Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523620/2/Bi/KR

Linz, 19.12.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn RA x, vom 22. Februar 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom
14. Februar 2013, VerkR22-1-48-2013, wegen Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anordnung der Nachschulung auf der Grundlage eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs.3 iVm Abs.6 Z2 lit.a FSG erfolgt und die Frist für die Absolvierung der Nachschulung ab Rechtskraft (Zustellung) des Erkenntnisses zu berechnen ist.       

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 4 Abs.6 Z2 FSG die Absolvierung einer Nachschulung in Form eines verkehrspsychologischen Kurses für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahr­zeug­lenker oder Lenker mit sonstiger Problematik innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren. Zugrundegelegt wurde der Führerschein für die Klasse B, ausgestellt zu Zl. 10268045 am 4. August 2011 durch die Erstinstanz.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 20. Februar 2013.

 

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz – nach ihrer Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2013 wurde am 26. März 2013 ein Vorlageantrag gestellt, mit dessen Einlangen gemäß § 64a Abs.3 AVG die Berufungsvorentscheidung außer Kraft trat – dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich – Eingangsdatum 17. Dezember 2013 – vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer – nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er bestreite nicht, dass der Tatvorwurf – Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 35 km/h gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 am 30. August 2012 – in der Probezeit, gerechnet ab Erteilung der Lenkberechtigung am 4. August 2011, lag.

Es habe sich aber nicht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.b FSG gehandelt. Vorgeworfen worden sei ihm die Tatbegehung im „Gemeindegebiet Hörsching“, wobei die Erstinstanz von einem Freilandbereich ausgegangen sei. Die Übertretung bilde keinen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs.3 FSG und der Bescheid sei daher rechtswidrig.

Im Vorlageantrag ergänzt der Bw, der Erstinstanz sei offensichtlich der Ort der Geschwindigkeitsmessung nicht bewusst – sie habe unrichtig ausgeführt, dieser sei im Ortsgebiet Traun gelegen und dies in der Berufungsvorentscheidung auf „Ortsgebiet Hörsching“ berichtigt gehabt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist von der Behörde, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs.7 verstößt, unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß Abs.6 gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder b)  mehr als 40 km/h auf Freiland­straßen.

 

Der Bw wurde mit – in Rechtskraft erwachsener – Strafverfügung der Erstinstanz vom 27. September 2012, VerkR96-46953-2012, der Verwaltungs­übertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2d StVO schuldig erkannt, am 30. August 2012 um 19.05 Uhr mit dem Pkw x im Gemeindegebiet Hörsching auf der Wiener Bundesstraße B1 bei km 195.016 in Fahrtrichtung von Traun kommend in Richtung Marchtrenk, an einem Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchst­geschwin­digkeit von 70 km/h um 35 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen sei.

Gemäß § 99 Abs.2d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung (und ist zu bestrafen), wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

Km 195.016 der B1 liegt im Ortsgebiet Hörsching, wobei die Überschreitung der gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht einmal vom Bw bestritten wurde. Auch wenn im Spruch der Strafverfügung der Übertretungsort als im „Gemeindegebiet Hörsching“ liegend umschrieben wurde, wurde die Übertretung „im Ortsgebiet“ ausdrücklich im Spruch angeführt und daher als solche rechtskräftig.

Die Erstinstanz war daher an die Strafverfügung inhaltlich gebunden – ebenso wie der UVS gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl E 14.3.2013, B1103/12: „Sofern die Verwaltungsstrafbehörde darüber rechtskräftig entschieden hat, entfaltet diese Entscheidung über die Vorfrage Bindungswirkung gegenüber der Führerscheinbehörde. Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafverfügung verletzt demnach nicht den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.“) und des Verwaltungs­gerichts­hofes (vgl E 24.2.2009, 2007/11/0042; uva), nicht aber in Ansehung des Aus­maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl E 23.5.2003, 2003/11/0127). 

 

Damit steht aber ohne jeden Zweifel fest, dass mit Rechtskraft der Strafverfügung eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet Hörsching, festgestellt mit einem technischen Hilfsmittel, nämlich dem zuletzt vorher am 19.2.2010 ordnungsgemäß geeichten Lasermessgerät TruSpeed Id.Nr.2682, wobei der vorgeschriebene Toleranzabzug berücksichtigt wurde – gemessen wurden 109 km/h, angelastet nach Toleranzabzug von 3% aufgerundet, dh
4 km/h, ordnungsgemäß 105 km/h, dh eine Überschreitung um 35 km/h. Der Bw hat diese Geschwindigkeit nie bestritten oder Argumente für ein Nichtzutreffen des Ausmaßes der Über­schreitung gefunden; ebenso wenig hegt der Unabhängige Verwaltungssenat daran Zweifel, sodass im Sinne des § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG von einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h im Ortsgebiet auszugehen ist.

 

 

Damit tritt die Rechtsfolge des § 4 Abs.1 3. Satz FSG ein, nämlich die Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung – wobei die Berufung gegen diese Anordnung auf der angeführten gesetzlichen Grundlage eine aufschiebende Wirkung hatte.

Aufgrund der (durch die von der Erstinstanz mit einem Versehen begründeten verspäteten Vorlage bedingten) erst nun möglichen Berufungsentscheidung war naturgemäß der Beginn der viermonatigen Frist ab deren Zustellung zu sehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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