Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101787/6/Sch/Rd

Linz, 14.04.1994

VwSen-101787/6/Sch/Rd Linz, am 14. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des F vom 7. Februar 1994 gegen Faktum 1.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. Jänner 1994, VerkR96/10963/1993/Ah, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 1994, VerkR96/10963/1993/Ah, u.a.

wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.500 S sowie zum Ersatz der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 für Blutabnahme und Auswertung in der Höhe von 2.152,80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 25. Jänner 1994 beim Postamt hinterlegt.

Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 8. Februar 1994. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 9. Februar 1994 zur Post gegeben.

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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