Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401341/5/BP/KR

Linz, 27.12.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der X, geboren am X, StA von Georgien, derzeit aufhältig im PAZ X, vertreten durch Rechtsanwalt X, wegen Verhängung und Anhaltung in Schubhaft seit 18. Dezember 2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

II.     Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2013) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Dezember  2013, GZ: Sich40-4252-2013, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 2a Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF iVm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und im PAZ Salzburg vollzogen.

 

Die belangte Behörde führt zunächst zum Sachverhalt wie folgt aus:

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus :

Ihre illegale Einreise und illegaler Aufenthalt wurde im Rahmen eines Grenzaufgriffs am 22.06.2004 in X bekannt. Den illegalen Grenzübertritt bewerkstelligten Sie gemeinsam mit ihrer Cousine X und Ihren Neffen X. Ihm rahmen der fremdenpolizeilichen Kontrolle musste festgestellt werden, dass Sie über keine Dokumente verfügen und ihre Identität nicht zum Nachweis bringen können. Um der drohenden Zurückschiebung zu entgehen, äußerten Sie im Rahmen des Aufgriffs am 22.06.2004 gegenüber den Grenzbeamten der Greko X ein internationales Schutzbegehren (Asylantrag).

Weiters führten Sie neben der eingangs angeführten Identität im Zuge der Asylantragstellung an, keine Mittel zu verfügen, den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aus eigenen Mitteln bestreiten zu können und daher staatliche Unterstützung zu begehren. Worauf Ihnen zunächst eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle X, darauffolgend in der Erstaufnahmestelle X und ab Juli 2004 eine landesbetreute Unterkunft in X im Burggasthof X zugewiesen wurde. Ab 2005 versorgten Sie sich privat in X unterstütz durch die Grundversorgung des Landes Oberösterreich.

Ihr Asylverfahren wurde zur inhaltlichen Prüfung der Außenstelle des Bundesasylamtes Linz zugetragen. Dort langte am 20.01.2006 auch die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ein, dass Sie an der besagten Behörde einen georgischen Führerschein zum Umtausch gegen eine österreichische Lenkerberechtigung zur Vorlage brachten. Welche Sie im Übrigen bis dahin den Asyl- und Fremdenbehörden verschwiegen haben. Ab diesen Zeitpunkt war zumindest Ihre angeführte Identität soweit belegt, dass diese zumindest als glaubhaft angesehen werden konnte. Die durch die Übermittlung des Führerscheins aufgekommene Abweichung (Familienname X und Geboren X) wurde auf die tatsächlichen Personalien X Geboren X amtlich korrigiert.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Linz vom 18.10.2004 wurde Ihr Asylantrag gem. §7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zulässigkeit der Rückführung nach Georgien gem. §8 AsylG 1997 festgestellt und Sie gleichgehend gem. §8 AsylG 1997 nach Georgien ausgewiesen.

Die dagegen von Ihnen eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.07.2010 rechtskräftig abgewiesen. Seither Ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien rechtskräftig und Sie für den weiteren Aufenthalt in Österreich nicht mehr berechtigt sind.

Daraufhin meldeten Sie sich bei der Caritas X am 16.08.2010 zur freiwilligen Rückkehr nach Georgien an. Am 22.10.2010 bestätigte die georgische Vertretunqsbehörde in Wien Ihre Identität mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Seither gilt Ihre Identität unter folgenden Personalien als gesichert: X, geb. X, StA. Georgien Es ist davon auszugehen, dass Sie zu Grunde liegend der Deklaration der freiwilligen Rückkehr tatsächlich nicht beabsichtigten nach Georgien zurück zu kehren. Denn als Sie in Erfahrung brachten, dass ein Heimreisezertifikat am 22.10.2010 ausgestellt wurde, zogen Sie Ihre Anmeldung zur freiwilligen Rückkehr nach Georgen gegenüber der Caritas X zurück. Am 08.11.2010 gab die Caritas X den Widerruf der freiwilligen Rückkehr dem Bundesasylamt Linz bekannt.

Unmittelbar darauftauchten Sie in die Anonymität ab, von Amtes wegen mussten Sie wegen unbekannten Aufenthalts mit Wirkung vom 13.12.2010 polizeilich von der X in X abgemeldet werden.

Am 15.12.2013 wurden Sie beim Ladendiebstahl im Hofermarkt in X betreten. Dabei wiesen Sie sich mit einem bulgarischen Reisepass mit den Personalien X, geb. X, StA. Bulgarien aus.

 

Ich bin in Bulgarien geboren und mit der angeführten Adresse in Bulgarien wohnhaft.

In den Jahren 2010 bis 2012 war ich bereits einmal in Österreich wohnhaft und in X gemeldet. Der deutschen Sprache bin ich soweit mächtig, dass ich die Fragen verstehe und die Niederschrift lesen kann.

 

Ich bin den dritten Tag in Österreich aufhältig. Zwei Tage hielt ich mich in X auf. Heute kam ich mit dem Zug nach X.

X kenne ich seit ca. zehn bis zwölf Jahre. Ich begab mich zu ihr und ersuchte sie, ob ich einige Tage bei ihr nächtigen könnte. Sie hat zugestimmt.

Heute gingen wir gemeinsam mit ihrer Tochter zum Hofer Markt einkaufen. Ich gebe zu, dass ich die Waren eingesteckt habe.

Ich habe es gemacht, weil ich kein Geld und Hunger hatte. Außerdem habe ich die letzten drei Tage wenig geschlafen. Auf der Reise habe ich 800 Euro verloren oder wie wurden mir gestohlen. Ich weiß es nicht.

Ich werde mich in den nächsten Tagen bei X aufhalten. Ich habe vor, dass ich mir eine Wohnung und Arbeit suche.

Bis ich selbst einen Wohnsitz habe, kann die Post zur Adresse von X gesandt werden.

An Bargeld habe ich derzeit insgesamt ca. Euro 10,-. Es wird mir Geld von Bulgarien geschickt.

Ich habe noch nie etwas gestohlen. Es tut mir leid.

 

Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen. Ich habe keine Änderungen vorgenommen.

 

Ende der Vernehmung: 20.00 Uhr

 

Erst weitere Erhebungen brachten hervor, dass Sie sich mit falschen Personalien ausgewiesen, vollkommen falschen Angaben getätigt haben und wahrheitlich unter Ihren tatsächlichen Personalien illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet sind. Diesbezüglich hält die anzeigende Exekutive des weiteren mit Anzeige vom 18.12.2013 wörtlich fest:

 

Anzeige

 

Betreff: X;

Alias X;

Rechtswidriger Aufenthalt gem. § 120/1a FPG

 

Vorfallszeit:     13.12.2013,18:00 Uhr (Tatzeit)

 

Vorfallsort:     X, Beschreibung: Hofer-Markt, sonstige Orte, (Tatort)

 

Angezeigte/r: X, am X in X/Georgien geb., Stbg.: Georgien,

Anschrift: Unbekannter Aufenthalt

Telefon: unbekannt

Dokumente:

 

Aliasname: X, am X in X/Bulgarien geb., Stbg.: Bulgarien, geschieden,

Anschrift: BG-X (Bulgarien), X (Hauptwohnsitz)

Telefon:

Dokumente: Bulgarischer Reisepass, 14.12.2009 ausgestellt, gültig bis 14.12.2014, Nr. 366129254

 

Zeugin: X, am X in X/Georgien geb., Stbg.: Georgien, geschieden,

Anschrift: X (Hauptwohnsitz)

Telefon: X (Wertkartenhandy)

Dokumente: Führerschein national, BH Perg, 12.12.2002, VerkR20-2751-2002/PE,

 

Zeugin: X, am 08.11.1992 in X/Georgien geb., Stbg.: Georgien, ledig

Anschrift: X (sonstige Adresse)

Telefon: (Mobiltelefon angemeldet)

Dokumente:

 

Beweismittel:

Eigene dienstliche Wahrnehmung

sowie: X, Rl X

Sonstige Beweismittel: Kopie des vorgewiesenen bulgarischen Reisepass

 

Sachverhalt:

Am 13.12.2013, um 18.00 Uhr wurde X in X, beim dortigen Hofermarkt vom Kaufhausdetektiv nach einem versuchten Ladendiebstahl betreten.

Bei der Sachverhaltsaufnahme wies sich X mit einem bulgarischen Reisepass, ausgestellt auf den Namen X, X in X-Bulgarien geboren aus. Das richtige Nationale wurde nicht bekannt gegeben. Bei der Begehung des Ladendiebstahles ging X professionell vor. Die Waren, 13 Packungen Fleisch- u. Wurstwaren im Gesamtwert von insgesamt Euro 39,32—, gab sie vorerst in den Einkaufswagen. Anschließend gab sie diese in zwei dünne Plasik-Obstsäcke und versteckte diese unter ihrer Oberbekleidung.

Bei der Visitierung durch Revlnsp X konnte einer dieser Säcke in ihrer Hose (mit Gummizug) vorgefunden werden. Weiters konnten bei der Visitierung keine Hinweise auf die tatsächliche Identität der als X ausgewiesenen festgestellt werden.

X war in Begleitung der X und X. Diese gaben an, dass sie vom Ladendiebstahl nichts wussten und damit nichts zu tun haben. Die Begleitpersonen wurden zwar vom Kaufhausdetektiv angehalten, sie konnten jedoch nicht mit dem Diebstahl in Zusammenhang gebracht werden. Sie benützten lediglich einen gemeinsamen Einkaufswagen.

