Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523571/17/Bi/SA

Linz, 17.12.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn RA x, vom 2. Oktober 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 16. September 2013, VerkR21-274-2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, aufgrund des Ergebnisses der am 7. und 14. November und 3. und 12. Dezember 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 26 Abs.2 Z1, 7 Abs.1 und 3, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3 und 29 Abs.4 FSG die von der BH Kirchdorf/Krems erteilte Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt am 14. Juni 2011 zu Zl.11/205042) für die Klassen AM, B, C1,C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab 12. Juli 2013 (vorl. FS-Abnahme) bis 12. März 2014, entzogen sowie eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer hierzu ermächtigten Einrichtung (samt Beibringung einer Bestätigung über die Absolvierung der Anordnung) angeordnet. Weiteres wurde er aufgefordert, vor der Wiederausfolgung des Führerscheins ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F zu erbringen sowie für die Erstellung des Gutachtens seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine  verkehrs­psychologische Stellungnahme nachzuweisen. Er wurde außerdem hingewiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen ende. Gemäß   § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 18. September 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 7. und 14. November und 3. und 12. Dezember 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters Herrn RA x, der Vertreterin der Erstinstanz Frau x sowie der Zeugen Meldungslegerin Frau Insp x (Ml), RI x (RI B), x (L), x (W), x (G) und x (S) durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungs­entscheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz gehe davon aus, dass er beim Lenken des Lkw x auf dem Güterweg x einen AAG von 1,6 %o oder mehr aufgewiesen habe. Zum einen verkenne die Erstinstanz, dass der Güterweg sogar für Fußgänger gesperrt und nur für Baufahrzeuge und Anrainer zu benützen gewesen sei. Auch wenn die Gemeinde offenbar keine diesbezügliche Verordnung erlassen habe, hätten die dortigen Fahrverbotstafeln Geltung gehabt. Die Erstinstanz habe ihre Ansicht, wenn die Straße nur von bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern benützt werden dürfe, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, es handle sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr, nicht begründet. Eine Geltung der StVO habe nicht bestanden, weshalb auch der Entzug des Führerscheins rechtswidrig sei. Dazu wurden Lichtbilder der Verbotsschilder vorgelegt. Seine Verantwortung, er habe nur bis zur Straße mit öffentlichem Verkehr fahren und das Fahrzeug dort stehenlassen wollen, sei als Schutzbehauptung abgetan worden. Dazu, dass ihn seine Gattin abgeholt hätte, wird die Einvernahme seiner Gattin beantragt. Auch sei nicht berück­sichtigt worden, dass er bis kurz vor seiner Abfahrt Alkohol, insbesondere Schnaps, konsumiert habe, und es daher erst zum Zeitpunkt der Alkoholkontrolle zu einem Anschwellen des Alkoholwertes gekommen sei. Die Rückrechnung des Alkoholabbaus von 0,1 %o pro Stunde sei daher nicht zulässig. Durch den hochprozentigen Alkohol sei es zu einem raschen Anstieg des Alkoholgehalts der Atemluft nach dem Unfall gekommen. Der relevante Alkoholgehalt zum Unfall­zeitpunkt sei wesentlich unter 1,6%o gelegen gewesen. Sein Beweisanbot sei ignoriert worden. Beantragt wird die Einholung eines SV-Gutachtens dazu. Aus all diesen Gründen wird die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Aushändigung der Lenkberechtigung beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Einholung der Alkomatunterlagen sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die bisher vorgelegten Fotos vom Güterweg x samt Lage der Verbotstafeln und der Unfallstelle sowie das DORIS-Foto über den Verlauf des Güterweges sowie die Stellungnahme der Gemeinde S/P vom 13. August 2013 über die Sperre des Wanderweges eingesehen und erörtert und die Polizeibeamten Ml und RI B einerseits sowie die Arbeitskollegen des Bw L, W, G und S andererseits unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurden. Auf die beantragte Einvernahme der Gattin des Bw wurde verzichtet, weil die Verantwortung des Bw, er habe mit ihr telefonisch seine Abholung vereinbart, aus dem Beweisverfahren glaubwürdig ist. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erübrigte sich, weil im Beweisver­fahren keine Berechnungsgrundlagen für die vom Bw zuletzt konsumierte Alkoholmenge hervorkamen. 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 12. Juli 2013 gegen 20.30 Uhr den auf seinen Arbeitgeber zugelassenen Lkw, x, einen Mercedes Sprinter, auf dem Güterweg x in S/P von der Baustelle neben dem Haus x in Richtung Ortszentrum S/P., wobei er ca bei km 0.150 von der Straße abkam und sich mit dem Lkw über die dortige Böschung überschlug. Da zunächst ein Bruch des Nasenbeins vermutet wurde, wurde er mit der Rettung ins LKH Kirchdorf/Krems eingeliefert. Im Zuge der Erstversorgung kam die Ml zur Unfallstelle und fand den Bw im Rettungsfahrzeug vor. Da der Bw offensichtlich aus dem Mund deutlich nach Alkohol roch, wurde er vom der Ml zunächst zu einem Alkoholvortest aufgefordert, den er um 20.56 Uhr absolvierte und der einen AAG von 0,72 mg/l ergab. Dann erfolgte der Transport nach Kirchdorf.

