Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101789/2/Fra/Ka

Linz, 12.04.1994

VwSen-101789/2/Fra/Ka Linz, am 12. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 31. Jänner 1994, VerkR96/7403/1993/Gi, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit Strafverfügung vom 2. September 1993, VerkR96/7403/1993, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 43 Abs.1 und 2 lit.a StVO 1960 iVm § 1 lit.c Z1 der Verordnung BGBl.Nr.1989/527 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil er am 15. August 1993 um 23.50 Uhr in Ort/I., A 8, km 65,302, mit dem PKW (D) die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h für PKW auf der Innkreisautobahn A 8 zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr um 60 km/h überschritten hat.

2. Der dagegen eingebrachte Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die angefochtene Strafverfügung dem Berufungswerber laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 21. September 1993 zugestellt wurde. Da die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG - wie in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung angeführt ist - zwei Wochen beträgt, hätte der Berufungswerber den Einspruch spätestens am 5. Oktober 1993 zur Post geben bzw bei der Erstbehörde überreichen müssen. Wie aber auf dem Poststempel auf dem Briefumschlag bzw dem Eingangsstempel zweifelsfrei ersichtlich sei, sei der Einspruch erst am 6. Oktober 1993 beim Postamt aufgegeben worden. Die Behörde habe dem Berufungswerber mit Schreiben vom 15. Dezember 1993 die Feststellung der Versäumung der Einspruchsfrist zur Stellungnahme mit der Einladung vorgehalten, sich hiezu binnen zwei Wochen zu äußern. Dieser Einladung habe der Berufungswerber mit Schreiben vom 23. Dezember 1993 Folge geleistet und darin ausgeführt, er hätte während der Einspruchsfrist eine neue Wohnung bezogen und aufgrund der vielen Arbeit die Frist versäumt. Dieses Vorbringen habe jedoch keinen Einfluß auf den Lauf der Rechtsmittelfrist, weshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist.

3. In dem nunmehr eingebrachten Rechtsmittel ersucht der Berufungswerber die Erstbehörde um eine Stellungnahme, weshalb die Strafe von 1.500 S auf 3.000 S erhöht wurde. Er sei bereit, die zuerst ausgesprochene Strafe (Bußgeld) zu zahlen und er hätte der Erstbehörde ja schon mitgeteilt, warum er diesen Betrag nicht sofort bezahlen konnte. Es könne nicht sein, daß Bußgelder willkürlich festgelegt werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber ist vorerst darauf hinzuweisen, daß sich der O.ö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß § 66 Abs.4 AVG auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz zu beschränken hat. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die oben genannte Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Der O.ö.

Verwaltungssenat hat daher über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden. Es sind nun im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen (weder aus dem Akt noch aus dem Vorbringen des Berufungswerbers), daß die beeinspruchte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 2.

September 1993, VerkR96/7403/1993, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wäre. Der Berufungswerber stellt die verspätete Einbringung des Einspruches auch gar nicht in Abrede, er rechtfertigt diese Verspätung jedoch mit Arbeitsüberlastung. Die Erstbehörde hat den zweifelsfrei vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb der angefochtene Zurückweisungsbescheid auch zu Recht ergangen ist und der Berufung daher der Erfolg zu versagen war.

Dem O.ö. Verwaltungssenat ist es aufgrund der Rechtskraft der Strafverfügung verwehrt, auf den eigentlichen Tatvorwurf (Geschwindigkeitsüberschreitung) einzugehen. Allfällige für den Berufungswerber offene Fragen (Ratenzahlung etc.) wären daher mit der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. abzuklären.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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