Eine Meldeüberprüfung ergab, dass die Angezeigte mit dem falschen Nationale, X, X X - Bulgarien geboren, zwischen 3.12.2010 und 30.4.2012 in X, Unterkunftgeber X, gemeldet war.

X wurde als X niederschriftlich einvernommen, wo sie auch einen bulgarischen Personalausweis mit einer bulgarischen Wohnadresse vorwies. Bei der Vernehmung gab K. an, dass bei der o.a. Meldeadresse irrtümlich der Familien und der Vorname verwechselt wurden.

Anschließend wurde sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt.

Nachträglich, als X bereits aus dem polizeilichen Gewahrsam entlassen worden war und nicht mehr greifbar war, wurde bekannt, dass sich die Person mit einem falschen bzw. gefälschten Reisepass ausgewiesen hatte.

Die nachträglichen Erhebungen ergaben, dass X zwischen 25.6.2004 und 13.12.2010 ununterbrochen mit dem richtigen Namen in Österreich gemeldet war. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens hat sich K. mit dem falschen Nationale an der o.a. Adresse in X angemeldet.

X hatte an dieser Adresse Fahrzeuge angemeldet. Zuletzt den Pkw, Mitusbishi, Kz. X. Diese Zulassung wurde von der BH Linz-Land aufgehoben und es bestand eine Kennzeicheneinziehung. Die Kennzeichentafeln wurden It. BH Linz-Land am 17.8.2012 der Bezirkshauptmannschaft übermittelt.

Die Begleitperson, X, konnte oder wollte trotz intensiver Befragung am 15.12.2013 keine Anhaltspunkte über den Aufenthaltsort der X bekannt geben.

Eine Anfrage beim ehemaligen Unterkunftgeber in X, Hr. X, Tel.: X, ergab ebenfalls keine näheren Hinweise auf den Aufenthaltsort der Angezeigten.

Hr. X gab bekannt, dass sie ihm auch noch ca. Euro 1.500,- an Mieten schuldet. Hinsichtlich des vertauschten Familien- u. Vornamen gab er an, dass seine ehemalige Mieterin immer schon mit den Namen gespielt hat. Weiters teilte er mit, dass der X (anders ist sie dem ehem. Vermieter nicht bekannt) die Inkassobüros aufgrund zahlreicher Schulden auf den Fersen sind.

Am 18.12.2013 wurde aufgrund einer Anfrage bei der Fremdenpolizei der LPD und in weiterer Folge im Zuge einer telefonischen Rücksprache mit Hr. X, BH Vöcklabruck, bekannt, dass X am 15.12.2013 bei der EAST-X in X einen Asyl-Folgeantrag gestellt hat und dort aufgenommen wurde. Wie die Angezeigte zu dem Reisepass mit dem falschen Nationale kam, ist nicht bekannt. Diesbezüglich werden weitere Erhebungen geführt.

Im Zuge einer am 18.12.2013 durch Beamte der PI X durchgeführte Durchsuchung gab X an, dass sie diesen Reisepass verbrannt habe. Vom vorgewiesenen Reisepass wurde eine Kopie angefertigt. X wird wegen Ladendiebstahl u. dem hinsichtlich der Urkunde gesetzten Delikt bei der Staatsanwaltschaft Linz zur Anzeige gebracht.

 

Beilagen: 1 Kopie des Reisepasses 1 GS. der Niederschrift

Nachdem Sie beim Ladendiebstahl betreten wurden und seitens der anzeigenden Exekutive Nachermittlungen zu Ihrem Aufenthalt bei Frau X getätigt wurden, stellten Sie noch am selben Tag, am 15.12.2013 um 23:00 Uhr nachts einen Asyl-Folgeantrag unter den Personalien X in der Erstaufnahmestelle X. Am darauffolgenden Tag, am 16.12.2013 wurden Sie im Asylverfahren durch die Polizeiinspektion Erstaufnahmestelle X niederschriftlich erstbefragt. Die Erstbefragung gestaltete sich dabei wie folgt:

 

Antrag auf internationalen Schutz Erstbefragung „Folgeantrag" nach AsylG-Nov

durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Niederschrift

 

1.     aufgenommen mit (persönliche Daten):

 

Familienname(n): (in Großbuchstaben) X

Vorname(n):                                       X

Geschlecht:                              weiblich

Geburtsdaten: (Ort, Bezirk, Land, Staat) X, Georgien

Geburtsname(n)                        X

Familienstand:                           Ich habe bislang keine Ehe geschlossen (ledig)

                                                      Ich bin verheiratet traditionell standesamtlich

                                                     Ich habe eine Zweitfrau

                                                      Ich  war vorher schon einmal verheiratet- Grund der Eheauflösung

                                                      Scheidung- Datum/Gericht

                                                      x Tod des Ehepartners (verwitwet): Datum/Ort: verstorben 2008

Staatsangehörigkeit / Religion:         Georgien/orthodox

Volksgruppe:                                   georgisch

Aliasdaten:                                      -

Identitäten in früheren Verfahren:   X

Anschrift: (in Österreich)                          X (Staatliche Einrichtung)

Telefon:                                   keines

AIS-Zl früherer Asylverfahren:   04 12.826

Dokumente:                              Ja, ich habe schon dafür gesorgt, jetzt kann ich nicht, aber etwas

                                               später kann ich meinen georgischen Personalausweis, Sterbe-

                                               urkunde meines Sohnes vorlegen.

Bezugspersonen:                       Tochter: X, geb. X, wh. X, verm.

(Ehefrau/mann, Kinder, Eltern, Name                 X, näheres unbekannt           

Vorname, GebDaten, Wohnadresse,                    Schwiegersohn: X, geb. X, Wie oben

ggfs AIS-Zl)                                                       wh.,

                                               Enkel: X, X geb., wie oben wh.

                                               Enkel: X, X geb., wie oben wh.

 

 

Muttersprache:            georgisch        Sprachkenntnis: x gut mittel schlecht

Gesprochene Sprachen: Russisch u türkisch in  Sprachkenntnis: gut x mittel schlecht

                                   Wort und Schrift

Gesprochene Sprachen: Deutsch, schreiben und Sprachkenntnis: gut x mittel schlecht

                                    lesen

Dzt. Aufenthaltstitel:     AW                        gültig bis:                        

Verfügen Sie über Barmittel oder andere Unterstützung? x ja  nein, wenn ja, welche:

Barmittel: € 20,-

Unterstützung: früher als ich illegal war wollte mich meine Tochter nicht bei sich wohnen lassen. Ich wollte das auch nicht. Ich habe oft meine Wohnadresse gewechselt. Jetzt ist meine Tochter bereit mich zu unterstüzen und mir eine Wohnmöglichkeit zu geben. Mein Schwiegersohn ist selbstständig und meine Tochter arbeitet im Lager von C&A und sie können sich problemlos um mich kümmern. Wurde eine Verpflichtungserklärung für Sie abgegeben? □ ja □ nein, wenn ja, von wem: Nein.

Bei Asylwerbem mit Kindern:

Wer hat das Sorgerecht für Ihre Kinder?

x ich habe keine minderjährigen Kinder

  mein Gatte/Gattin        ggf. NAME/AIS-Zahl:

  andere Personen

  das weiß ich nicht

 

Besteht ein aufrechtes Vertretungsverhältnis durch einen rechtsfreundlichen Vertreter? Wenn ja, von wem?

nein

Sind Sie damit einverstanden, dass die Erstbefragung ohne Ihren rechtsfreundlichen Vertreter durchgeführt wird?

ja

 

2. Rahmen der Einvernahme

Befragung durch:            X, Rl

Ort der Niederschrift:            oa. Dienststelle

Beginn der Niederschrift:            16.12.2013, 14:45 Uhr

Sprache:            Ja

Dolmetsch:            X

Sprachkenntnis:            □ gerichtlich beeidet            □ geprüft            x sprachkundig

Sonst. Anwesende:

Grund der Niederschrift            Befragung aufgrund eines Folgeantrages

Zeitpunkt der Antragstellung:            15.12.2013, 23:00 Uhr

 

3.            Belehrungen und Informationen

Ich habe die nachfolgend angekreuzten Informationen erhalten:

x Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern (Exekutive vor Ort oder East)

x Information gem. Art 18 (1) Eurodac-VO (Exekutive vor Ort oder east)

x Belehrung gem. Art 3 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Belehrung Dublin)

(Exekutive vor Ort oder EAST)

 x § 12 Informationsblatt für Asylwerber zur Gebietsbeschränkung (Exekutive vor Ort oder east)

 x Erstinformation über das Asylverfahren (EAST)

       Informationsblatt zum Bezirk Baden bzw. zum Bezirk Vöcklabruck    x Orientierungsinformation für Erstaufnahmestelle (east)

x Informationsblatt GVG-Bund (EAST)

x Hausordnung (east)

x Information Folgeantrag (east)

  Erstinformation über das Asylverfahren für EAST Flughafen (east Flughafen)

      Orientierungsinformation für EAST Flughafen (east Flughafen)

x Ich habe die o.a. Informationsblätter in einer mir verständlichen Sprache erhalten.

   Mir wurden die oa. Informationsblätter in einer mir verständlichen Sprache vorgelesen

  (nur bei Analphabeten)

Mir ist bewusst, dass nunmehr eine Erstbefragung im Asylverfahren stattfindet und dass meine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes sind. Ich werde daher aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Unwahre Aussagen können nachteilige Folgen für mich haben.