Die Ml verständigte die PI Kirchdorf, worauf  RI B das Krankenhaus aufsuchte und den Bw, der für ihn erkennbar alkoholisiert war, zum Alkotest mittels mitgebrachtem Alkomat – Dräger, GeräteNr.ARDK-0011, zuletzt geeicht am 27.9.2012 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, bei der letzten Überprüfung durch den Hersteller vor dem Vorfallstag war das Gerät „in Ordnung„ – aufforderte, der laut dem in Akt befindlichen Messstreifen um 22.05 Uhr und 22.06 Uhr durchgeführt wurde und einen relevanten Messwert von 0,75 mg/l ergab. Der Bw erklärte RI B auf die Frage nach dem Alkoholkonsum, er habe ab 16.00 Uhr innerhalb von 2 bis 3 Stunden 3 Halbe Bier getrunken. Von Schnaps hat der Bw laut RI B nichts gesagt.

Der Alkomat wurde am 12.11.2013 einer neuerlichen Wartung beim Hersteller unterzogen und war laut Genauigkeits­überprüfung wiederum „in Ordnung“.

Die Erstinstanz ging auf der Grundlage der Berechnungen der Amtsärztin Frau x davon aus, dass der Bw in der Zeit zwischen dem Unfall um 20.30 Uhr und dem Alkomattest um 22.06 Uhr, das sind eine Stunde und 35 Minuten, unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,1 %o BAG 0,16 %o abgebaut hatte, rechnete demnach diesen Wert zum Alkomatergebnis von 0,75 mg/l – das sind umgerechnet 1,5 %o BAG – dazu und legte einen BAG von 1,66 %o zu Unfallzeitpunkt zugrunde, dh einen BAG über 1,6 %o im Sinne des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960.

 

Der Bw machte in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 22. Juli 2013 geltend, der Unfall habe sich auf Privatgelände außerhalb des Geltungsbereichs der StVO ereignet; der Weg für den öffentlichen Verkehr gesperrt gewesen – dazu legte er Fotos vor – und außerdem sei eine lineare Rückrechnung unzulässig, weil die Spitze der Alkoholisierung beim Verkehrsunfall noch nicht eingetreten gewesen sei, weshalb er beim Unfall nicht über 1,6%o BAG aufgewiesen habe – dazu wurde ein Einholung eines medizinischen SV-Gutachtens beantragt. 

 

Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Bw den – sich auch aus den handschriftlichen Aufzeichnungen von RI B ergebenden – Konsum von 3 Flaschen Bier ab 16.00 Uhr bei einer kleinen Feier wegen des Abschlusses von Bauarbeiten. Dabei sei auch Schnaps von 4 bis 5 Personen aus der Flasche getrunken worden, nämlich nach seinem Wissen Obstler; er könne aber nicht sagen, wie oft er aus der Flasche getrunken habe. Gegessen habe er nichts. Er habe telefonisch gegen 20.00 Uhr seine Frau gebeten ihn abzuholen und habe beabsichtigt, den Lkw unten beim Parkplatz der Bergrettung abzustellen und mit seiner Frau zu fahren. Ein Kollege, der nichts getrunken habe, habe einen anderen mitgenommen und zwei seien zu Fuß gegangen, weil sie dort in der Nähe wohnten. Er habe seine Frau in der Rettung nochmals angerufen, um ihr zu sagen, dass sie zum LKH Kirchdorf fahren möge – das hat die Ml bestätigt. Der Bw gab außerdem an, er hätte von der Baustelle ca 55 km nach Nußbach fahren müssen. 

