Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730790/2/SR/JO

Linz, 04.12.2013

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwältin X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. Oktober 2013, GZ: Sich40-330-2012, gegen ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, wie folgt beschlossen:

 

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 AVG; § 13 Abs. 1 Zustellgesetz

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. Oktober 2013, GZ: Sich40-330-2012, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Grundlage des § 63 Abs. 1 und 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Bw laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein am 29. Oktober 2013 durch Hinterlegung zugestellt.

 

2. Dagegen erhob der Bw im Wege seiner Rechtsvertreterin mit Telefax vom 13. November 2013 Berufung.

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21. November 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vor.

3.2. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs 2 Z 1 erster Fall AVG entfallen. Darüber hinaus wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Bw am 2. Dezember 2013 ausdrücklich darauf verzichtet.

 

3.3. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender, für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.3.1. Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid wurde dem Berufungswerber laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein am 29. Oktober 2013 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Die Berufung langte per Telefax am 13. November 2013 bei der belangten Behörde ein.

 

3.3.2. Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Berufungsvorbringen lassen sich etwaige Mängel bei der Zustellung ersehen. Eine solche wurde auch nicht behauptet. Der Bw ist fälschlicherweise von einer Zustellung am 31. Oktober 2013 (vermutlich Ausfolgung des Bescheides) ausgegangen.

 

3.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 67a Abs 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

4.2. Der Aufenthaltsverbotsbescheid wurde dem Bw durch Hinterlegung am 29. Oktober 2013 zugestellt (Beginn der Abholfrist). Im Verfahren wurde vom Bw eine Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt des vorliegenden Bescheides nicht glaubhaft gemacht.

 

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann daher auch an diesem Tag zu laufen. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre daher Dienstag der 12. November 2013 gewesen.

 

Der Umstand, dass die Berufung erst am 13. November 2013 und somit um einen Tag verspätet bei der belangten Behörde eingelangt ist, ist aufgrund des Akteninhaltes unzweifelhaft.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung der erkennenden Behörde nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher verwehrt.

 

5. Aus diesem Grund war die Berufung als unzulässig, weil verspätet, zurückzuweisen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

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