Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531284/5/Re/Ka/CG

Linz, 14.06.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von x, x, x, vom 6.7.2012, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden von 18.6.2012, Ge20-35134/15-2012, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen  Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18.6.2012, Ge20-35134/15-2012, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Bescheid vom 18.7.2012, Ge20-35134/15-2012, über Antrag der x GmbH, x, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort x, x, durch Hinzunahme einer x, einer x, eines x, einer x zur Bearbeitung von Dünnblechen, einer x und eines x unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 14.6.2012 sowie im Wesentlichen mit der Begründung, das Verfahren habe ergeben, dass durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Konsenswerbers, der im Betrieb beschäftigten Personen, der Nachbarn oder der die Betriebsanlage aufsuchenden Kunden, eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung u.ä., eine unzumutbare Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen dienenden benachbarten Anlagen oder Einrichtungen, eine unzumutbare wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheits, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu erwarten sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben x, x, x, mit Schriftsatz vom 6.7.2012 Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die mit dem genehmigten 3-Schicht-Betrieb geänderten Betriebszeiten würden für sie als unmittelbare Nachbarn unzumutbare Lärmbelästigungen ergeben insbesondere an Sonn- und Feiertagen und speziell während der warmen Jahreszeit, wo sie sich im Garten aufhalten. Messergebnisse in ihrem Bereich (Parz. x) dürfte es nicht geben sondern seien Messpunkte auf Parzelle Nr.x und x. Außerdem wären Messergebnisse interessant, wenn alle Maschinen gleichzeitig in Betrieb seien, dies auch unter Berücksichtigung des Westwetters, und wenn mehr als 1,5 mm dicke Bleche gestanzt werden. Es ist kaum zu verstehen, dass es keine Software gebe, damit die Stanze TRU Punch 3000 (Ge20-35134/15-2012) automatisch in das Betriebsprogramm "Soft Punch" übergehe, wenn Blechstärken über 1,5 mm gestanzt würden, sondern müsste diese Einstellung manuell geschehen. Wenn darauf vergessen werde, was vorkommen könne, steige der Schall- und Schwingungspegel (Blech-Dachhaut) enorm an. Weiters sei bei diesen Messungen der Schall- und Schwingungspegel der im Bescheid Ge20-35134/18-2012 für den 3-Schicht-Betrieb und bereits im Voraus genehmigten Stanze TR 500 R nicht enthalten. Ein tatsächlicher Messwert dieser Immission sei nicht möglich gewesen, denn es hätten noch nicht einmal die vorgeschriebenen Bau- und Schallisolierungsmaßnahmen begonnen.

 

Im Bescheid Ge20-35134/17-2012 werde in der Begründung auf die Beurteilung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen verwiesen, aber der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.5.2011, Ge20-35134/16-2011 werde nicht berücksichtigt, wonach sämtliche Fenster, Türen und Tore durchgehend geschlossen zu halten seien, dies nicht nur ab Samstagmittag und an Sonn- und Feiertagen.

 

Beantragt werde eine Abänderung der beeinspruchten Bescheide betreffs des 3-Schicht-Betriebes durch:

 

- Einfügen in den Bescheid Ge20-35134/17-2012 den Spruch des Bescheides Ge20-35134/16-2011 (Sämtliche Fenster, Türen und Tore sind durchgehend geschlossen zu halten) sowie

 

- Herausnahme der Genehmigung des 3-Schicht-Betriebes an Sonn- und Feiertagen aus dem Bescheid Ge20-35134/17-2012.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-35134/15-2012.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Im Zusammenhang mit den zuletzt zitierten Gesetzesbestimmungen des § 356 Abs.1 GewO 1994 iVm § 42 Abs.1 AVG ist zur Parteistellung der Berufungswerber festzustellen, dass diese weder vor der von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14.6.2012 bei der Behörde schriftliche noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung mündliche Einwendungen vorgebracht haben. Eine Zustellung der Kundmachung vom 25.5.2012 zur mündlichen Verhandlung am 14.6.2012 wurde versucht, ist jedoch nicht – auch nicht durch Hinterlegung – erfolgt. Die an die Behörde mit dem Vermerk "Abgabestelle unbenutzt" retournierten RSb-Briefe tragen nunmehr den handschriftlichen Vermerk: "Bis Juli auf Urlaub!" und den Hinweis, dass die Kundmachung am 3.7.2012 übernommen wurde.