 

Die Zeugen L, W, G und S sind Arbeitskollegen des Bw, die mit ihm auf der Baustelle gefeiert haben. Allgemein bestätigt wurde, dass nach der Arbeit um 16.00 Uhr die Feier anlässlich des Abschlusses eines Arbeitsabschnitts begonnen habe. Dabei sei Bier aus Flaschen und Schnaps aus der Flasche konsumiert worden. Der Zeuge L, der keinen Alkohol trank, verließ die Baustelle gegen 20.00 Uhr und nahm einen Kollegen mit, wobei er angab, er glaube, es seien bei der Feier sechs Personen gewesen. Nach seinen Angaben hörte er, dass der Bw von seiner Frau abgeholt werden solle. Er achtete nicht auf den Alkoholkonsum des Bw, habe ihn aber „ein paarmal“ Schnaps aus der Flasche trinken gesehen. Allgemein bestätigt wurde außerdem die Existenz einer Absperrkette im Bereich des oberen Fahrverbots – dazu wurden auch Fotos vorgelegt. Die Kette sei über den Güterweg gespannt worden, normalerweise vom letzten, der die Baustelle verlassen habe, und vom ersten in der Früh wieder geöffnet worden, meist vom Bw selbst. Der Güterweg habe bei der Baustelle beim Bahnübergang geendet.

Der Zeuge L hat nach eigenen Angaben beim Verlassen der Baustelle den Güterweg offen gelassen.

 

Der Zeuge W wohnt im Haus x, war am Vorfallstag im Krankenstand und ging nur zur Feier zu Fuß hinauf, wobei er eine 1l-Flasche Obstler mitnahm. Auch er bestätigte, es seien sechs Personen gewesen, der Zeuge L sei vor ihm weggefahren und habe jemanden mitgenommen. Er selbst sei zu Fuß hinuntergegangen, da seien noch drei Leute da gewesen, nämlich der Bw und die Zeugen G und S. Er bestätigte, dass der Bw von seiner Frau abgeholt worden wäre und die Absperrkette am Übergang der Asphalt- in eine Schotterstraße, dh beim oberen „Fahrverbot“. Die sei aber nur gespannt worden, wenn die Baustelle nicht mehr in Betrieb war; er habe sie, als er um ca. 19.30 Uhr gegangen sei, nicht vorgehängt.     

Der Zeuge S gab an, er habe etwa um 20.20 Uhr „5 Minuten vor dem Bw“ mit einem Firmenfahrzeug die Baustelle verlassen. Er habe mitbekommen, dass der Bw sich von seiner Frau abholen lassen wollte und telefoniert habe; dieser habe ihm gesagt, dass er mit dem Firmenfahrzeug hinunterfahren und ihn unten abstellen werde. Schnaps­konsum des Bw hat der Zeuge S grundsätzlich, aber ohne jede Mengenangabe bestätigt. Dort hätten sich 2 Container befunden, einer als Aufenthaltscontainer – dort sei gefeiert worden – und einer für Arbeits­kleidung. Bevor er weggefahren sei, habe er sich die Schuhe umgezogen, dann nur noch kurz in den Aufenthaltscontainer hineingesehen und sich vom Bw verabschiedet. Als er weggefahren sei, sei der Zeuge G nicht mehr da gewesen, nur mehr er und der Bw, dem man den Alkohol „an den Augen“ schon angesehen habe. Der Zeuge S hat sich in seinen Aussagen insofern in Widerspräche verwickelt, als er zunächst angab, mit dem Bw am Schluss alleine gewesen zu sein, und dann plötzlich behauptete, er habe den Zeugen G mit hinunter genommen, der zwar theoretisch zu Fuß gehen hätte können, weil er in der Nähe wohnt, aber mit ihm bis zur Trafik mitgefahren sei. Zunächst bestätigte er auch, er habe beim kurzen Blick in den Container  beim Verabschieden genau gesehen, dass der Bw da noch Schnaps aus der Flasche getrunken habe, konnte sich aber nicht erinnern, ob der Bw, wie er selbst, auch Kaffee getrunken habe. Er behauptete zuerst, er habe beim Hinunterfahren die Absperrkette vorgehängt, relativierte das jedoch nach Vorhalt der Aussage, der Bw sei noch oben und im Begriff gewesen aufzubrechen, schließlich damit, er glaube das nur – aber wenn er sie vorhängt habe, dann müsste der Zeuge G das beobachtet haben. Er versuchte außerdem, den vom Bw selbst angegebenen beabsichtigten Abstellort des Lkw „bei der Bergrettung“ insofern zu relativieren, als er angab, das wäre wohl nicht möglich gewesen, ohne die Ausfahrt der Rettung bzw der Bergrettung zu verstellen; eher hätte der Bw den Lkw in der Ausweiche, die sich unterhalb der Kurve im Bereich oberhalb der Absperrkette befindet, abzustellen.