Ich wurde über die Rolle und Funktion der anwesenden Personen informiert und habe keine Einwände gegen die anwesenden Personen.

 

4. Haben Sie Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das

Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen

□ ja x nein, ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen wenn ja, welche? Sind Medikamente erforderlich?

Für Frauen: Sind Sie schwanger?  ja  nein Wenn ja, in welchem Monat?

 

5. Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl 0412.826 einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen?

x ja  nein Wenn ja:

Aus welchem Grund?

Das habe ich schon erzählt. Das war 2008 als mein Sohn in Georgien gestorben ist. Ich habe für 3 Wochen Österreich verlassen, heimlich ohne irgendwo bescheid zu geben. Weder das Bundesasylamt noch ein anderes Amt hat das gewusst oder später bescheid bekommen. Ich habe Taschengeld vom Sozialamt Anfang des Monats Dezember 2008 bekommen und dann bin ich ausgereist. Anfang Jänner 2009 haben wir auch Taschengeld immer am ersten Mittwoch des Monats bekommen und da davor bin ich wieder eingereist.

 

Wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten?

X

Sind Sie in Ihre Heimat zurückgekehrt? x ja  nein

Wenn ja, wie lange?

Ca. 3 Wochen war ich außerhalb Österreichs. In Georgien war ich nicht ganz 3 Wochen, ca. 10 Tage war ich in Georgien. Wo waren Sie die andere Zeit?

Von Georgien bin ich mit dem Flugzeug in die Ukraine geflogen. Dort ist es mir nicht gelungen über die Grenze zu kommen. Aus diesem Grund bin ich mit dem Zug nach Weißrussland gefahren. Und von Weißrussland bin ich mit dem Zug nach Polen eingereist. Die Reise habe ich selber ohne Schlepper organisiert. Ich bin der russischen Sprache mächtig.

Mit welchem Dokument sind sie in Ihre Heimat zurückgekehrt?

Illegal ohne Dokument. Wenn ich ein Dokument gehabt hätte oder einen Antrag gestellt hätte, hätte man erfahren, dass ich Österreich verlasse, das wollte ich nicht.

Wie haben Sie Ihre Heimreise finanziert?

Ich habe als selbstständig gearbeitet und habe Ersparnisse gehabt. Haben Sie Beweise für den Aufenthalt in Ihrer Heimat?

Zu Hause habe ich ein Foto, hier nicht. Ich kann das auch schicken lassen. Ich bin mir nicht sicher, es kann sein das ich auf der Sterbeurkunde meines Sohnes unterschrieben habe. Bilder habe ich, die kann ich schicken lassen per Post. Es gibt viele Zeugen die bei der Beerdigung dabei waren. Sachliche Beweismittel gibt es leider nicht. Ich bin über Polen gekommen, das kann man auch überprüfen.

 

Warum sind Sie wieder nach Österreich zurückgekehrt?

Ich habe keinen anderen Weg als Österreich. Ich habe kein zu Hause in Georgien. Ich habe niemanden in Georgien, meine Familie ist hier.

Wann und wie sind Sie wieder nach Österreich gekommen?

Von der polnischen Grenze bin ich mit dem Taxi und habe USD Dollar bezahlt und bin nach Warschau gefahren. Dann bin ich von Warschau mit dem Zug gefahren. Es gab Verspätungen. Um ein Uhr nachts musste der Zug fahren, er ist aber um 4 Uhr gefahren, das weiß ich bis heute. Ich bin dann nach Wien gefahren. Am 06. Jänner 2009, das weiß ich noch genau, war ich wieder zu Hause. Am 7. habe ich Sozialhilfe bekommen.

Wie finanzierten Sie Ihre Reise nach Österreich?

Ich habe Geld gehabt und habe wie bereits erwähnt gearbeitet. Und bei uns ist es Brauch, dass wenn jemand stirbt bekommt man von den Verwandten und Bekannten Geld und ich habe von Ihnen Geld bekommen. Von manchen € 50, € 100.

 

Wo haben Sie sich in Österreich seit 2010 aufgehalten?

Illegal war ich in Österreich. Bei meinen verschiedenen Bekannten. Aber das hat niemand von meinen Bekannten gewusst, dass ich illegal war.

Haben Sie Österreich seither verlassen?

Nein.

Wer hat Sie unterstützt?
Meine Bekannten.

Ich möchte die ganze Wahrheit erzählen. Nach dem negativen Bescheid habe ich
€ 1.700,- bezahlt für einen falschen bulgarischen Pass. Das habe ich aber niemandem verraten. Alle Bekannten haben gedacht, dass ich noch im Asylverfahren bin. Ich habe sogar meiner Tochter gesagt, dass ich mit einem Bulgaren standesamtlich schwarz heiraten wollte um zu einem Dokument zu kommen, habe aber in Wahrheit diesen Pass gehabt. Ich hatte dann eine Wohnung bis 2012. Die Adresse lautete X. Ich habe gearbeitet und eine Möglichkeit gehabt zu wohnen. Angemeldet war ich mit dem Pass, aber ich habe nicht offiziell gearbeitet.

 

6.         Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert?

Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.

Ich kann nicht Georgien zurückkehren. Wäre das möglich gewesen, dann wäre ich nicht zum( zweiten Mal ausgereist sondern dort geblieben. Wie gesagt, meine einzige Familie ist in Österreich wohnhaft.

 

Belehrung: Ihr Verfahren zu AIS-ZI 04 12.826 wurde bereits rechtskräftig entschieden. In Österreich kann über eine Sache nur ein Mal entschieden werden.

Somit sind für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides (= Abschluss Ihres Vorverfahrens) und dem heutigen Tag entstanden sind.

 

 

7. Haben Sie neue Gründe? Welche? (unbedingt auszufüllen)

In Georgien hat es sich nicht zu meinen bzw. zu unseren Gunsten geändert. Hätte sich etwas geändert, dann wäre mein Sohn noch am Leben gewesen. Ich hatte meinen 23jährigen Sohn begraben müssen. Stellen Sie sich die Situation und den Schmerz einer Mutter vor die dies alles erlebt. Die einzige Hoffnung und Freude ist meine Tochter hier. Ich habe keinen Rückweg mehr.

 

8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)

Ich habe Angst vor allem und vor jedem. Auch vorder Hungersnot, dem Krieg, vor Ungerechtigkeit, vor Gewalt usw.

9. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? (ja, welche?/keine)

Todesstrafe denk ich nicht. Mein Sohn ist Opfer meiner Probleme geworden. Meine Feinde haben ihn umgebracht und ich werde ein nächstes Opfer, da bin ich mir hundertprozentig sicher.

 

10.         Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionenzu rechnen?

 ja  nein - Wenn ja, mit welchen und weshalb

Damals konnte ich die Frage beantworten, jetzt ist alles neu, neue Regierung. Seit die neue Regierung regiert war ich nicht in Georgien. Ich kann nichts sagen.

 

11. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?

(genaues Datum oder überprüfbarer Anlass)

Was heißt geändert? Ich habe Probleme gehabt, meine Kinder waren versteckt, es bestand wirklich Lebensgefahr. Ich habe bewusst Kontakt mit meiner Familie, meinem Mann und Kindern, abgebrochen um sie zu schützen. Das hat leider doch nicht geholfen. Mein Sohn ist getötet worden. Dann ist meine Tochter nach Österreich gekommen und hat hiereine Familie gegründet. Als mein Sohn starb, bin ich extra gefahren um zu klären ob sich die Situation entschärft hat, aber ich konnte nichts positives sehen, darum bin ich wieder ausgereist.

 

12. Warum stellen Sie erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag?

(jedenfalls auszufüllen, wenn mehr als ein Tag zwischen dem Bekanntwerden und der Antragstellung vergangen ist)

Weil ich bis jetzt illegal in Österreich war, das war nervlich auch nicht leicht zu verkraften. Ich konnte nicht mal normal meine Enkelkinder und meine Tochter besuche. Ich möchte ein normales Leben. Ich kann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten. Zweitens gibt's keine Arbeit für eine illegale. Wie lange soll ich hungrig auf der Straße leben.

 

13. Wann wurde Ihnen der vorgesehene Abschiebetermin mitgeteilt?

(in allen Haftfallen und bei gelinderem Mittel)

Es gab keinen Abschiebetermin.

 

14. Sonstige sachdienliche Hinweise

Mein Kopf arbeitet auch nicht so, ich weiß es nicht.

 

15.         Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben durch Recherchen in Ihrem Herkunftsstaat mit der Einschränkung überprüft werden, dass die Tatsache Ihrer Asylantragstellung in Österreich nicht preisgegeben wird?

x ja  nein

(...)

 

Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt.

 

16. Haben Sie Ergänzungen / Korrekturen zu machen?

ja  nein - Wenn ja, welche?

 

17. Gab es Verständigungsprobleme?

ja  nein

 

Weitere Erhebungen brachten am 18.12.2013 hervor, dass Sie unter Ihrer bulgarischen Identität seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Strafverfügung vom 26.07.2011 wegen Übertretung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gem. §§53 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Z. 5 rechtskräftig bestraft wurden. Der Tatbestand der Übertretung der Unterlassung einer Anmeldebescheinigung wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle in X am 12.07.2011 bekannt. Dabei wiesen Sie sich ebenfalls mit den bulgarischen Dokumenten unter den bulgarischen Personalien aus.

