Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 22.08.1994

VwSen-101791/2/Bi/La VwSen-101792/2/Bi/La VwSen-101793/2/Bi/La VwSen-101794/2/Bi/La VwSen-101795/2/Bi/La Linz, am 22. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des W, vertreten durch Dr. J, R, vom 26. Jänner 1994 gegen die fünf Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Dezember 1993, jeweils GZ 101-5/3, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt werden, daß eine einzige Verwaltungsübertretung vorliegt und der Spruch wie folgt geändert wird:

"Der Beschuldigte W G hat, ohne daß hiefür die erforderliche straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 82 Abs.1 StVO vorlag, jedenfalls am 19. Dezember 1992 (15.00 Uhr), am 22. Dezember 1992 (11.17 Uhr), am 7.

März 1993 (11.45 Uhr), am 18. Mai 1993 (15.15 Uhr) und am 23. Juni 1993 (9.40 Uhr) in Linz vor der Liegenschaft O die Straße insofern zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benützt, als dort auf einem nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger eine ausschließlich zu Werbezwecken adaptierte Gerüstkonstruktion mit der Aufschrift "b Institut für Gewichtsabnahme und Figurkorrektur Ges.m.b.H., L" und der bildlichen Darstellung eines liegenden menschlichen Körpers situiert war...." Die Geldstrafe wird mit 9.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit zwölf Tagen neu festgesetzt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat als Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren den Betrag von 900 S zu leisten, ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Abs.1 und 19 VStG, §§ 82 Abs.1 und 99 Abs.3d StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit den oben angeführten fünf Straferkenntnissen über den Beschuldigten jeweils wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3d iVm 82 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils fünf Tagen verhängt, weil er es als verantwortlicher Geschäftsführer der "b Institut Ges.m.b.H." zu verantworten habe, daß jedenfalls am 19. Dezember 1992 um 15.00 Uhr, am 22. Dezember 1992 um 11.17 Uhr, am 7. März 1993 um 11.45 Uhr, am 18. Mai 1993 um 15.15 Uhr und am 23.

Juni 1993 um 9.40 Uhr vor der Liegenschaft Linz, O D ein zu Werbezwecken adaptierter Traktor mit dem Kennzeichen (am 19. und 22. Dezember 1992), (am 7. März 1993) bzw. (am 18. Mai und 23.

Juni 1993) mit rosa bzw. roter Farbe und einem Anhänger mit Werbeaufbau mit der Aufschrift "b Institut für G Ges.m.b.H., L, K Tel.: bzw. und der bildlichen Darstellung eines liegenden menschlichen Körpers abgestellt gewesen sei, ohne daß hiefür die erforderliche straßenpolizeiliche Bewilligung vorgelegen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von fünfmal 500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und die Höhe der Strafe bekämpft, eine Berufungsverhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Tatvorwürfe seien insofern unrichtig, als einmal von einem Traktor mit rosa Farbe und einmal von einem Traktor mit roter Farbe ausgegangen würde, und hinsichtlich des Vorwurfs vom 7. März 1993 das Kennzeichen des Traktors mit angegeben sei, obwohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom August 1993 vorgeworfen wurde, der Traktor habe das Kennzeichen aufgewiesen. Der Traktor weise tatsächlich eine rosa und keine rote Farbe auf. Außerdem werde er erstmals im Straferkenntnis als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma b bezeichnet, sodaß diesbezüglich Verjährung eingetreten sei.

Erstmals im Straferkenntnis sei von einem Anhänger die Rede, obwohl in der Strafverfügung vom 22. März 1993 und der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Mai 1993 lediglich von einem Traktor mit einem Werbeaufbau die Rede gewesen sei. Es sei jedoch nie ein Traktor mit einem darauf befestigten Aufbau abgestellt gewesen, sondern das Gestell habe sich stets auf einem Anhänger befunden, hinsichtlich dessen keine taugliche Verfolgungshandlung vorliege. Die Erstinstanz habe auch nicht begründet, warum eine Einheit zwischen den Traktoren und dem Anhänger gegeben gewesen sei, obwohl der Traktor keine Werbeaufschrift trug und nur zum Zweck des Transportes des Anhängers mit dem geladenen Gestell diente.

