Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168230/2/Br/Bu

Linz, 30.12.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 27. Dezember  2013, Zl. VerkR96-16649-2013/Hai, zu Recht:

 

 

I.             Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.             Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 10 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis  wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eines Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe am 07.02.2013, 11:42 Uhr,  in Vöcklabruck, x nächst Auf Höhe Nr. x, in Fahrtrichtung x,  als Lenker des Pkw´s mit dem Kennezeichen x, die am angeführten Ort durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, um 14 km/h überschritten.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO.1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO.1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt stützt sich auf die Anzeige der Stadtpolizei Vöcklabruck vom 14.02.2013. Dabei wurde die im Spruch angeführte Geschwindigkeitsüberschreitung mittels fix aufgestellter Radarbox, Multanova MU VR 6FA, festgestellt.

 

Auf Grund der daraufhin an die Zulassungsbesitzerin, Frau x, ergangene Lenkererhebung vom 18.07.2013 (VerkR96-8566-2013) wurde per Email am 07.08.2013 mitgeteilt, dass Ihnen das Kraftfahrzeug überlassen worden wäre.

 

In weiterer Folge wurde gegen Sie am 30.08.2013 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine Strafverfügung (VerkR96-16649-2013) gegen Sie erlassen, gegen die Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben, der nach Akteneinsicht ausgeführt werden würde.

 

Auf Grund des unbegründeten Einspruches wurde Ihnen der Sachverhalt mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.09.2013 zur Kenntnis gebracht und Ihnen in Kopie das Radarfoto und die Lenkerauskunft vom 07.08.2013 übermittelt. Daraufhin rechtfertigten Sie sich dahingehend, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung wegen Eintritt der Verjährung obsolet wäre. Vorsichtshalber würde eingewandt werden, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist auf Sachverhalte vor dem 01.07.2013 auf Grund Rückwirkungsverbot keinen Einfluss haben könne.

 

Eine an Sie am 17.10.2013 ergangene Lenkererhebung als Auskunftsperson (Hinterlegung am 22.10.2013) wurde am 05.11.2013 beantwortet. Das Kraftfahrzeug wäre zum angeführten Zeitpunkt von Ihnen gelenkt worden und Sie würden nochmals auf die Verjährungsfrist hinweisen.

 

Um das Strafverfahren mit Ihnen abschließen zu können, wurde am 12.11.2013 eine Ladung für 18.11.2013 versendet. Von einer persönlichen Vorsprache nahmen Sie jedoch nicht Gebrauch. Am 18.11.2013 teilten Sie der Behörde per Email mit, dass Erlässe Anweisungen von Oberbehörden an Unterbehörden wären und gem. gefestigter Judikatur des VwGH keine Auswirkung hätten. Das Rückwirkungsverbot würde auch alle negativ definierten Umstände (formeller Art) umfassen, wie die Verjährungsbestimmungen, sodass - nach eben gefestigter - Judikatur, jedenfalls erst ab Verlautbarung der Bestimmung im BGBl, das war der 13.02.2013, gegeben sein kann. Die Verfolgungsverjährung sei daher eingetreten, weil der Tatzeitpunkt vor dieser Veröffentlichung liegen würde. Es würde beantragt worden, das vorliegende Verfahren gem. § 45 VStG. 1991 einzustellen.

 

Die Behörde hat hierzu erwogen:

 

§ 31 Abs. 1 VStG. 1991 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie en der Verfolgungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. JKe Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen ein Jahr. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an die die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die Bestimmung, mit der die Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert wurde, trat gemäß § 66b Abs. 19 Z. 3 VStG. mit 01.07.2013 in Kraft.

 

In Ihrem Fall wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine Strafverfügung am 30.08.2013 erlassen, wobei als Tatzeitpunkt der 07.02.2013 angelastet wurde. Es wurde somit innerhalb von einem Jahr eine Verfolgungshandlung gegen Sie eingeleitet. In jenen Fällen, in den die Verjährungsfrist nach der bisherigen Rechtslage am 01.07.2013 (mit Ablauf des 30.06.2013) oder später enden würde - in Ihrem Fall wäre das der 07.08.2013-verlängert sich die Verfolgungsverjährungsfrist daher um weitere sechs Monate.