Der Zeuge G, dem aufgrund des späteren Verhandlungstermines offensichtlich die Aussagen des Zeugen S bekannt waren, erklärte am 12. Dezember 2013 zum einen, er wohne zwar in S/P. und sei nur zur Feier zur Baustelle hinauf­gegangen – er ist nach eigenen Angaben seit 1. Juli 2013 im Krankenstand – sei dann aber gegen 20.15 Uhr mit dem Zeugen S im Firmenfahrzeug bis zur Trafik mitgefahren, wobei beide größere Mengen Alkohol getrunken gehabt hätten – nach seinen eigenen Worten hätten sie beide „schon genug gehabt bis zu den Ohren“ und nur mehr heim gewollt. Der Bw sei noch oben gewesen, aber sicher gleich nach ihnen aufgebrochen. G betonte, S habe gemeint, er habe die Kette zugehängt – er selbst könne das aber nicht behaupten, weil zwar S bei der Kette stehengeblieben und ausgestiegen sei, er habe aber nicht konkret gesehen, dass die Kette über dem Güterweg gespannt gewesen wäre. Dass der Bw abgeholt worden wäre, war auch ihm bekannt; er hat außerdem beim Verabschieden vom Bw gesehen, dass dieser etwas „ausgetrunken“ habe. Im Übrigen hat auch er betont, sie hätten „so dahingeschnapselt“ und auch Bier sei getrunken worden, wobei der Bw weder geschwankt noch gelallt hätte – dieser sei „robust“.

 

Aus der Sicht des erkennenden Mitglieds sind die Aussagen der Zeugen L und W im Wesentlichen glaubhaft, jedoch bestehen massive Zweifel an der Glaubwürdig­keit der Aussagen des Zeugen S, der einerseits erkennbar bemüht war, wenigstens seinen eigenen Zustand beim Lenken des Firmenfahrzeuges einigermaßen harmlos darzustellen, andererseits möglichst doch noch dem Bw zu helfen, den er, wenn er tatsächlich so knapp vor ihm hinuntergefahren ist, auch gleich mitnehmen hätte können, wenn er ihm sogar den „Alkohol schon angesehen“ habe und – nachvollziehbar – wusste, dass dieser ohnehin unten gleich abgeholt werden würde. Insbesondere bei der Aussage, er habe beim Hinunterfahren die Kette vorgehängt, war zunächst seine Körpersprache insofern auffällig, als er den Kopf einzog und knallrot wurde – besonders auf die Frage nach der Sinnhaftigkeit eines Absperrens, wenn der Bw angeblich „5 Minuten nach ihm“ dort fahren wollte – und fand schließlich erkennbar erleichtert den Ausweg, daran könne er sich jetzt nicht mehr genau erinnern, aber ein Vorhängen der Kette müsse der Zeuge G bestätigen können, der – auf einmal  im Gegensatz zur früheren Behauptung, bei seinem Wegfahren seien nur mehr der Bw und er da gewesen – mit ihm bis zur Trafik mitgefahren sei, obwohl er auf der anderen Seite des Ortes wohne und „theoretisch“ auch zu Fuß gehen hätte können. Das erkennende Mitglied vermochte der Aussage des Zeugen S, der vor seiner Einvernahme dezidiert auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB hingewiesen und im Lauf der Einvernahme zur Frage, ob es beim Erkennen eines derart illuminierten Zustandes eines Arbeitskollegen nicht auch etwas wie eine „Fürsorge­pflicht“ gebe, keine Antwort wusste, keinen Glauben zu schenken.