Zudem liegen zahlreiche Strafanzeigen und rk. abgeschlossene Strafverfahren nach dem Verkehrsrecht seitens der BH Linz Land zu Ihren bulgarischen Personalien vor. Um deren Vollstreckung zu umgehen, hielten Sie sich an der unter den bulgarischen Personalien angeführten Meldeadresse nicht mehr auf. Sie tauchten ebenso mit Ihren bulgarischen Personalien im Bundesgebiet in die Anonymität ab.

 

Mit Anzeige der PI X vom 21.04.2012 wird festgehalten, dass Sie sich zumindest seit 15.03.2012 nicht mehr an der Meldeadresse in X aufgehalten hätten und es unterlassen haben sich an Ihrer tatsächlichen Meldeadresse polizeilich anzumelden. Nach dem Meldegesetz wurden Sie rechtswirksam seitens der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort konnte aber nicht mehr vollzogen werden. Von Amtes wegen musste nunmehr auch die von Ihnen unter den bulgarischen Personalien getätigte Meldeadresse wegen unbekannten Aufenthalts mit Wirkung vom 30.04.2012 abgemeldet werden.

Im Übrigen brachten weitere Erhebungen hervor, dass Sie der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Linz Land unter Ihren tatsächlichen georgischen Personalien gar nicht bekannt waren. Dem zu Folge haben Sie sich über Jahre hinweg unter Vortäuschung falscher Personalien als illegal aufhältige Fremde georgischer Herkunft im Raum X eine fortlaufenden Aufenthalt erschlichen und insbesondere die Fremdenbehörde bewusst hinters Licht geführt. Durch Ihr weiteres Abtauchen mit den bulgarischen Personalien haben Sie erwirkt, dass zahlreiche Strafen der Sicherheitsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Linz Land nicht mehr vollzogen werden konnten. Ihr weiterer Aufenthaltsort konnte über nunmehr eineinhalb Jahre nicht mehr erhoben werden. Erfolgreich haben Sie Ihr entziehen der Behörden abermals umgesetzt und sich unterkannt in der Anonymität über etliche Monate hinweg durchgeschlagen. Dies offenbar in Unterstützung von Bezugspunkten im Bundesgebiet, welche Ihren illegalen Aufenthalt unterstützten und Ihre Aufnahme oder Unterkunftnahme jedenfalls - entgegen dem Meldegesetz - nicht polizeilich meldeten.

 

Am 18.12.2013 wurden Sie im Asyl-Folgeverfahren durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle X niederschriftlich einvernommen und dabei gegenüber Sie ein Ausweisungsverfahren nach dem Asylgesetz eingeleitet. Dabei wurde Ihnen eröffnet, dass die durchsetzbare Zurückweisung Ihres Asylantrages wegen entschiedener Sache gem. §68 AVG sowie die Erlassung einer durchsetzbaren Ausweisung nach dem Asylgesetz beabsichtigt werde.

Die niederschriftliche Einvernahme gestaltete sich dabei wie folgt:

 

Beginn: 10:00 Uhr.

 

Einvernehmender:   X ADir
Dolmetscher:         Fr. X

Sprache: Georgisch

Rechtsberater:

 

Grund der Einvernahme: Ersteinvernahme im Asylverfahren

 

F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?

A: Nein.

 

Es wurden Ihnen die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. § 52 Abs.4 AVG bestellt und beeidet wurde.    Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.

 

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja

 

(...)

 

F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?

A: Ja

 

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja

Ich bin Staatsangehörige von Georgien, gehöre zur Volksgruppe der Georgier, meine Muttersprache ist Georgisch. Ich bin verwitwet und ich habe eine Tochter.

 

F: Wo befindet sich ihr damals mitgereister Neffe?

A: Wir haben 2010 einen negativen Bescheid bekommen und er ist von Österreich nach Griechenland ausgereist und befindet sich dort. Seine Mutter war in Griechenland wohnhaft und ist zu ihr gefahren.

 

F: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?
A: Russisch Orthodox

 

F: Haben Sie in ihrem Verfahren je ein Identitätsdokument vorgelegt?

A: Ja. Ich einen georgischen Führerschein gehabt und vorgelegt. Ich habe ihn umschreiben lassen und besitze auch einen Österreichern Führerschein.

 

F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?

A: Ja, als ich 2004 illegal hier eingereist bin, habe ich ihn weggeschmissen.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen? A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

 

F: Sie stellten bereits am 22.06.2004 in Österreich einen Asylantrag (Anm. AlS-Zahl: 04 12.826). Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Zulässigkeit der Zurück- bzw. Abschiebung nach Georgien und die Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet wurde ausgesprochen. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?

A: Ich habe es erwähnt, dass mein Sohn 2008 umgebracht wurde in Georgien, das ist eine große Tragödie und wegen meinem Problem wurde er umgebracht. Meine Tochter ist in Österreich wohnhaft und das ist meine einzige Familie. Ich habe schon jahrelang keinen Kontakt mehr mit Georgien, ich habe dort niemanden, ich habe keine Wohnmöglichkeit. Kurz und bündig, ich habe keinen Weg mehr zurück.

 

F: Haben Sie den Tod ihres Sohnes im Vorverfahren bekannt gegeben?
A: Als ich von Georgien ausgereist bin, habe ich bewusst mit meinen Kindern den Kontakt abgebrochen, um sie zu schützen. Mit dem zweiten Sohn habe ich bis heute keinen Kontakt. Sie waren immer versteckt um die Konflikte oder die Unannehmlichkeiten die sie wegen mir hatten zu vermeiden. Meine Tochter ist dann nach Österreich nachgekommen und hat hier eine Familie gegründet.

 

F: Haben den Tod ihres Sohnes im ersten Verfahren bekannt gegeben?
A: Nein.

 

F: Warum nicht?

A: Das war ein Schock und Stress für mich, ich habe nicht gedacht, dass ich das bekannt geben muss.

 

F: Sie behaupten, dass er wegen ihren Problemen umgebracht wurde und geben dies nicht bekannt?

A: Ich bin nicht auf die Idee gekommen. Ich dachte auch nicht, dass es relevant ist.

 

F: Wann ist ihre Tochter diese nachgekommen?
A: Im Jahre 2006.

 

F: Haben Sie das bekanntgegeben?

A: Natürlich, ich habe sie hierhergebracht und nach der Antragstellung habe ich sie wieder mitgenommen und mich um sie gekümmert. Dann hat sie geheiratet.

 

F: Wie ist ihr Name?

A: X geb

 

F: Haben Sie seit Erhalt der Entscheidung des Asylgerichtshofes das österr. Bundesgebiet im Jahre 2010 wieder verlassen?
A: Nein.

 

F: Wo haben Sie sich aufgehalten?

A: Ich habe einen gefälschten bulgarischen Pass und war mit diesem Pass auch hier. Ich war in X, Neubau angemeldet.

 

F: Wo befindet sich dieser Reisepass?

A: Ich habe diesen Pass zerrissen und verbrannt.

 

F: Sie wurden bereits zu Ihrem ersten Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern?

A: Ja, natürlich, aber so detailliert kann ich mich nicht mehr erinnern.

F: Stimmen die damals von Ihnen gemachten Angaben und halten Sie diese auch weiterhin aufrecht?

A:Ja.

 

F: Gibt es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden?

A: Was jetzt in Georgien vorgeht, das weiß ich nicht, aber ich denke nicht, dass sich etwas zu meinem Gunsten geändert hat. Es hat sich zwar die Regierung geändert, es ist eine neue Regierung, aber es ändert sich nichts, die alten Feinde sind noch am Leben.

 

F: Haben sich mittlerweile ihre privaten Interessen bzw. ihre familiäre Situation geändert?

A: Könnten Sie konkreter werden?

 

F: Was haben Sie in diesen drei Jahren unternommen um sich in Österreich zu integrieren?

A: Ich war mit einem gefälschten Dokument, das hat mir die Hände gebunden, aber ich habe meine Deutsch Kenntnisse verbessert und kann überall hingehen und kann meine Probleme selbst lösen.

 

L.d.A.: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zu ihrem Herkunftsstaat   Georgien nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BAA zur dortigen Lage ableitet. F: Möchten Sie Einsicht nehmen? A: Ja, die nehme ich an.

 

Der AW werden die Quellen zu den Länderfeststellungen zu Georgien ausgehändigt und eineötägigen Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Anmerkung: Fristende ist der 23.12.2013, 24:00 Uhr

 

Das Bundesasylamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Anmerkung: Dem AW wird gegen Unterschriftleistung eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ausgehändigt.

F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Ich kann nicht zurück

Hinweis:

Weiter wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.

 

Anmerkung: Der AW wird über die Inanspruchnahme einer Rückkehrberatung informiert.

 

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja.

F: Hat der Dolmetsch alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?
A: Ja.

 

Ich bestätige den Erhalt einer Aktenabschrift dieser Niederschrift.

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich über die Möglichkeit einer Rückkehrberatung informiert wurde.

