausmaß einschränkt, letztlich noch vor, dass er nie bestritten habe, zu den angeführten Zeiten mit den bezeichneten Geschwindigkeiten dort gefahren zu sein.

Jedoch finde er bei diesem Straßenverlauf und unter Hinweis auf die Tatsache, dass dort noch keine Unfälle aufgrund erhöhter Geschwindigkeit passierten, das Strafausmaß weit überhöht zu glauben. Er fahre dort täglich und eine 40 km/h- Beschränkung wäre sicher realistischer oder man sollte die 50 km/h genau kontrollieren. Das wäre sicher besser als  hier eine Schikane einzubauen um Geld für die maroden Gemeinden einzunehmen.

Der Berufungswerber verfügt laut eigenen Angaben über ein Monatseinkommen von 2.000 Euro und er ist für ein Kind sorgepflichtig.

 

 

5. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

5.1. Hier bleiben die mit den zur Last liegenden Geschwindigkeitsüberschreitungen in aller Regel einhergehenden Unwertfolgen offenkundig deutlich hinter dem typischen Umfang zurück. Einerseits lag die Überschreitung jeweils deutlich unter dem im Ortsgebiet grundsätzlich erlaubten Ausmaß von 50 km/h und sie wurden zu Tageszeiten begangen, wo laut der aus dem Amtsvortrag hervorleuchtenden verordnungsbegründenden Motiv, insbesondere nicht mit Kindern an Aus- u. Zufahrten sowie insgesamt auf dem mit einem Gehsteig versehen Straßenbereich wohl kaum zu rechnen gewesen ist.

Auch das Verschulden kann vor dem Hintergrund der Erfahrungstatsache, dass eine so geringe Fahrgeschwindigkeit kurzfristig durch Außerachtlassung des Tachometers jedem durchschnittlich aufmerksamen Autofahrer unterlaufen kann, weil letztlich unter Einhaltung des primären Gebotes der Beobachtung des Verkehrsraums, ein derartiger geringfügiger Regelverstoß als gering einzustufen ist.

Die Bestrafung mit 30 Euro scheint daher der Tatschuld angemessen und auch dem Strafzweck genügend. Dies trotz zwei einschlägiger Vormerkungen, wobei entgegen der Darstellung der Behörde die hier Verfahrensgegenständlichen nicht zu werten waren.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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