Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420818/3/Gf/Rt

Linz, 12.12.2013

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf aus Anlass der Beschwerde der A wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 28. Mai 2013 beschlossen:

 

 

Das Verfahren wird eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

 

 

 

Begründung:

 

 

1. In ihrer am 9. Dezember 2013 per e-mail an den Oö. Verwaltungssenat gerichteten Beschwerde brachte die Rechtsmittelwerberin vor, dass ihre Tochter am 28. Mai 2013 von Polizeibeamten der Dienststelle W einer Amtshandlung unterzogen sowie jener in deren Zuge das Handy abgenommen und ihr dieses in weiterer Folge nicht wieder ausgehändigt worden sei.

 

2. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 12. Dezember 2013 hat die Rechtsmittelwerberin diese Beschwerde wegen offenkundiger Verfristung wieder zurückgezogen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher das Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung des § 67c Abs. 3 AVG einzustellen.

 

4. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG nicht zu treffen, weil der belangten Behörde tatsächlich keine Kosten entstanden sind.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

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