Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560328/2/Re/CG

Linz, 23.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des x, vom 22.11.2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. November 2013, SHV10-15.656, betreffend die Kostenübernahme für ambulante Behandlung am 18.09.2013, zu Recht erkannt:

 

 

Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.11.2013, SHV10-15.656 wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i.d.g.F.

 

 

Begründung:

 

1. Mit dem Bescheid vom 8. November 2013, SHV10-15.656, hat die Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die ambulante Behandlung am 18. September 2013, Amb.Zl. x, x, abgewiesen. Dies im Grunde der §§ 5, 7, 11, 17, 29, 30, 42 Oö. BMSG im Wesentlichen mit der Begründung, Herr x sei aufgefordert worden, Nachweise über seine Zahlungsfähigkeit, Einkommen und Versicherungsschutz vorzulegen sowie einen BMS-Antrag auszufüllen um die Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen und habe auf dieses Schreiben nicht reagiert. Seit 01.01.2013 bestehe für Herrn x kein Versicherungsschutz mehr, eine Vormerkung zur Arbeitssuche beim AMS sei nicht vorhanden. Voraussetzung für die Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung sei die Erfüllung der Bemühungspflicht sowie der Einsatz der Arbeitskraft. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die bedarfsorientierte Mindestsicherung werde der Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten abgelehnt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der x, mit Schreiben vom 22. November 2013 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Träger, dem im Sinne des Art. 2 der Ländervereinbarung  Kosten erwachsen sind, habe aufgrund Art. 6 dieser Ländervereinbarung dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten  Träger Kosten, die im Sinne des Art. 2 erwachsen sind, unverzüglich, längstens aber innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Hilfeleistung, anzuzeigen. Die Meldung ist innerhalb dieser Frist an die Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land übermittelt worden. Beantragt werde die Behebung des Bescheides und Anerkennung der Erstattungspflicht. Das x der x hat in ihrer Eigenschaft als ersatzberechtigter Dritter den angerufenen Sozialhilfeträger noch nicht um Rückersatz der erstatteten Ambulanzgebühren angerufen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu SHV10-15.656.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß Art. 2 der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 83/1973 idF. LGBl. Nr. 129/2009, gehören zu den Kosten der Sozialhilfe die Kosten, die einen Träger für einen Hilfesuchenden

a)    nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe oder

b)    nach den landerechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitsgesetz, StBGl. Nr. 152/1945, in der Fassung BGBl. Nr. 54/1946 erwachsen.

 

Gemäß Art. 6 leg.cit (Anzeigepflicht) hat der Träger, dem im Sinne des Art. 2  Kosten erwachsen, dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

 

Gemäß Art. 7 leg.cit (Streitfälle, Verfahren) hat über die Verpflichtung zum Kostenersatz im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt, im Verwaltungsweg zu entscheiden.

 

Dem vorgelegten verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der x mit Eingabe vom 30. September 2013 der Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land als fremden Sozialhilfeträger gemäß Sozialhilfegesetz sowie gemäß Art. 6 der Ländervereinbarung angezeigt hat, dass Gebühren für ambulante Behandlungen aufgelaufen sind. Gleichzeitig wurde um Anerkenntnis der Erstattungspflicht innerhalb von 28 Tagen ersucht, dies mit dem Hinweis, dass das x die aufgelaufenen Gebühren erst dann in Rechnung stellen werde, wenn anderwertige Einbringungsversuche erfolglos bleiben.

 

Jegliche für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebende Umstände wurden mit dieser Anzeige nicht bekanntgegeben bzw. mitgeteilt.

 

Der daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land getätigte Versuch, von Herrn x Informationen im Grunde des § 30 Abs.1 Oö BMSG zu erhalten, blieb erfolglos.

In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 8. November 2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für die ambulante Behandlung am 18. September 2013. Dies mit der Begründung, Herr x habe im Rahmen seiner Bemühungspflicht nicht reagiert. Seit 01.01.2013 bestehe für Herrn x kein Versicherungsschutz mehr, eine Vormerkung zur Arbeitssuche beim AMS sei nicht vorhanden. Voraussetzung für die Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung sei die Erfüllung der Bemühungspflicht sowie der Einsatz der Arbeitskraft. Da diese Voraussetzungen für die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht erfüllt würden, werde der Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten abgelehnt.

 

Eine Grundlage für einen Ausspruch des bekämpften Bescheides, einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die ambulante Behandlung abzuweisen, ist nicht gegeben, da ein derartiger Antrag auf Übernahme der Kosten für die ambulante Behandlung vom 18. September 2013 nicht vorliegt. Vom Magistrat der Stadt Wien wurde lediglich gemäß Art. 6 der Ländervereinbarung angezeigt, dass für oben genannten Patienten Gebühren aufgelaufen seien. Ein gleichzeitig ausgesprochenes Ersuchen um Anerkenntnis der Erstattungspflicht, welche erst dann schlagend würde, wenn anderwertige Einbringungsversuche erfolglos blieben, ist in der Ländervereinbarung nicht begründet. Vielmehr hätte der anzeigende fremde Kostenträger im Grunde des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung gleichzeitig alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen, dies aber im gegenständlichen Falle nicht getan.

Der fremde Kostenträger ist daher an Stelle der getroffenen Abweisung des – nicht vorhandenen – Antrages auf Übernahme der Kosten einzuladen, diese für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen, andernfalls jedenfalls eine Zusage nicht erwartet werden kann.

 

Schließlich bestimmt Art. 7 der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, dass über die Verpflichtung zum Kostenersatz im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt, im Verwaltungsweg zu entscheiden hat.

 

Aus all diesen Gründen war eine in der Sache entscheidende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreichs zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land vom 8. November 2013 ersatzlos zu beheben.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils  240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde
bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und
wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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