Der Zeuge G hat sich bei der Frage nach dem Vorhängen der Kette auffällig auf den Zeugen S berufen – dieser habe gemeint, er habe sie vorgehängt – während er selbst sich nicht mehr erinnern und dazu keine konkrete Aussage machen wollte/konnte. Was der Bw genau getrunken hat, konnte er nicht sagen, jedenfalls Bier und Schnaps, jeweils aus der Flasche. Auf die Frage nach dem letzten ihm bekannten Schnapskonsum des Bw wollte der Zeuge beim Verabschieden gesehen haben, dass der Bw „etwas ausgetrunken„ habe, ohne dazu genaueres sagen zu können.

 

Damit gibt es keine konkrete Zeugenaussage, dass beim Fahrtantritt des Bw die Kette beim oberen Fahrverbot über den Güterweg gespannt gewesen wäre. Aus den Aussagen sämtlicher Arbeitskollegen ergaben sich auch keine konkreten Trinkmengen des Bw. Seine eigenen Aussagen bezogen sich nur auf die von ihm genannten drei Flaschen Bier, im Übrigen Schnaps aus der Flasche, sodass naturgemäß genaue Mengen nicht eruierbar waren. Abgesehen davon, dass drei Halbe Bier in der Zeit von 2 bis 3 Stunden ab 16.00 Uhr bei einem Körpergewicht von laut Anzeige 84 kg den AAG von 0,75 mg/l um 22.05 Uhr nicht erklären können, sind die Aussagen des Bw zum Schnapskonsum somit nachvollziehbar, auch wenn er bei der Amtshandlung am 12. Juli 2013 im LHK Kirchdorf und bei seiner Einvernahme am 17. Juli 2013 ausdrücklich nur das Bier genannt und den Schnaps erstmals in der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 12. September 2013 erwähnt hat.   

Zur Schnapsmenge ist eine klare Aussage nicht möglich, weil zum einen die vom Zeugen W mitgebrachte 1 Liter-Flasche Obstler offenbar von 5 Personen, nämlich allen außer dem Zeugen L, getrunken wurde, zum anderen war laut Aussage des Zeugen W auch noch eine 2. Flasche Schnaps vorhanden. Was der Bw wann genau getrunken hat und vor allem, wie viel er um 20.15 Uhr laut den Zeugen G und S noch getrunken hat, wenn er „etwas ausgetrunken“ hat, war nicht eruierbar. Damit kann keine konkrete Alkoholmenge, die der Bw zuletzt unmittelbar vor Fahrtantritt getrunken hat, bezeichnet werden, wobei aber von regelmäßigem Schnapskonsum bei der Feier auszugehen ist – dafür spricht auch die Wortwahl des Zeugen G, es sei „so dahingeschnapselt“ worden. Ein „Schluss-Sturztrunk“ ist damit nicht anzunehmen und wurde auch nie behauptet.

Der Unfall ereignete sich, auch vom Bw bei  seiner Einvernahme am 17. Juli 2013 bestätigt, um 20.30 Uhr, wobei er von der Baustelle weg vielleicht ca 300 m gefahren sein kann.