 

Unmittelbar nach der niederschriftlichen Einvernahme wurden Sie im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Verhängung der Schubhaft durch die Polizeiinspektion X um 10:45 Uhr festgenommen und der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck fremdenpolizeiliche Außenstelle in der EASt-X vorgeführt. Gegenüber den Bescheiderlassenden Referenten der BH Vöcklabruck führten

Sie nach Vorhaltung vorliegender Tatsachen unter Zeugen an, dass für Sie keinesfalls eine Rückkehr nach Georgien in Frage käme. Aus diesem Grunde hätten Sie damals auch die freiwillige Rückkehr widerrufen und käuflich bulgarische Dokumente in Bulgarien erworben. Dafür hätten Sie 1700 Euro bezahlt. Georgische Dokumente könnten Sie nicht vorlegen, diese hätten Sie damals vor der Einreise vernichtet. Die bulgarischen Dokumente könnten Sie ebenso nicht mehr vorliegen, alle Dokumente mit bulgarischer Identität hätten Sie unmittelbar vor der Asylantragstellung zerrissen und verbrannt. Daraufhin wurden Sie über die Möglichkeiten der Rückkehrhilfe, insbesondere diesbezüglicher Einrichtungen des ORS und des VMÖ in der Erstaufnahmestelle X informiert. Beantwortend daraufgaben Sie unmissverständlich unter Zeugen zu verstehen, dass sich betreffend Ihrer Rückkehr nach Georgien nichts geändert habe. Sie würden keinesfalls nach Georgien rückkehren und alles daran setzen weiter in Österreich zu verbleiben. Die beabsichtigte durchsetzbare Zurückweisung und Ausweisung nach Georgien sei Ihnen auf Nachfragen bekannt. Strafverfahren nach dem Verkehrsrecht insbesondere den Entzug der Kennzeichen stritten Sie ab, ein Fahrzeug hätten Sie weder besessen, noch solches je angemeldet gehabt. Die Frage wie Sie Ihren Lebensunterhalt bislang bestritten haben beantworteten Sie damit, gearbeitet zu haben. Mit einer Erwerbstätigkeit hätten Sie sich auch den Kauf der bulgarischen Dokumente finanziert.

Eine Sozialversicherungsanfrage brachte zu Ihrer Versicherungsnummer X hervor, dass Sie zwischen 2010 und 2011 nur kurzzeitig als Selbstständige gemeldet waren, dabei aber über den gesamten Zeitraum der Beschäftigung die Beiträge BSVG, GSVG und FSVG nicht leisteten und seither auch keine Beschäftigung mehr aufscheint. Während dem anhängigen Asyl-Erstverfahren wahren Sie im Übrigen nicht beschäftigt, bzw. zumindest eine Beschäftigung nicht gemeldet!

Ob Sie einer Beschäftigung unter den falschen bulgarischen Personalien nachgingen konnte mangels bekannter Versicherungsnummer nicht erhoben werden.

 

Glaubt man Ihren Ausführungen, so wäre erwiesen, dass Sie Ihren Aufenthalt in der Anonymität durch Schwarzarbeit finanzierten. Nicht glaubhaft ist, dass Sie Ihre bulgarischen Dokumente vernichteten. Dokumente, insbesondere solche deren Fälschung oder Verfälschung bislang über Jahre hinweg selbst in zahlreichen Kontrollen durch Polizeiinspektionen nicht erkannt werden konnten, stellen im besonderen dann einen besonderen Wert dar, wenn durch solche einer Person als Staatsbürger des EWR der weitere Aufenthalt und unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen würde. Haben Sie auch selbst eingeräumt entsprechendes Vermögen nur für den Reisepass bezahlt zu haben und damit den Zweck verfolgten sich weiterhin in Österreich aufhalten zu können. In dieser Hinsicht wäre es widersinnig derartige Dokumente zu vernichten. Insbesondere angesichts Ihrer bisherigen jahrelangen Verhaltensweise. Aus diesen Gründen ist vielmehr davon auszugehen, dass Sie die bulgarischen Dokumente (Reisepass, Personalausweis und Führerschein) gegenüber den Asyl- und Fremdenbehörden unterdrückt halten, welche Ihnen bislang ein Doppelleben unter zwei vollkommen unterschiedlichen Personalien ermöglichten.

 

Mit der Einleitung des Ausweisungsverfahrens endet Ihre besondere Mitwirkungspflicht. Im Wesentlichen endet hiermit Ihr Ausgangsverbot und beendete auch das Bundesasylamt gleichgehend damit Ihre Noteinquartierung in der Erstaufnahmestelle. Mit der Einleitung des Ausweisungsverfahrens ist Ihnen nunmehr die Absicht des Asylamtes bekannt, vor allem, dass an Ihrer Ausweisungsentscheidung festgehalten und Ihnen kein Aufenthaltsrecht erteilt und an Ihrer Verpflichtung der Ausreise nach Georgien unverändert festgehalten werde.

 

Mit der Einbringung eines Folgeantrages ist Ihr Ziel und absolut vehementer Ausreiseunwille klar und unmissverständlich erkennbar, Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu, rechtstaatliche Entscheidungen unverändert zu ignorieren und Ihrer drohenden Abschiebung entgehen wollen. Dies bekräftigten Sie auch mehrmals wörtlich in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch gegenüber der Bescheiderlassenden Behörde.

Nachdem Ihnen nunmehr nicht nur die Mitteilung über die beabsichtigte Zurückweisung Ihres Folgeantrages ausgefolgt wurde, sondern Ihnen auch bekannt ist, dass Ihrer georgische Identität gesichert und Ersatzreisedokumente für eine Rückführung nach Georgien der Fremdenbehörde vorliegen - muss von nun an davon ausgegangen werden, dass Sie sich abermals den Fremdenbehörden entziehen und erneut in die Anonymität abtauchen werden. Insbesondere dann, nachdem Ihnen nunmehr auch bekannt ist, dass ein gerichtliches Verfahren zum Vorfall vom 15.12.2013 anhängig ist und der Polizeiinspektion Kleinmünchen nunmehr auch Ihr derzeitiger Aufenthaltsort bekannt ist.

 

Die vorliegende Information stellt ein absolutes fluchtauslösendes Ereignis dar.

Wie bereits angeführt sind Sie ohne Wohnsitz und verfügten auch nach wie vor über kein Aufenthaltsrecht.

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig - nachdem Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind - unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hält weiters fest:

Ihre Identität wurde durch die Caritas X bereits erhoben und ist durch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates Ihre georgische Identität gesichert. Ihre Abschiebung ist demnach auch faktisch in Kürze nach Georgien durchführbar!

 

Ihnen wurde mehrmals im Asylverfahren bekannt gegeben, dass Sie keine Fluchtgründe entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht haben. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr wurde Ihnen zu jedem Zeitpunkt bekannt gegeben und nahe gelegt. Von einer freiwilligen Rückkehr ließen Sie ab. Entgegen brachten Sie zu jedem Zeitpunkt Ihres Erst- und Zweitverfahrens Ihren Ausreiseunwillen vor. Bzw. hoben Ihren Unwillen einer rechtstaatlichen Entscheidung mit der illegalen Handelnsweise der Nichtbekanntgabe der Wohnadresse und Aufenthaltsorts, Ihrem Abtauchen in die Anonymität, dem Entziehen der Behörden, dem Führen eines Doppellebens unter falschen Personalien und der langjährigen Unterstützung von Bezugspersonen mit der ungemeldeten Unterkunftsgebung welche Sie den Behörden bislang ebenso verschwiegen haben, hervor.

Hinblickend dessen, als auch in Bedachtnahme Ihrer aktuellen Angaben und Aussagen, Ihrer bisherigen Verhaltensweise ist daher ab jenem Zeitpunkt in dem Sie keine Perspektive zu einem Aufenthaltsrecht in Österreich mehr haben, davon begründend auszugehen, dass Sie Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet abermals durch ein Abtauchen in der Anonymität fristen werden.

 

Sie sind im Bundesgebiet auch in keiner Art und Weise an eine Örtlichkeit gebunden. Wie ihre langjährige Verhaltensweise zeigt, sind Sie selbst in Ihrem Alter äußert flexibel in Ihrer Lebensgestaltung. Sie waren und sind offenkundig an medizinische Versorgung nicht angewiesen, geben zumindest solcher im Bedarfsfall jederzeit einem Aufenthalt im Untergrund den Vorzug. Sie haben offenbar keine familiäre oder soziale Verpflichtungen in Österreich zu erfüllen. Sie gehen im Bundesgebiet keiner-" zumindest keiner legalen" -Beschäftigung nach und sind dazu auch mangels einer Arbeitsbewilligung nicht berechtigt.

 

Mit Ihrem dargelegten Verhalten stellen Sie eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe-Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet der Republik Österreich dar. Auch zeigt Ihr Verhaltensmuster, dass Sie zu keiner Zeit gewillt sind die Rechts- und Werteordnung Ihres "Gastlandes" zu respektieren und einzuhalten. Eine freiwillige Beendigung Ihres illegalen Aufenthaltes lehnten Sie zu jedem Zeitpunkt ab, eine rechtstaatliche Entscheidung ignorieren Sie schlichtweg, selbst die Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt Sie vollkommen unberührt.

 

Sie gehen keiner-zumindest keiner legalen- Beschäftigung nach. Sie haben keine Arbeitsbewilligung und werden solche auch nicht erlangen. Sie haben kein geregeltes Einkommen, keinen ordentlichen Wohnsitz, keine Mittel Ihren Aufenthalt fortlaufend aus

Eigenem zu finanzieren und sind dadurch in keiner nur denkbaren Weise im Bundesgebiet der Republik Österreich integriert.