Die Erstinstanz habe nähere Umschreibungen unterlassen, warum die jeweiligen Zugmaschinen werbemäßig wirksam geworden wären, weil die rosa Farbe allein noch keine Werbewirkung entfalten könne, wenn daraus nicht hervorgehe, für welches Produkt oder welche Dienstleistung geworben werde. Die Adaptierung eines Fahrzeuges mit einer mehr oder minder auffälligen Beschriftung, welche durchaus auch Werbezwecken diene, sei nicht bewilligungspflichtig, und der Vorwurf der Benützung der Straße zur Werbung durch dieses Fahrzeug sei von der Erstinstanz nicht gemacht worden. Da jeweils nur ein konkreter Tatzeitpunkt mit genauer Uhrzeitangabe inkriminiert wurde, sei nicht davon auszugehen, daß ein Abstellen des Fahrzeuges gerade zu diesem Zeitpunkt eine Werbewirkung entfaltet hätte. Im übrigen sei eine gesonderte Bestrafung mit fünf verschiedenen Zeitpunkten unzulässig, zumal, wenn tatsächlich ein strafbarer Tatbestand erfüllt worden wäre, von einem fortgesetzten bzw. Dauerdelikt auszugehen gewesen wäre. Daß es sich dabei um verschiedene Zugmaschinen gehandelt habe, sei nur von untergeordneter Bedeutung, da der wesentliche Werbeeffekt höchstens von dem auf dem Anhänger transportierten Gestell ausgehen habe können. Aus diesem Grund hätte eine einheitliche Strafe verhängt werden müssen. Die jeweils verhängte Strafhöhe sei willkürlich, zumal eine nicht näher definierte Vorstrafe aus dem Jahr 1990 ohne weiteren Hinweis nicht für die Begründung für die Festsetzung der Strafe mit der Hälfte des Strafrahmens herangezogen werden könne. Andere Erschwerungsgründe seien nicht gegeben gewesen und die Vorstrafe habe jedenfalls zwei Jahre zurückgelegen, weshalb die verhängten Strafen als wesentlich überhöht zu bezeichnen seien. Er beantrage daher, die Straferkenntnisse zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die jeweiligen Verfahrensakte der Erstinstanz, woraus sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt:

Der Rechtsmittelwerber, Geschäftsführer der b I Ges.m.b.H.

in L, und zugleich Zulassungsbesitzer der rosa bzw. roten Zugmaschinen (L) und (Massay-Ferguson) und Eigentümer eines nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers wurde laut verschiedenen Anzeigen des Meldungslegers Insp. H (Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer L) an den angegebenen Tagen im Dezember 1992 und März, Mai und Juni 1993 insgesamt 5 mal beanstandet, weil auf dem in L O abgestellten Anhänger ein rosafarbenes Metallgerüst aufgeschraubt war, das eine ca. 60 cm hohe Umrahmung trug, auf der auffällig eine Werbeaufschrift der Firma b angebracht war. Der Rechtsmittelwerber wurde jeweils mit Verständigungszettel von der Erstattung der Anzeige in Kenntnis gesetzt, hat aber nicht darauf reagiert.

Im Rahmen der Strafverfügungen vom 22. März bzw. 24. August 1993 wurde dem Rechtsmittelwerber jeweils vorgeworfen, er habe als verantwortlicher Geschäftsführer der oben genannten Ges.m.b.H. zu verantworten, daß zu den angeführten Zeiten vor der Liegenschaft L ein ausschließlich zu Werbezwecken adaptierter Traktor und einem Anhänger mit dem oben geschilderten Werbeaufbau abgestellt gewesen sei, ohne daß die hiefür erforderliche straßenpolizeiliche Bewilligung vorgelegen sei.

In den Rechtfertigungen vom 1. Juli bzw. 9. September 1993 hat der Rechtsmittelwerber im wesentlichen ausgeführt, er widerspreche der Rechtsansicht der Behörde, daß es sich hiebei um einen ausschließlich zu Werbezwecken adaptierten Traktor mit dem genannten Anhänger handle. Die Zugmaschine samt Anhänger diene zum Transport des darauf befindlichen Gestells, wobei aus nicht näher zu erläuternden Gründen ein Abstellen des Fahrzeuges am angegebenen Ort erfolgen habe müssen. Das bloße Abstellen des Traktors samt Anhänger verstoße nicht gegen die Bestimmungen des § 82 Abs.1 StVO, selbst wenn das Gestell eine auf ein Schlankheitsinstitut hinweisende Aufschrift trage.