 

Dem Eintritt der Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist auf ein Jahr für Taten, die zwar vor dem 01.07.2013 begangen worden sind, aber am 01.07.2013 mangels Ablaufs der geltenden sechsmonatigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt sind, steht auch § 1 Abs 2 VStG. nicht entgegen, weil sich diese Bestimmung nur auf die Strafe bezieht, nicht aber auf Verjährungsregelungen. Ein allgemeines, auch die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip lässt sich auch aus Art. 7 Abs. 1 MRK nicht ableiten. Die Verlängerung der Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall ist bis zum 07.02.2014 ist laut Erlass des Bundeskanzleramtes Verfassungsdienst, BKA-601.468/0004-V/1/2013, vom 23.04.2013 demnach gegeben.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

Es waren weder Strafmilderungs- noch Straferschwerungsgründe heranzuziehen.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendet der Berufungswerber im Ergebnis Verjährung ein. Entgegen der erstbehördlichen Ansicht erstrecke sich das Verbot der Rückwirkung auf alle Aspekte der Tat als Ausfluss des Fairnessgebotes gem. Art 6 EMRK.

Unbestritten sei, dass die Tat vor Verlautbarung der verschlechternden Bedingung gesetzt wurde, sodass die vormaligen Bedingungen zur Anwendung kommen müssen.

Der Vollständigkeitshalber wurde auch noch angeführt, das ihm entsprechende Entscheidungen verschiedener UVS bekannt wären. Abschließend wurde die Verfahrenseinstellung beantragt.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und letztlich ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage den Berufungsgegenstand bildet konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).  

 

 

4. Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte zur oben angeführten Zeit und Örtlichkeit den nach dem obigen Kennzeichen bestimmten Pkw und überschritt dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit.

Dem Berufungswerber wurde diesbezüglich am 30.8.2013 eine Strafverfügung zugestellt. Diese bekämpfte er in der Folge mit dem auch in diesem Verfahren vertretenen Verjährungseinwand.

Diesbezüglich wurde ihm im Rahmen einer Beschuldigtenniederschrift am 12.11.2013 die Sach- u. Rechtslage auch im Hinblick auf die durch die mit BGBl. I Nr. 33/2013 geänderten Verjährungsbestimmung zur Kenntnis gebracht.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 31 Abs.1 VStG idF BGBl.Nr.33/2013, ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt (2009 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage).

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher die Auffassung, dass mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes per 1.7.2013 die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufenen Verfolgungsverjährungsfristen ab diesem Zeitpunkt mit dieser Rechtsvorschrift verlängert wurden (§ 66b Abs.18 Z3 VStG). Dies folgt alleine schon aus dem bloßen Wortlaut und der Logik des Gesetzes, dass mit dessen Inkrafttreten die noch laufenden Verjährungsfristen von der Änderung betroffen wurden.

Der Rechtsmeinung des Berufungswerbers kann demnach nicht gefolgt werden, weil hier im Fall der Verjährung einerseits von einer Rückwirkung an sich nicht die Rede sein kann und sich das Rückwirkungsverbot bloß auf strafbarkeitsbegründende Normen und nicht auf Verjährungsvorschriften erstreckt. Ein Rechtsanspruch auf eine zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung geltende Verjährungsfrist besteht demnach nicht.

 

 

6. Was die Strafbemessung anbelangt ist festzuhalten, dass sich hier die mit einer sehr geringen Höchststrafe für diesen Regelverstoß vorgesehene Geldstrafe innerhalb des festgelegten Strafrahmens bewegt.  Ebenfalls kommt kein Milderungsgrund zur Anwendung, sodass hier selbst im Fall eines geringeren als von der Behörde erster Instanz der Entscheidung zu Grunde gelegten Einkommens von einem Ermessensfehler iSd § 19 VStG nicht die Rede sein kann. Erschwerungsgründe sind im Verfahren aber ebenfalls nicht hervorgekommen.

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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