Unter Berücksichtigung und Bewertung des vorliegenden Sachverhaltes konnte seitens der bescheiderlassenden Behörde unter keinen umständen Möglichkeiten einer Anwendung gelinderer Mittel gesehen. Auch die Tatsache, dass nähere Verwandte wie beispielsweise Ihre Tochter im Bundesgebiet aufhältig ist, konnte im Ergebnis der Einzelfallprüfung keinen positiven Einfluss nehmen. Zumal Ihr jahrelanger Aufenthalt in der Anonymität letztlich offenbar gerade durch Bezugspunkte im Bundesgebiet ermöglicht wurde. Es musste daher in Ihrem konkreten Einzelfall regelrecht zwingend eine notwendige Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Ausweisung, bzw. eines Verfahrens eines Einreiseverbotes sowie zur Sicherung der bevorstehenden Abschiebung veranlasst werden.

 

Auch liegen keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig lange oder über die zulässige Dauer hinaus andauern würde, zumal aufgrund des vorliegenden Identitätsdokuments eine faktische Vollziehung einer Rückkehrentscheidung zeitnah erreicht werden kann. Das Ziel der Schubhaft, die Ausweisung und Außerlandesbringung zu sichern, ist absolut zeitnah erreichbar, da aktuell keine Umstände bekannt sind, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit der Rückführung sprechen würde.

Eine ärztliche Bestätigung mit Angabe der ICD-10 Kategorisierungen der Erkrankung haben Sie im laufenden Verfahren in Österreich nicht zur Vorlage gebracht. (ICD steht für International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems und ist das wichtigste, von der WHO herausgegebene und weltweit anerkannte Diagnoseklassifikationssystem der Medizin.) Eine Einstufung der Klassifikation einer möglichen Erkrankungen ist somit hier Amts nicht bekannt und kann daher zur Beurteilung der Sachrelevanz auch nicht herangezogen werden. Im Übrigen ist auf die ständige medizinische Überprüfung, Betreuung und Hafttauglichkeitsprüfung der Polizeiärzte in den Anhaltezentren hinzuweisen, welche Einzelfallbezogen agieren und ein allfälliges Vorliegen einer Haftuntauglichkeit in medizinischer Hinsicht jedenfalls aufzeigen würde. In psychischer Hinsicht wurde dazu im polizeilichen Anhaltezentrum ein dafür spezialisierter Dialog eigens eingerichtet welcher im Bedarfsfall zielgerichtet - so auch mittels Haftverlegung- im Bedarfsfall angestrebt werden kann. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf §78 Abs. 7 FPG 2005 hinzuweisen, in dem sich der Gestzgeber mit der medizinischen Versorgung im Rahmen der Schubhaft auseinandersetzt und darin im Bedarfsfall eine weitere Anhaltung in Schubhaft in einer Krankenanstalt auch dann vorsieht, wenn ein diagnostizierter Einzelfall an medizinischer Versorgung mehr bedarf als das bestehende Angebot in den Anhaltezentren bieten würde. Es liegen damit keine bekannten besonderen Umstände vor, welche Ihre Festnahme und Anhaltung in Schubhaft sowie das zu erreichende Endziel, die Beendigung Ihres illegalen Aufenthaltes mit Ihrer Rückführung nach Georgien nicht als zulässig erscheinen lassen würde.

Hinblickend der aktuellen Rechtsprechung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist dazu im Besonderen anzuführen, dass die mehrfach geäußerte Weigerung des Fremden in den Ausweisungsstaat zurückzukehren demnach unter einem besonderen Licht erscheint und ist nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen die Höchstgerichte eine bloße Ausreiseunwilligkeit alleine als nicht ausreichend sahen, einen Sicherungsbedarf zu begründen. Wessen Beurteilung nicht nur Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde, sondern auch Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit seiner aktuellen Rechtssprechung vom 10.07.2012 zu ZI.: VwSen-401192/4/SR/Jo ist.

 

(...)

 

Selbst bei der Anordnung eines Gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B.: die behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleich gehender Anordnung einer periodisch kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der von Ihnen unter Beweis gestellten äußerst hohen räumlichen Mobilität kein effektiver Einhalt geboten und demzufolge könne somit das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung des Ausweisungsverfahrens sowie die Sicherung der Außerlandesbringung -mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit- auch nicht adäquat erreicht werden. Gelindere Mittel konnten somit nicht angewendet werden, ein in Ihrem Fall prognostizierbarer Entzug aus einem gelinderen Mittel hindert die bescheiderlassende Behörde an deren Anwendung. Nachdem aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes dringend davon auszugehen ist, dass Sie sich selbst mit erhöhten Auflagen von Sicherungsmaßnahmen wie eine tägliche Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion nicht daran hindern kann und würde, eine zugewiesene Unterkunft aufzugeben und sich der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung durch Abtauchen zu entziehen. Eine Erwägung einer weiteren erhöhten Sicherungsmaßnahme im Rahmen des gelinderen Mittels, wie eine gesetzlich vorgesehene Einhebung einer finanziellen Sicherheitsleistung konnte nicht in Betracht gezogen werden, da Sie abseits eines geringfügigen Betrages mittellos sind. Es konnten - und zwar bezogen auf Ihren Einzelfall - keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen gefunden werden, die Ihre Hemmschwelle gegenüber einem weiteren Mitwirken am Verfahren herabsetzen und gegenüber einem Abtauchen und einem Entzug soweit hoch setzen würde, welche letztlich in Betrachtung der gesamten vorliegenden Sachlage ein Vertrauen gegenüber Sie soweit herstellen würde, und eine Sicherungsmaßnahme abseits freiheitsentziehender Maßnahme zulassen und begründen ließe.

 

Die Verhängung der Schubhaft ist somit im Ergebnis verhältnismäßig, da bei der gegebenen Sachlage, insbesondere Ihrem geschilderten bisherigen und auf dieser Basis zu prognostizierenden Verhalten festgestellt und erwartet werden kann, dass in diesem Fall ein überwiegendes Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Ihrem Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit gegenüber steht.

 

(...)

 

Die Behörde ist daher im Zuge einer umfassenden Einzelfallprüfung in allen Belangen zum Ergebnis gelangt, dass die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohles dringend erforderlich und geboten ist.

Diese Tatsachen rechtfertigen nicht nur sondern veranlassen vielmehr die bescheiderlassende Behörde im Übrigen eine Ermessensentscheidung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zu verhängen.

 

1.2. Gegen ihre Anhaltung in Schubhaft erhob die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Telefax vom 20. Dezember 2013 (außerhalb der Amtsstunden) Schubhaftbeschwerde an den UVS des Landes Oberösterreich.

 

Darin wird ua. ausgeführt:

 

(...)

 

Gegen diese Entscheidung wird hiermit

 

Beschwerde

 

gemäß § 82 FPG 2005 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben.

 

Die Verhängung der Schubhaft erfolgte rechtswidrig bzw. ist deren Auf­rechterhaltung unzulässig und unverhältnismäßig.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des § 76 FPG um eine „Kann"-Bestimmung handelt und daher der Behörde ein entsprechendes Ermessen eingeräumt ist. Eine derartige Ermessensübung setzt allerdings einer­seits eine umfassende und fehlerfreie Ermittlung des zu prüfenden Sachverhaltes voraus und ist andererseits die daraus abzuleitende Sachentscheidung frei von Willkür zu treffen. Im gegenständlichen Fall wurde gegen beide angeführten Grundvoraussetzungen seitens der Behörde verstoßen.

 

Wie festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin am 15.12.13 einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt.

Bei der Einvernahme vor dem Asylamt am 18.12.13 hat sie angegeben, dass in Österreich ihre Tochter X mit ihrer Familie lebt. Obwohl somit bekannt war, dass die Asylwerberin nahe Verwandte in Österreich hat, wurden dazu von der Behörde keine weiteren Ermittlungen durchgeführt.

 

Wäre hier eine eingehende Sachverhaltsermittlung erfolgt, so wäre festzustellen gewesen, dass tatsächlich die einzige Tochter der betroffenen Partei in Öster­reich niedergelassen lebt. Diese wohnt in Enns und verfügt er einerseits über ausreichendes Einkommen und andererseits eine ausreichend große Wohnung.

 

Die Tochter und deren Ehegatte X haben sich ausdrücklich auch bereit erklärt für den gesamten Unterhalt der betroffenen Partei im Bun­desgebiet aufzukommen und ist ihr dies aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse auch möglich.

 

Frau X arbeitet bei der Fa. C&A und bringt monatlich durch­schnittlich € 1.000,00 netto ins verdienen. Der Schwiegersohn X ist selbständig tätig (Kleintransportgewerbe) und hat ein durchschnittli­ches Monatseinkommen von etwa € 2.000,00.

 

Die Ehegatten X sind auch bereit, die Beschwerdeführe­rin in ihrer Wohnung (ca. 70 m2 umfassend) aufzunehmen, sodass dieser wäh­rend des laufenden Verfahrens über eine geeignete Unterkunftsmöglichkeit ver­fügt.

 

Die Annahme der belangten Behörde, dass der Betroffene über keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich verfüge, mittelos sei und über keine Un­terkunft verfüge, ist damit widerlegt und in der vorliegenden Form unrichtig.

 

Beweis:     persönliche Einvernahme der betroffenen Partei;

zeugenschaftliche Einvernahme von Frau X und Herrn X, beide X;

beiliegende Einkommensnachweise und Mietvertrag.