 

Entsprechend dem von den Berufungswerbern gemeinsam mit der eingebrachten Berufung vom 6.7.2012 gestellten Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Bescheid vom 17.9.2012, Ge20-35134/15-2012, Ge20-35134/17-2012, Ge20-35134/18-2012 festgestellt, dass x, x, in den zu den angeführten Geschäftszahlen erlassenen Bescheiden Parteistellung gemäß § 8 AVG iVm § 356 GewO 1994 haben und Einwendungen gegen diese Bescheid erhalten geblieben sind.

 

Die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt zum oben zitierten Bescheid  hat darüber hinaus ergeben, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden nach Einlangen des Genehmigungsantrages und Vorprüfung der eingereichten Projektsunterlagen eine mündliche Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung der Konsenswerberin und der Nachbarn sowie auch eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen und eines Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik und Anlagensicherheit durchgeführt hat.

 

Sowohl den Einreichsunterlagen als auch den Äußerungen der Amtssachverständigen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass das  gegenständliche Verfahren, welches mit dem bekämpften Bescheid Ge20-35134/15-2012 erstinstanzlich abgeschlossen wurde, ausschließlich die Hinzunahme einer x, einer x, eines x, einer Standardmaschine zur Bearbeitung von Dünnblechen, einer x und eines x beinhaltet. Diese projektsgemäß zusätzlich zum Betrieb geplanten Anlagenteile sind auch dem zugrunde liegenden Antrag zu entnehmen. In diesem gegenständlichen Verfahren wird jedoch nicht eine Ausweitung der Betriebszeiten beantragt und war daher insbesondere die von den Berufungswerbern mit Sorge beschriebene Genehmigung eines 3-Schicht-Betriebes nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Vielmehr wurde der 3-Schicht-Betrieb mit dem – ebenfalls bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19.6.2012, Ge20-35134/17-2012, genehmigt. Über die auch gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat gesondert zu entscheiden.

 

Der Berufung der Berufungswerber x vom 6.7.2012 ist letztlich in Bezug auf den bekämpften Bescheid Ge20-35134/15-2012 lediglich zu entnehmen, dass kaum zu verstehen sei, dass es keine Software gebe, damit eine Stanze automatisch in ein Betriebsprogramm "Soft Punch" übergehe, wenn Blechstärken über 1,5 mm gestanzt würden, sondern müsse diese Einstellung manuell geschehen.

 

Bei dieser Aussage handelt es sich um eine Vermutung der Berufungswerber, welche die Feststellungen des Projektanten bzw des Amtssachverständigen im Verfahren betreffend den 3-Schicht-Betrieb nicht entkräften kann. Es wird vielmehr Aufgabe der Konsensinhaberin sein, diese als Betriebsbeschreibung im Verfahren bekannt gegebene Vorgabe, durch ausdrückliche und zweckmäßigerweise nachweisbare Betriebsanweisungen gegenüber den Mitarbeitern sicher zustellen, da für den Fall, dass diesen Anweisungen nicht entsprochen wird, auch mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist.

Im Übrigen ist hiezu anzufügen, dass es der Gewerbebehörde im Grunde der Bestimmung des § 353 GewO 1994 nicht zusteht, das eingereichte Projekt z.B. durch Vorschreibung einer anderen Maschinensoftware abzuändern, sondern hat sie das eingereichte Projekt und dessen Auswirkungen – u.a. auf die Anrainer – zu überprüfen und zu begutachten.

 

Weitere Berufungsvorbringen in Bezug auf den oben zitierten Inhalt des bekämpften Bescheides Ge20-35134/15-2012 liegen nicht vor sondern bezieht sich diese Berufungsschrift, wie auch den abschließenden Anträgen ausdrücklich zu entnehmen ist, nicht gegen den Inhalt des hier verfahrensgegenständlichen Genehmigungsbescheides Ge20-35134/15-2012 vom 18.6.2012.

Vielmehr wird eine Einfügung (Geschlossenhalten von Fenster, Türen und Tore)  in den, bzw eine Streichung des 3-Schicht-Betriebes aus dem gesondert bekämpften Bescheid Ge20-35134/17-2012, welcher über den dort beantragten bzw genehmigten 3-Schicht-Betrieb abspricht, gefordert.

 

Aufgrund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage konnte daher der  Berufung gegen den oben zitierten Genehmigungsbescheid keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden. Über die Berufung gegen den bereits in der Begründung mehrfach erwähnten Genehmigungsbescheid betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für einen 3-Schicht-Betrieb im Unternehmen der Konsenswerberin ist gesondert zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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