Nach Mitteilung der finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers durch seinen ausgewiesenen Vertreter im November 1993 ergingen die nunmehr angefochtenen Straferkenntnisse, die im wesentlichen damit begründet wurden, daß das Erscheinungsbild des auffallend rosa gefärbten Traktors, der mit dem Anhänger und dem darauf befindlichen Gestell mit der Werbetafel eine optische Einheit bilde, geradezu darauf ausgerichtet sei, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer zu erregen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Bewilligung iSd § 82 Abs.1 StVO erforderlich, wenn - wie im gegenständlichen Fall - das Fahrzeug so ausgestattet sei, daß es einer Reklametafel oder Litfaßsäule gleichkomme. Bei der Strafbemessung wurde eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1990, jedoch nichts als mildernd gewertet.

In rechtlicher Hinsicht ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates zunächst darauf hinzuweisen, daß gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zB zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Im Absatz 3 dieser Bestimmung werden Ausnahmen von der Bewilligungspflicht normiert, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und auch nicht behauptet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.

September 1993, 93/02/0049, ausgeführt, daß es einer allgemein geübten Praxis entspricht, daß die dem Gewerbe dienenden Transportfahrzeuge mit einer mehr oder minder auffälligen Beschriftung versehen sind, welche durchaus auch Werbezwecken dient. Die Bewilligungspflicht nach § 82 Abs.1 StVO wird allerdings in solchen Fällen so lange zu verneinen sein, als die Benützung des Fahrzeuges zu Zwecken des Straßenverkehrs im Vordergrund steht. Soll allerdings das Fahrzeug seiner Aufmachung nach vorwiegend der Werbung dienen, steht also diese Benützung der Straße im Vordergrund, so liegt ein Fall der Bewilligungspflicht nach § 82 Abs.1 StVO vor. Die Beurteilung, ob der Tatbestand des § 99 Abs.3 lit.d (erster Fall) StVO erfüllt ist, setzt somit Feststellungen über das Gesamterscheinungsbild des betreffenden Fahrzeuges und die mit seiner Benützung verbundenen Absichten voraus.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist das Abstellen des Traktors mit dem KZ bzw. nicht im Sinne des § 82 Abs.1 StVO bewilligungspflichtig, weil dieser jeweils außer der rosaroten oder roten Farbe keine Auffälligkeiten aufweist und der Umstand, daß im Stadtgebiet ein Traktor mit offensichtlichen technischen Mängeln geparkt ist, noch nicht ausreicht, die Aufmerksamkeit von Kraftfahrzeuglenkern auf sich zu ziehen (es sei denn, diese benötigen dringend einen Parkplatz).

Der nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger würde für sich allein nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ebenso keine Bewilligungspflicht iSd § 82 Abs.1 StVO auslösen, auch wenn hinsichtlich des Zweckes, den der Zulassungsbesitzer mit dem Abstellen eines derartigen Gespanns auf der Oberen Donaulände für einen Zeitraum von Dezember 1992 bis immerhin Juni 1993, also fast ein halbes Jahr, verfolgt, erhebliche Bedenken bestehen.

Zur angeführten Metallkonstruktion mit der unzweifelhaft als solchen zu bezeichnenden Werbeaufschrift ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates auszuführen, daß wohl auf Grund ihrer Größe und der auf Grund der Abstellposition jederzeit guten Erkennbarkeit sowohl für Fußgänger als auch für Fahrzeuglenker davon auszugehen ist, daß diese offensichtlich den Zweck erfüllen soll, die Aufmerksamkeit von Straßenbenützern auf sich zu ziehen, wobei der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, er habe die Gerüstkonstruktion lediglich auf dem Anhänger postiert, um diese damit zu transportieren, schon allein auf Grund der langen Abstelldauer und der erfolgten Auswechslung des Traktors nichts abzugewinnen ist.

