Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440173/2/Gf/Rt

Linz, 18.12.2013

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Beschwerde des H, p.A. H, wegen behaupteter fahrlässiger Ermittlungen durch Beamte der Polizeiinspektion P am 11. April 2013 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c AVG.

Begründung:

 

 

1. Mit seinem am 10. Dezember 2013 zur Post gegebenen,  an den Oö. Verwaltungssenat gerichteten Schriftsatz wendet sich der Beschwerdeführer gegen fahrlässige Ermittlungen im Zusammenhang mit einem polizeilichen Betretungsverbot sowie unterschiedliche Aussagen von Polizeibeamten als Zeugen bei Gerichtsverhandlungen zu seinem Nachteil.

 

Konkret sei gegen ihn – und zwar ausschließlich auf Basis der Aussage seiner Gattin sowie ohne nähere eigenständige, insbesondere die genaue Tatzeit betreffende Ermittlungen der Sicherheitsorgane – am 11. April 2013 ein seine eheliche Wohnung betreffendes Betretungsverbot verhängt und dieses in der Folge seitens der BH Perg bestätigt worden.

 

Seine Darstellung zu jenem das Betretungsverbot auslösenden Vorfall – nämlich, dass er am 11. April 2013 seine Gattin geohrfeigt haben soll – sei hingegen erst am 27. April 2013 protokolliert worden, wobei auch aus dem im nachfolgenden Strafverfahren ergangenen Urteil des Landesgerichtes Linz hervorgehe, dass sich der exakte Zeitpunkt der ihm angelasteten Tätlichkeit nicht habe feststellen lassen.

 

2. Soweit dieses Vorbringen überhaupt eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zu begründen vermag, kämen allenfalls die Bestimmungen des § 88 Abs. 1 oder § 88 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Betracht. Allerdings beträgt die Frist für derartige Beschwerden gemäß § 88 Abs. 4 SPG i.V.m. § 67c Abs.1 AVG jeweils sechs Wochen, d.h., eine entsprechender Rechtsbehelf hätte im gegenständlichen Fall spätestens bis zum Ablauf des 25. April 2013 eingebracht werden müssen.

 

Die vorliegende, erst am 10. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher offenkundig als verspätet, sodass diese nach § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen war.

 

3. Zur Klärung der Frage, ob der Rechtsmittelwerber (u.a. auch) intendiert(e), eine Beschwerde gemäß § 89 Abs. 1 AVG (sog. „Richtlinienbeschwerde“) einzubringen, war diese an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

4. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war nicht zu treffen, weil einer belangten Behörde – zumindest bislang – tatsächlich keine Kosten entstanden sind.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

Hinweis

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 41,60 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

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