Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168222/3/Br/BRe

Linz, 27.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Herrn x, vertreten durch Mag. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28.11.2013, Zl. VerkR96-19535-2013, zu Recht:

 

 

I.  Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben als die Geldstrafe in Punkt 1) auf 70 Euro im Punkt 2) und 3) auf je 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 und je 12 Stunden ermäßig wird.

 

II.  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf insgesamt 13 Euro; für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:            § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II.:  § 65  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis  der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems wegen der Übertretung nach § 18 Abs.1 § 15 Abs.1 und § 9 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 80 Euro, 70 Euro und 80 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 36, 24 u. 36  Stunden ausgesprochen, wobei dem Berufungswerber sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe als Lenker des Pkw der Marke BMW 530i, mit dem Kennzeichen x, am 20.9.2013 auf der Autobahn A9 in Fahrtrichtung Graz

1) zwischen Straßenkilometer 22.200 bis 23,200 zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre indem bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 100 km/h nur ein Abstand von ca. 10 m eingehalten worden sei;

2) bei Strkm 23,400 habe er ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt;

3) in Klaus an der Kreuzung der A9 bzw. Tankstelle Nr., 138 bei Strkm 42,580 eine auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

Zu bemerken gilt es, dass die kaskadenhaft anmutende Tatortumschreibung „Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich, Autobahn Freiland, Richtung/Kreuzung: Graz Nr. 9 von ca. Km 22.200 bis 23,2“ und insbesondere wie der Tatort im Punkt 3) formuliert ist, der Klarstellung der geografischen Lage der Verwaltungsübertretung den logischen Denkgesetzen zur Folge wohl kaum sinnstiftend ist. Das Gleiche gilt auch für die Bezeichnung des an sich schon nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges.

 

 

1.1. Gestützt wurde der Schuldspruch auf die dienstliche Wahrnehmung eines hinter dem Berufungswerber mit einem Dienstfahrzeug nachfahrenden Polizeibeamten der Autobahnpolizei Klaus.

Bei der Strafzumessung wurde auf die allgemeine Bestimmungen des § 19 VStG auf neun offenbar als straferschwerend gewertete Vormerkungen und einem Einkommen von 1.000 Euro monatlich Bedacht genommen. Dieses Strafausmaß wurde aus general- und spezialpräventiven Erwägungen als angemessen erachtet um den Berufungswerber von weiteren derartigen Begehungen abzuhalten.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter ursprünglich sowohl gegen den Schuld- als auch den Strafausspruch erhobenen Berufung wurde im Ergebnis die Wahrnehmbarkeit der angelasteten Übertretungen in einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit in Frage gestellt. Diesbezüglich wurde auch die Einvernahme einer Zeugin beantragt.

Ferner wurde darauf hingewiesen, dass bei richtiger Beurteilung der Einkommensverhältnisse in Höhe von maximal 1.000 Euro und zu berücksichtigender Sorgepflichten die Strafsätze geringer anzusetzen gewesen wären.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2013 schränkt der Berufungswerber bzw. dessen Rechtsvertreter letztlich das Rechtsmittel auf der Höhe der ausgesprochenen Strafen ein.

 

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einschau in den erstbehördlichen Verfahrensakt.

In einem Telefonat mit dem Rechtsvertreter wurde die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Erfolgsaussichten mit Blick auf den damit verbundenen Verfahrensaufwand auch für den Berufungswerber durch die Vornahme einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem künftigen Landesverwaltungsgericht erörtert.  Das Rechtsmittel wurde folglich eingeschränkt.

 

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurden und letztlich bloß über das Strafausmaß zu entscheiden ist, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

 

4. Sachverhalt laut Aktenlage:

Zum Punkt 1) der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist anzumerken, dass dem vom Meldungsleger geschilderten Fahrverhalten durchaus eine schädliche und zur Aggression neigende, sowie eine Unfallgefahr potenzierende Verhaltenseigenschaft zuzuordnen ist. Derartige Verhaltensweisen im Straßenverkehr bergen - wie auch jüngst wieder aus den Medien auf Grund von vorliegenden Studien zu hören war  - eine überdurchschnittlich hohe Unfallursächlichkeit in sich. Letztlich kann aber hier nicht wirklich schlüssig gesagt werden in welchem Umfang der Sicherheitsabstand verkürzt worden ist zumal die Bezeichnung „10 m bzw. maximal zwei Fahrzeuglängen“ aus der Beobachtungsposition des Meldungslegers doch ein gewisser Unsicherheitsfaktor zuzuordnen ist.

Ebenso findet sich für den Punkt 2) kein Anhaltspunkt dafür in welch konkretem Umfang durch das Rechtsüberholen oder allenfalls nur rechts Vorbeifahren eine Schädigung gesetzlich geschützter Interessen herbeigeführt wurde. Es kann durchaus Situationen geben, aus denen ein solches Vorbeifahren (Überholen) sich mehr oder weniger zwingend aus der Verkehrslage ergibt. Daher ist hier im Zweifel von einem unbedeutenden Verschulden auszugehen was bei der Strafzumessung entsprechend Berücksichtigung zu finden hat.

Ebenfalls gilt dies für das überfahren der Sperrlinie im Zuge des Wegfahrens, weil auch hier seitens des anzeigenden Autobahnpolizisten nicht aufgezeigt  wurde inwiefern dadurch und in welchem Umfang über den bloßen Formalverstoß hinaus gesetzlich geschützten Interessen zuwider gehandelt worden ist.

Auch vor diesem Hintergrund ist dies für die Strafzumessung ebenso von Bedeutung wie dies auf die unberücksichtigt gebliebene Sorgepflicht zutrifft.

Zu den mit dem vorgelegten Jahresabschluss 2012 gemachten Einkommensangaben ist jedoch zu bemerken, dass diese in einem nicht nachvollziehbaren Widerspruch zu dem vom Berufungswerber gefahrenen Fahrzeug der gehobenen Mittel- und oberen Leistungsklasse (ein BMW 530i im Bereich von 300 PS-Motorleistung) stehen. Dies besagt aber andererseits, dass sich mit einem derart technisch hochklassig ausgestatten Fahrzeug auch der Gefährdungsaspekt des im Punkt 1) zur Last gelegten Verhaltens wohl auch in geringerem Umfang darstellt. 

 

5. Zur Strafzumessung:

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

5.1. Konkret ist daher ob des nur aus größerer Beobachtungsdistanz festgestellten und daher mit Unsicherheiten behafteten Sachverhaltes und demnach einer nicht endgültigen Wertungsmöglichkeit der Schädlichkeit des Tatverhaltens sowie der auch nicht als einschlägig (insbesondere mehrfache Missachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen) straferschwerenden Vormerkdelikte, auch mit den nun reduzierten Strafsätzen die Übertretungen als tatschuldangemessen geahndet zu erachten. Im Punkt 2) und 3) waren diese in Relation zur deutlich höher zu wertenden Schädlichkeit eines Verstoßes nach § 18 Abs.1 StVO 1960 zu setzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

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