 

Erörtert wurde in der Berufungsverhandlung auch anhand des DORIS-Fotos sowie der im Akt befindlichen Farb-und Unfallortfotos, des von der Ml zum Inhalt ihrer Aussage gemachten Berichtes vom 26. August 2013 über das Aufstellen der Fahrverbotstafeln, sowie der Stellungnahme der Gemeinde S am P vom 13. August 2013 das dortige „Fahrverbot“. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist dieses Fahrverbot rechtlich irrelevant, weil keinerlei Verordnung diesbezüglich existiert, sondern die Tafeln – die einen beidseitig unten nach dem Parkplatz der Bergrettung, eine weitere oben beim Übergang von Asphalt- zu Schotterbelag – mit der Zusatztafel „Betreten der Baustelle verboten“ nach den Erhebungen der Ml im Juli 2012 auf Eigeninitiative der Fa B „vorsorglich“ aufgestellt wurden, weil im Begegnungsverkehr im dortigen Gelände keine Ausweichmöglichkeit bestand und der Güterweg x faktisch bei der Baustelle endete, wo der Bahnübergang erneuert wurde. Die Tafeln für die Wanderwege waren mit rotem Klebeband X-förmig überklebt, wobei laut den Erhebungen der Ml diese „Sperre“ mit der Gemeinde abge­sprochen war, da die Wanderwege über den Bahnübergang geführt hätten.

 

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates war der Güterweg x am 12. Juli 2013 um 20.30 Uhr als Straße mit öffentlichem Verkehr im Abschnitt von km 0.0 bis zur Baustelle anzusehen (§ 1 Abs.1 StVO: „Dieses Bundes­gesetz gilt für Straßen mit öffent­lichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.“), auch wenn er nach glaubwürdigen Zeugen­aussagen während der Nacht, wenn niemand mehr auf der Baustelle war, durch die quer gespannte Kette abgesperrt wurde. Zur Zeit des Befahrens durch den Bw war er nach den eindeutigen Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht abgesperrt und damit im genannten Abschnitt für jedermann unter den gleichen Bedingungen zu benützen, insbesondere war er auch als Wanderweg bis zur Baustelle für jedermann unter den gleichen Bedingungen begehbar – die Straßenverkehrs­ordnung galt demnach, wobei irrelevant ist, wo der Bw den Firmen-Lkw abstellen wollte.    

 

Die Ml hat die im Übrigen auch von allen Zeugen beim Bw beschriebenen Alkoholisierungs­merkmale bestätigt und die damit nachvollziehbare Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung wurde durch das Ergebnis des nach dem Verkehrs­unfall um 20.56 Uhr durchgeführten Alkoholvortests bestätigt, weshalb die Ml die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durch RI B im LKH Kirchdorf initiierte. Die Trinkangaben laut Anzeige lassen sich mit der Aussage von RI B in Verbindung mit seinen handschriftlichen Aufzeichnungen nachvollziehen. Der verwendete Alkomat stammt von der PI Kirchdorf, wobei sich aus den Überprüfungsprotokollen in Verbindung mit dem Eichschein keinerlei Anhalts­punkte für eine Fehlfunktion oder Ungenauigkeit des Atemluftalkoholmessgerätes ergeben. Der um 22.05 Uhr erzielte AAG von 0,75 mg/l entspricht einem BAG von 1,5 %o und ist als Grundlage für die Beurteilung der Alkoholbeeinträchtigung des Bw zur Lenkzeit 20.30 Uhr heranziehbar, zumal ein Nachtrunk ausscheidet.   

Geht man zugunsten des Bw von einem stündlichen Abbauwert von 0,1 %o BAG aus, sind zwischen dem Unfall um 20.30 Uhr und dem relevanten Blasversuch um 22.05 Uhr 1 Stunde und 35 Minuten vergangen.

