Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101785/2/Bi/Atz

Linz, 26.05.1994

VwSen-101785/2/Bi/Atz Linz, am 26. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des J vom 23. Jänner 1994, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Jänner 1994, VerkR96/16711/1993/Li, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängten Strafen zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit diesem Straferkenntnis auferlegten Strafen vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von insgesamt 2.500 S, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm den §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 99 Abs.4i, 99 Abs.3a, 99 Abs.2a, 99 Abs.3d StVO 1960 und § 134 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. §§ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.4 lit.i StVO 1960 2. §§ 7 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 3.a) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, b) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960, 4. §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 5. §§ 102 Abs.1 iVm 7 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4 KDV im Zusammenhalt mit § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1. 500 S, 2. 1.000 S, 3. a) 3.000 S, b) 2.000 S, 4. 5.000 S und 5. 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 24 Stunden, 2. 48 Stunden, 3. a) 3 Tagen, b) 3 Tagen, 4. 5 Tagen und 5. 48 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 1.250 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung im Hinblick auf das Strafausmaß erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er mache einen Einspruch wegen der Höhe der Bestrafung, da er auch Sorgepflichten habe und Schulden in Höhe von 90.000 S.

Er ersuche daher die Strafe entsprechend herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO 1960 reicht von 500 S bis 30.000 S (24 Stunden bis 6 Wochen EF), der des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 10.000 S (bis zwei Wochen EF), und der des § 99 Abs.4 StVO 1960 bis 1.000 S (bis 48 Stunden EF). § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht einen Strafrahmen bis 30.000 S (bis 6 Wochen EF) vor, wobei, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu 6 Wochen verhängt werden kann.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag nicht zu erkennen, inwieweit die Erstinstanz bei der Strafbemessung den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten haben könnte.

Insbesondere wurden die zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses amtsbekannten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt.

Dieser hat bei seiner Einvernahme vor der Erstinstanz am 8. September 1993 seine finanziellen Verhältnisse wie folgt angegeben: ca. 9.500 S monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, monatlich 1.500 S für ein Kind, monatlich ca.

1.800 S für Miete und ca. 50.000 S Kreditschulden. Diese Angaben wurden auch anläßlich der Einvernahme am 10. Oktober 1993 nicht geändert und aus diesem Grund dem Straferkenntnis zugrundegelegt. Darauf wurde in der Begründung des Straferkenntnisses eindeutig verwiesen, auch wenn nicht konkret die Höhe des Einkommens bzw. die konkreten Sorgepflichten angeführt waren.

Wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr anführt, er habe auch Sorgepflichten, so sind diese aus den vorangeführten Gründen bei der Strafbemessung berücksichtigt, und wenn er geltend macht, er habe Schulden in Höhe von 90.000 S, so vermag dies eine Herabsetzung der verhängten Strafen keinesfalls zu rechtfertigen. Die verhängten Strafen entsprechen vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt, wobei diesbezüglich kein Umstand mildernd zu berücksichtigen war, erschwerend jedoch eine einschlägige Vormerkung wegen § 64 KFG 1967 sowie die Häufung der Übertretungen.

Zusammenfassend ist auszuführen, daß für eine Herabsetzung der verhängten Strafen keinerlei Rechtfertigung besteht, wobei general- sowie spezialpräventive Überlegungen ausschlaggebend sind.

Es steht dem Rechtsmittelwerber in Anbetracht seiner Einkommenssituation jedoch frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Strafen in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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