 

Das Bundesasylamt - EAST X hat im übrigen bisher noch keine ausreichen­de Prüfung des Asylantrages vom 15.12.13 vorgenommen. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Telefonisch wurde die Zustellung einer solchen erst für 27.12.13 in Aussicht gestellt.

 

Wenn die Beschwerdeführerin insoweit darauf besteht, dass zunächst eine ord­nungsgemäße Prüfung ihres Antrages erfolgt, so kann ihr dies wohl nicht nega­tiv ausgelegt werden (im Sinne der unberechtigten Weigerung zur Ausreise).

Auch die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens durch das Bundesasylamt-EAST X ist insofern in keinster Weise begründet, zumal bereits aus den vor­liegenden Länderfeststellungen ein konkretes Verfolgungspotential für die Be­schwerdeführerin durchaus nachvollziehbar und begründet ist.

 

Der Beschwerdeführer hatte überdies keine ausreichend effektive Möglichkeit vor der Einleitung des Ausweisungsverfahrens durch die Asylbehörde dazu eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund des zeitlichen Ablaufes wäre dies schon gar nicht möglich gewesen.

 

Es ist damit ein wesentlicher und schwerwiegender Verfahrensmangel zu rügen, als eine Verletzung auf Wahrung des Parteiengehörs vorliegt. Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamenta­len Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VwGH 26.01.1967, 47/66).

 

Der Beschwerdeführerin wurde vor der Erlassung des Schubhaftbescheides nicht ausreichend eröffnet, aus welchen Gründen diese Maßnahme erfolgte. Wäre sie darüber informiert worden, so hätte sie im Rahmen einer Stellungnahme die da­gegen sprechenden Gründe konkret ausführen können. Die Unterlassung der Behörde stellt damit einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens dar.

 

Die Fremdenbehörde stützt Ihrerseits die gegenständliche Maßnahmen jedoch wiederum auf die Anordnung der Asylbehörde. Da das „Vorverfahren" bereits mit einem schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet ist, gilt dies auch für den gegenständlichen Schubhaftbescheid. Die Verhängung der Schubhaft unter Bezugnahme auf das rechtswidrige Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz ist damit ihrerseits mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Die Anordnung der Ausweisung vor Abschluss des Asylverfahrens verstößt zu­dem gegen die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Haupt-Einvernahme der Beschwerdeführerin im Asylverfahren des EAST X ist of­fenbar zum Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden Schubhaftbescheides noch nicht erfolgt. Es konnte daher über die Zulässigkeit einer Ausweisung noch nicht substantiiert entschieden werden. Es liegt insoweit ein Verstoß gegen die Be­stimmung des Art. 33 GFK vor.

 

Insgesamt liegt jedenfalls ein nicht zulässiger Eingriff in das verfassungsge­setzlich geschützte Grundrecht auf Freiheit nach Art. 1 BVG PersFrG und Art. 5 EMRK vor.

Da es sich im vorliegenden Fall um eine Ermessensentscheidung handelt, wären zur fehlerfreien Beurteilung überdies von der Behörde (von Amts wegen) unbe­dingt auch sämtliche persönliche und familiäre Verhältnisse der Betroffenen zu ermitteln gewesen. Diese wären in weiterer Folge von der Behörde (fehler­frei) festzustellen und im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung bei der Entscheidungsfindung mitzuberücksichtigen gewesen. Eine diesbezügliche Interessenabwägung muss ergeben, dass dem Schutz der persönlichen Grund­rechte ein Vorrang vor öffentlichen Interessen einzuräumen ist.

 

Dies insbesondere auch deshalb, da die betroffene Partei in Österreich strafge­richtlich völlig unbescholten ist (rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen werden nicht festgestellt) und insoweit kein dringendes Bedürfnis an Siche­rungsmaßnahmen besteht. Zudem ist im weiteren Verfahren gewährleistet, dass ein naher Verwandter die finanzielle und wohnraummäßige Versorgung der be­troffenen Partei übernimmt.

 

Jedenfalls hätte die belangte Behörde die gelindere Mittel anwenden müssen. Dies ist unzulässigerweise unterblieben.

 

Es hätte insoweit festgestellt werden müssen, dass in Österreich eine nahe Ver­wandte (die Tochter X) lebt und diese bereit ist, die Unterhalts­mittel für die betroffene Partei zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführe­rin ist insoweit bereit, sich behördlichen Auflagen (etwa Verpflichtung an einem bestimmten Ort den Wohnsitz zu nehmen und sich regelmäßig behördlich zu melden, usw.) zu unterwerfen und diesen ordnungsgemäß Folge zu leisten. Die Befürchtung, sie würde sich dem Verfahren in weiterer Folge entziehen, sind unter den gegeben Voraussetzungen unzutreffend.

 

Es werden daher nachstehende

Anträge

gestellt.

 

1.) Die Rechtsmittelbehörde möge eine mündliche Verhandlung durchführen und feststellen, dass die mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 18.12.13, GZ: Sich40-4252-2013, angeordnete Schubhaft über Frau X, geboren X, rechtswidrig erfolgte und möge die sofor­tige Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, verfügt werden;

in eventu

 

2.) möge der angeführte Bescheid der BH Vöcklabruck behoben und der Erst­behörde eine Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidungsfindung aufgetragen werden.

 

3.) Der Behörde möge weiters der Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zu Händen des ausgewiesenen Rechtsvertreters auferlegt werden; dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.“

 

 

2.1.1. Mit E-Mail vom 23. Dezember 2013 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich in Kopie.

 

2.1.2. In einer Gegenschrift vom selben Tag führt die belangte Behörde ua. aus, dass die Bf wegen Schlepperei mit rk. Urteil des LG Krems an der Donau vom 10. 8. 2006 verurteilt worden sei, was der belangten Behörde erst nach Erlassung des Schubhaftbescheides bekannt worden sei.

 

Erst bei einer erkennuntsdienstlichen Behandlung durch die PI K am 15. 12. 2013 habe die wahre Identität der Bf festgestellt werden können.

 

Weiters weist die Behörde auf mehr als 20 Strafverfahren – anhängig bie der BH Linz-Land – hin, bei der Die Bf die falsche bulgarische Identität verwendet habe. Mangels bekanntem aufenthalt hätten die diesbezüglichen Strafen nicht vollzogen werden können. Es sei dadurch dokumentiert, dass sich die Bf durchwegs den Behörden gegenüber mit falscher Identität präsentiert habe. Dieses jahrelang praktizierte Verhalten der Bf beweise ihre Ausreiseunwilligkeit eindrucksvoll. Der Ladendiebstahl dokumentiere zudem ihre Mittellosigkeit und den Umstand, dass die Bf über keinerlei finanzielle Unterstützung verfüge, was auch durch die Mietrückstände belegt sei.

 

Infolge der nunmehr geklärten georgischen Identität sowie die bereits in der Vergangenheit erfolgte Ausstellung eines HRZ sei das Ziel der Schubhaft als zeitnah erreichbar anzusehen.

 

Abschließend wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.  

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG – trotz des diesbezüglichen Parteienantrags - abgesehen werden konnte. Insbesondere wird auch zugestanden, dass die Tochter der Bf und deren Ehemann willens und in der Lage wären, die Bf bei sich aufzunehmen und zu unterstützen. Allerdings muss auch festgestellt werden, dass sich die Bf – nach ihrem bisherigen Verhalten – wohl kaum durch diesen Umstand davon abbringen lassen würde, sich den behördlichen Anordnungen nachhaltig zur Verfügung zu halten.

 

Am 27. Dezember 2013 wurde dem UVS von der belangten Behörde der nunmehrige erstinstanzliche Bescheid im Asyl-Folgeverfahren vom 23. Dezember 2013 übermittelt. Demnach wird der Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen und die Bf nach Georgien ausgewiesen.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen von der Bf zunächst nicht substantiell widersprochenen - unter den Punkten 1.1.1. sowie 2.1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 114/2013, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.  

 

Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.   wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.   wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.   wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.1.2. Es ist unbestritten, dass die Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom 18. Dezember 2013 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich die Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.2. Gemäß § 76 Abs. 2 kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn nach Ziffer 1 im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach

§ 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

3.3.1. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass die Bf am 15. Dezember 2013 einen Asyl-Folgeantrag in Österreich gestellt hat. Sie ist somit Asylwerberin und unterliegt betreffend Schubhhaftverhängung grundsätzlich dem § 76 Abs. 2 bzw. 2a FPG.

 

Weiters ist unbestritten, dass der Bf mit Mitteilung vom 18. Dezember 2013 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG bekannt gegeben wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Asyl-Folgeantrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen und sie nach Georgien auszuweisen.

 

Es sind daher grundsätzlich die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG fraglos erfüllt.

 

Darüber hinaus erging mit 23. Dezember 2013 nunmehr auch ein Bescheid im Asylverfahren, wonach der Folgeantrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und die Bf aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde. Es liegen sohin auch die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG vor. 

 

Wenn in der Beschwerde ein Verfahrensmangel dahingehend erkannt wird, dass der Bf nicht ein entsprechendes Parteiengehör gewährt worden sei, ist auf § 76 Abs. 3 FPG zu verweisen, der in einem derartigen Fall die Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß § 57 AVG vorsieht. Folglich ist das Recht auf Parteiengehör nur eingeschränkt anzunehmen, und es können hier keinerlei Verfahrensmängel erkannt werden.

