Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168217/2/Bi/KR

Linz, 19.12.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x, vertreten durch Frau x, vom 9. Dezember 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 21. November 2013, VerkR96-4794-2013-STU, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 82 Abs.8 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil sie als Benutzerin des Pkw x, eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen, dieses länger als einen Monat nach der Einbringung nach Österreich verwendet habe, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit einem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das Kraftfahrzeug sei im Jänner 2012 nach Österreich eingebracht worden. Sie habe ihren Hauptwohnsitz in Österreich und habe das Kraftfahrzeug am
23. August 2013, 16.40 Uhr, im Ortsgebiet Linz, Untere Donaulände 40, Fahrtrichtung stadtauswärts, verwendet.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 11 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 1.Alt. VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, schon die Annahme, sie habe das Fahrzeug im Jänner 2012 nach Österreich eingebracht, entbehre jeder Grundlage. Sei Sohn sei der Zulassungsbesitzer und lebe und arbeite in Deutschland. Er komme meist einmal pro Monat nach Hause zu Besuch und er habe in Österreich seinen Freundeskreis. Wenn er sich zu Hause aufhalte, borge er ihnen öfter das Fahrzeug; sie habe es am 23. August 2013 ausgeliehen, um ihre Schwester von Bahnhof abzuholen. Das Fahrzeug sei nur ab und an in Österreich. Ihr Sohn habe seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland und sei auch die meiste Zeit dort. Sie könne den an sie gerichteten Tatvorwurf nicht nachvollziehen. Ihr Sohn habe im August 2013 zwei Wochen Urlaub gehabt und diesen in Österreich verbracht. Die 4 Wochen seien dadurch nicht überschritten worden. Er habe das Fahrzeug im Jänner 2012 gekauft, wobei sich auch zu dieser Zeit sein Lebensmittelpunkt in Deutschland befunden habe, wo er seit
7 Jahren lebe und arbeite. Vorgelegt wurde die Meldebestätigung des Sohnes, sein Dienstvertrag und sein Mietvertrag. Im Übrigen wurde Verfahrenseinstellung beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw, Mutter des Herrn DI (FH) x (in Folgenden: P), der Zulassungsbesitzer des in Deutschland zugelassenen Pkw x ist, als Lenkerin des Pkw am 23. August 2013 gegen 16.40 Uhr in Linz, Untere Donaulände beim Haus Nr.x, zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Das Ehepaar x lebt in Kirchschlag (Hauptwohnsitz) und der Sohn ist an deren Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei er laut (an ihn mit einer Münchner Adresse gerichtetem) Einstellungsvertrag vom
4. Februar 2011 seit 1. März 2011 bei der x in x beschäftigt ist und in x, x, eine Miet­wohnung bewohnt, wo er seit 4. April 2011 gemeldet ist.

Laut Zulassungsbescheinigung ist der Pkw x auf Herrn P an seiner Adresse in x seit 5. Jänner 2012 zugelassen. Außerdem sind auf ihn an der österreichischen Adresse seit 1999 ein Motorfahrrad und seit 2011 zwei Pkw mit Wechselkennzeichen zugelassen.

 

P hat, wie die Bw im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18. September 2013 ausführte, gegenüber der Finanzpolizei erklärt, er beabsichtige nach über
7 Jahren wieder nach Österreich zu gehen und werde im November  oder Dezember den Pkw verkaufen oder nach Österreich überstellen. Jedenfalls werde er keine andere Person mehr damit fahren lassen, zumal seine Mutter und seine Tante aufs Revier mitgehen hätten und sich als Steuersünder titulieren lassen mussten, was ihm und der Mutter sehr unangenehm gewesen sei.

    

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 82 Abs.8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundes­gebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungs­bereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Bezogen auf die Bw, die nicht selbst die Zulassungsbesitzerin des Pkw ist, ist nach den vorliegenden Unterlagen zu sagen, dass sie wohl nicht selbst den Pkw „eingebracht“, sondern lediglich für eine bestimmte Fahrt verwendet hat, „weil es gerade da war“. Das Datum der Einbringung durch ihren Sohn lässt sich auch deswegen nicht zeitnahe zum 5. Jänner 2011 in Einklang bringen, weil die Erklärung ihres Sohnes gegenüber der Finanzpolizei insofern glaubhaft und nachvollziehbar ist, als er den auf ihn zugelassenen Pkw grundsätzlich in Deutschland (die Strecke von seiner Wohnung in x zur x in x beträgt ca 24 km) und offenbar durchschnittlich einmal im Monat zum Hin- und Herfahren zwischen x und x verwendet. Diesbezüglich ist die Aussage der Bw bei der Anhaltung, ihr Sohn komme ca einmal im Monat nach x, durchaus glaubwürdig. Für die Annahme, dass der Sohn den Pkw bereits einen Monat vor der Anhaltung der Bw, dh spätestens am 23. Juli 2013 nach Österreich eingebracht hätte, findet sich im vorliegenden Verfahrensakt keinerlei Hinweis.

 

Allerdings hat der VwGH im Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/16/0221, ausge­sprochen, dass die Monatsfrist des § 82 Abs.8 KFG mit jeder neuerlichen Einbringung in das Bundesgebiet neu zu laufen beginnt. Die im do Fall vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, vertretene Rechtsansicht, ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland oder auch mehrmaliges Verlassen des Bundesgebietes unterbreche die Frist des § 82 Abs.8 KFG nicht, dh sie sei bei neuerlicher Einbringung nicht ab dieser zu rechnen, finde nach Ansicht des VwGH im § 82 Abs.8 KFG keine Deckung. Die Frist des § 82 Abs.8 KFG ist aber nicht auf die Verwendung durch eine Person beschränkt, sondern auf das Fahrzeug bezogen (vgl E 21.11.2011, 2010/16/0254).

 

Aus der Sicht des UVS ist aufgrund der von der Bw glaubhaft geschilderten Umstände der Gegenbeweis dahingehend als erbracht anzusehen, dass der dauernde Standort des Pkw x nicht in x ist. Wenn die Bw lediglich den Pkw für eine bestimmte Fahrt, nämlich zum Bahnhof nach Linz, um ihre Schwester abzuholen, verwendet hat, vermag das noch nicht die Annahme eines dauernden Standortes des Pkw in Österreich zu begründen. Abgesehen davon wäre die Bw als bloß vorübergehende Lenkerin auch nicht berechtigt, über den Pkw, für den sie auch finanziell (zB hinsichtlich der Haftpflichtversicherung) nicht aufkommt, zu verfügen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskostenbeiträge naturgemäß nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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