Der Bw hat damit argumentiert, der zuletzt getrunkene Alkohol sei zur Unfallzeit noch nicht ins Blut übergegangen gewesen, sodass eine lineare Rückrechnung, die nach den Berechnungen der Amtsärztin der Erstinstanz für diese Zeitspanne 0,16 %o zusätzlich zum erzielten Wert von 1,5 %o BAG, sohin insgesamt 1,66 %o, ergeben hätte, unzulässig sei. Ein konkreter (eventuell abziehbarer) Schlusstrunk wurde von ihm oder den Zeugen aber nie behauptet, sodass sein Vorbringen ins Leere gehen muss. Auch wenn bei einem Alkotest an Ort und Stelle eine 15minütige Wartezeit eingehalten worden wäre, hätte dies nichts daran geändert, dass zur Lenkzeit der gesamte getrunkene Alkohol von der Wirkung her zu berücksichtigen ist, wobei die Rechtsprechung des VwGH zur „Anflutungsphase“ zum Tragen kommt (vgl E 12.4.1996, 94/02/0183 mit Hinweis auf Vorjudikatur; 25.2.2005, 2002/02/0291; ua). Selbst wenn um 20.30 Uhr noch nicht der gesamte Alkohol ins Blut übergegangen ist – wobei das Beweis­verfahren keine konkret zu berechnende Menge, die eventuelle abzuziehen wäre, ergeben hat, sodass ein (beantragtes) medizinisches Sachverständigengutachten dazu  nicht erstellt werden kann – beeinflusste die Wirkung des konsumierten Alkohols, insbesondere eines etwa 40%igen Schnapses, zweifelsohne das Fahrverhalten des Bw (vgl VwGH 20.3.2009, 2008/02/0040: „In den Fällen eines behaupteten Sturztrunkes vor dem Tat­zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 StVO zum Ausdruck gebracht, dass die - nachträgliche - Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes (bzw Blutalkohol­gehaltes) auch dann zur Anwendung dieser Bestimmung zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der "Anflutungsphase" befunden hat (vgl E 14.12.2007, 2007/02/0023)“).

 

Damit war davon auszugehen, dass beim Bw zur Unfallzeit 20.30 Uhr des 12. Juli 2013 ein BAG von über 1,6%o zugrundezulegen war. Damit hat er den Tat­bestand des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 erfüllt, wobei von einer Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens nicht gesprochen werden kann, sodass auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

        

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraft­fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Auf der Grundlage des oben angeführten Beweisverfahrens war aus der Sicht des UVS davon auszugehen, dass der Bw den Lkw x am 12. Juli 2013 gegen 20.30 Uhr auf dem Güterweg x in S/P im Abschnitt zwischen der Baustelle beim Bahnübergang und km 0,150 Richtung Ortsgebiet S/P. gelenkt hat, wobei er sich nach dem im Beweisverfahren zutage getretenen Konsum von 3 Flaschen Bier und unbe­kannten Mengen Schnaps ab 16.00 Uhr vorwerfbar in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Ausmaß von über 1,6%o BAG befand, ermittelt durch Rückrechnung auf der Grundlage des um 22.05 Uhr im Krankenhaus Kirchdorf/Krems erzielten Atemalkoholwertes von 0,75 mg/l. Er hat damit zweifellos eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass er bei km 0,150 ohne jedes Zutun eines anderen Straßenbenützers einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei dem er selbst verletzt wurde.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen.

Im gegenständlichen Fall war somit zu prüfen, ob die über die sechs Monate hinausgehende Dauer, also zwei Monate mehr als die Mindest­entziehungsdauer, den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG gerecht wird. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl E 29.3.2011, 2011/11/0039; 28.4.2011, 2010/11/0217).

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bw die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten entzogen, wobei die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne jede Fremdbeteiligung berücksichtigt wurde. 

Nach Ansicht des UVS ist dieser Zeitraum, der der Prognose entspricht, wann der Bw in Zukunft wieder verkehrszuverlässig sein wird, ohne jeden Zweifel als vertretbar anzusehen.  

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl E 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; ua).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Insgesamt gesehen wird die Festsetzung einer über die gesetzliche Mindest­zeit hinausgehenden Entziehungsdauer mit acht Monaten nicht nur als sachlich gerecht­­fertigt, sondern im Sinne einer Prognose, wann der Bw die Verkehrs­zuver­lässigkeit wieder­erlangt haben wird, für ausreichend, aber zweifel­los auch geboten und unabdingbar erachtet. Da im ggst Fall der Führerschein am 12. Juli 2013 vorläufig abgenommen worden war, war die Frist gemäß § 29 Abs.4 FSG ab diesem Tag zu berechnen.

 

Die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit ist naturgemäß auch auf das Verbot, Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invaliden­kraft­fahr­zeuge zu lenken, und die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu übertragen.  

 

Gemäß § 24 Abs.3 2.Satz FSG hat die Behörde unbeschadet des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, 3. wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. ... Bei einer Übertretung gemäß   § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrs­psychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde ua eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt, endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Die auf diese Bestimmung gegründeten Anordnungen im angefochtenen Bescheid sind zwingend und stehen nicht zur Disposition.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

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