 

3.3.2. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 1 (wie auch Abs. 2) FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass er sich dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

3.3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich betreffend den Sicherungsbedarf – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – ein eindeutiges Bild:

 

Generell ist auszuführen, dass der Sicherungsbedarf nicht hoch anzusetzen sein würde, wenn – wie im vorliegenden Fall gegeben – einer Bf eine Wohnmöglichkeit sowie finanzielle Unterstützung von Seiten ihrer Tochter zur Verfügung gestellt wird. Im konkreten Einzelfall ist diesem Umstand aber keine erhebliche Bedeutung zuzumessen, da diese Unterstützung die Bf auch bislang schon (über viele Jahre hinweg) nicht dazu angehalten hatte, sich entsprechend den Behörden zur Verfügung zu halten. Ganz im Gegenteil fristete die Bf – unter einer falschen Identität mit erschlichenen und total gefälschten Dokumenten illegal ihren Aufenthalt im Bundesgebiet, scheute dabei auch nicht zurück, verschiedene verwaltungsrechtliche sowie gerichtliche Delikte zu begehen, und zeigte sich in ihrer Lebensführung äußerst flexibel.

 

Nach der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages und Ausweisung mit Erkenntnis vom 6. Juli 2010 meldete sich die Bf zunächst zur freiwilligen Rückkehr, nahm aber nach Erlangung des Heimreisezertifikates am 22. Oktober 2010 von der freiwilligen Rückkehr Abstand und tauchte ab 13. Dezember 2010 unter. Hier schon wird die Tendenz der Bf mit den Behörden zu spielen eindrucksvoll dokumentiert. Von 3. Dezember 2010 bis 30. April 2012 mietete sich die Bf in X unter falscher Identität ein, verließ aber diese Adresse vorzeitig – nach verschiedenen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen unter Hinterlassung von Miet- und anderen Schulden. In beispielloser Weise nützte die Bf jegliche sich ihr bietende Möglichkeit, ihren Vorteil herauszuschlagen, und setzte sich ebenfalls in beispielloser Weise rasch und konsequent ab, wenn sie die Erforderlichkeit dazu erkannte.

 

Bezeichnend sind auch die Umstände ihrer 2. Asylantragstellung. Die Bf wurde am 15. Dezember 2013 noch um 20.00 Uhr von der PI im Raum Linz einvernommen, verwendete dort die falsche bulgarische Identität, gab auch den Ladendiebstahl zu, löste ihren bisherigen Aufenthalt bei einer Freundin auf, reiste im Anschluss sofort nach X, um schon knapp danach um 23.00 Uhr einen Asylfolgeantrag zu stellen. Ihr war offenbar bewusst, dass die Fälschungen betreffend ihre Dokumente offenbar werden würden und sah somit ihre beste Chance darin nunmehr wieder unter der echten Identität eine Verlängerung des Aufenthalts zu erlangen, um aus einer gesicherten Position heraus die nächsten Schritte planen zu können. Es erübrigt sich dabei fast anzumerken, dass die Bf bei der PI angegeben hatte, bei einer Freundin erreichbar zu sein, den Aufenthalt dort aber umgehend beendete.

 

Weiters stellte sich im Verfahren heraus, dass die Bf bereits im Jahr 2006 vom LG Krems wegen Schlepperei rechtskräftig verurteilt worden war. Von einem straflosen Aufenthalt kann jedenfalls nicht die Rede sein. Dazu kommt auch noch, dass sie selbst angab, den Aufenthalt teils durch Schwarzarbeit finanziert zu haben, wobei bei all diesen Fakten kein besonderes Unrechtsbewusstsein hervorgekommen war. Dass sie rund 1,5 Jahre völlig ungemeldet und flexibel - ihre Gönner ausnutzend und hintergehend (vgl. Einvernahme) – im Bundesgebiet ausharrte, stellte sie als bloßes Faktum dar.

 

3.3.3.2. Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente – von einem eklatant hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich die Bf – auf freiem Fuß belassen – ehestmöglich fraglos – wie schon so oft - dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde. Je weiter dieses Verfahren fortschreitet, desto höher ist auch die Fluchtgefahr anzusetzen. Diese bestand aber schon zweifellos zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme massiv, da die Asyl-Folgeantragstellung augenscheinlich nur strategischen Zwecken diente (vgl. den zeitlichen Ablauf).

 

3.4.1. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht der Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen sowie zur Verhinderung von Straftaten und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht der Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Die Bf wird im Rahmen der Anhaltung ärztlich begutachtet. Eine relevante Erkrankung wurde weder vorgebracht, noch ist eine solche bekannt.

 

3.4.2. Zu den in der Beschwerde ganz allgemein behaupteten Verletzungen von Unionsrecht ist wie folgt auszuführen:

 

Zunächst zum behaupteten Widerspruch zur Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (Abl L 348/98 ff):

 

Richtig ist, dass nach dem die Haft für Zwecke der Abschiebung behandelnden Art. 15 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie im Fall der Inhaftnahme durch eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich eine gerichtliche Überprüfung vorgesehen wird. Dabei ist aber entgegen der Beschwerdedarstellung nicht bloß auf die amts-

wegige Überprüfung der Schubhaft nach vier Monaten abzustellen. Die RL überlässt es vielmehr dem Mitgliedstaat, die Rechtmäßigkeit entweder nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen zu lassen (Abs. 2 lit. a) oder dem Drittstaatsangehörigen das Recht einzuräumen, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft innerhalb kurzer Frist zu stellen, worüber er auch zu belehren ist (Abs. 2 lit. b).

 

Die Regelung der §§ 82 ff FPG mit dem Recht, die Prüfung der Schubhaft durch den Unabhängigen Verwaltungssenat jederzeit zu beantragen, und die Entscheidungspflicht binnen einer Woche bei aufrechter Anhaltung entspricht daher den Vorgaben der Richtlinie. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung hat der Schubhaftbescheid in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten (vgl § 76 Abs. 3 FPG). Die behauptete Verletzung der Rückführungsrichtlinie ist demnach unzutreffend.

 

Was schließlich den behaupteten Widerspruch zur UNHCR-Richtlinie betrifft, ist auf die bereits dargelegten Ausführungen zur Prüfung der Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels weiter unten zu verweisen.

 

3.5. In Anbetracht des besonders hohen Sicherungsbedarfes scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über die Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht bzw. eine finanzielle Sicherheitsleistung würden das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, zumal die Bf - wie oben dargestellt – spontan die Gelegenheit nutzen würde, um sich den Verfahren zu entziehen, deren kurz- bzw. mittelfristiges Ergebnis die Abschiebung nach Georgien zeitigen würde.

 

An dieser Feststellung kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Tochter und der Schwiegersohn bereit sind, die Bf aufzunehmen, da diese Tatsache bzw. diese Möglichkeit der Bf bislang auch schon offen gestanden wären, wovon sie aber keinerlei Gebrauch gemacht hatte. Zudem ist anzumerken, dass die Bf in den Einvernahmen angegeben hatte, dass sie ihre bisherigen Unterkunftgeber stets im Unklaren über ihren illegalen Aufenthalt und ihre entsprechend gesetzten Maßnahmen gelassen hatte. Sie hatte der Tochter auch erzählt, dass sie pro forma in Bulgarien geheiratet hätte. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich die Bf nunmehr gegenüber ihren Gönnern wahrhaftiger verhalten sollte, als bisher. Ihr äußerst unternehmendes Wesen, ihre offensichtliche Ablehnung rechtlich geschützter Werte lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sie sich wiederum in kreativ-flexibler Weise dem Zugriff der Behörden entzogen haben würde, weshalb gelindere Mittel im konkreten Einzelfall keinesfalls zielführend erscheinen.

 

3.6. Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal die Bf volljährig ist und die Tochter nicht ihrer bedarf, da sie ja in Österreich verheiratet ist und eine eigene Familie gegründet hat. Die Bf verfügt zwar in Georgien über keine Angehörigen der Kernfamilie mehr, gab aber selbst an, bei ihrem – ungemeldeten Besuch in Georgien anlässlich des Begräbnisses ihres Sohnes von Verwandten in Georgien unterstützt worden zu sein. Eine Relevanz des Privat- und Familienlebens für die in Rede stehende Schubhaft ist also nicht zu erkennen. 

 

3.7.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrechterhalten werden,  bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.     zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.     vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.7.2. Die Bf wird gegenwärtig seit rund 10 Tagen in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist. Die Abschiebung der Bf nach Georgien ist für einen Zeitpunkt unmittelbar nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung geplant, mit der nach Aktenlage ehestbaldig zu rechnen ist. Die erneute Erlangung eines Heimreisezertifikates dürfte sich nicht schwierig gestalten, zumal die Identität geklärt ist und schon einmal ein HRZ für die Bf ausgestellt worden war. Es liegen somit keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch längere Zeit andauern werde.

 

3.7.3. Das Ziel der Schubhaft, die Ausweisung und Abschiebung nach Georgien, ist zum Entscheidungszeitpunkt somit relativ zeitnah erreichbar, da aktuell keine Umstände bekannt sind, die gegen die Durchführbarkeit der Rückführung sprechen würden. Die Identität der Bf ist nunmehr auch abschließend geklärt. Die Daten liegen auch schon bei der Vertretungsbehörde Georgiens auf, weshalb mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ohne unnötigen Aufschub zu rechnen ist.

 

3.8. Es sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung der Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom
18. Dezember 2013 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

 

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Bernhard Pree

 

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