Zum Berufungsvorbringen ist zu bemerken, daß Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges nicht die genannte GmbH, sondern der Rechtsmittelwerber als Privatperson ist und dieser selbst betont hat, daß die GmbH auch nicht Eigentümer des Anhängers ist. Aus diesem Grund ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates der Rechtsmittelwerber als Privatperson für die Erfüllung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes verantwortlich, sodaß der Spruch diesbezüglich zu korrigieren war. Dies war auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes u.a. vom 20. Oktober 1992, 92/04/0136, zulässig, weil die Eigenschaft, in welcher der Beschuldigte zur Verantwortung gezogen wird, nicht Sachver haltselement der angelasteten Tat ist, sondern eine Frage der Verantwortlichkeit der betreffenden Person, sodaß es zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung eines entsprechenden Vorwurfs innerhalb der Verjährungsfrist nicht bedarf.

Im übrigen sind sämtliche dem Rechtsmittelwerber nunmehr vorgeworfenen Tatbestandselemente Gegenstand der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Strafverfügungen vom 21. Jänner bzw. 22. März 1993 bzw. Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 26. Juli bzw. 24. August 1993, in denen jeweils nicht nur von einem Traktor, sondern auch von einem Anhänger mit dem wie oben geschildert gestalteten Werbeaufbau die Rede war, während Farbe und Kennzeichen des Traktors auf Grund der nunmehrigen Einschränkung des Tatvorwurfs auf die Gerüstkonstruktion irrelevant wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.

Oktober 1983, 83/03/0014, ausgeführt, daß ein Ansuchen um Ausnahmebewilligung iSd § 82 StVO sich nur auf bestimmte räumlich umschriebene Teile von Straßen beziehen kann, nicht aber auf das gesamte Gemeindestraßennetz. Es ist daher vielmehr für jede Straße ein eigenes Ansuchen einzubringen, weil es in erster Linie Sache des Bewilligungswerbers ist, abzuwägen, ob für ihn einerseits ein Interesse besteht, an diesem oder jenem bestimmten Ort eine Ausnahmebewilligung zu erhalten und ob andererseits für diesen oder jenen Ort die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung gegeben sind.

Da die in Rede stehende Gerüstkonstruktion zur angeführten Zeit ständig vor der Liegenschaft O postiert war, ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates von einem einzigen Tatentschluß, den Abstellort, der sich zweifellos auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr befindet, für andere Zwecke als solche des Straßenverkehrs, insbesondere zur Werbung, zu benützen, ohne die erforderliche Bewilligung zu besitzen, handelt, und somit von einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen, die der Rechtsmittelwerber, der verpflichtet gewesen wäre, sich über die maßgeblichen Bestimmungen ausreichend zu informieren, zweifellos zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß unter Zugrundelegung des Umstandes, daß nunmehr statt der von der Erstinstanz vorgeworfenen insgesamt fünf Übertretungen "lediglich" eine Übertretung vorliegt, die Strafe neu festzusetzen war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8.

Oktober 1992, 90/19/0521, ausgesprochen, daß, wenn die Berufungsbehörde das gesamte dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis erster Instanz angelastete Verhalten ihrerseits als strafbar erkennt und lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend ändert, daß anstelle von drei Verwaltungsübertretungen eine solche angenommen wird, kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vorliegt, wenn die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der Erstinstanz insgesamt verhängten Strafen.

Über den Rechtsmittelwerber wurde seitens der Erstinstanz eine Geldstrafe von insgesamt 25.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 25 Tagen verhängt.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor.

Die unter Berücksichtigung dieser Kritierien nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch ist sie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen (dieser bezieht ein Einkommen von 20.000 S netto monatlich, ist Eigentümer der Liegenschaft W und hat keine Sorgepflichten). Mildernd war kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1990 sowie der Umstand, daß das strafbare Verhalten innerhalb eines Zeitraumes von einem halben Jahr trotz mehrmaliger Beanstandung durch ein Straßenaufsichtsorgan - sogar nach Auswechslung des Traktors - fortgesetzt wurde.

Die verhängte Strafe stellt noch nicht die Höchststrafe dar, ist aber angesichts des Umstandes, daß der Rechtsmittelwerber trotz mehrmaliger Beanstandung es nicht für notwendig befunden hat, nach eventuellen Erkundigungen über die Richtigkeit seiner Rechtsansicht das Fahrzeug samt Werbeträger zu entfernen, um seinen Dauerparkplatz für andere Straßenbenützer freizumachen, oder eine entsprechende Bewilligung bei der zuständigen Behörde zu beantragen, in dieser Höhe gerechtfertigt, wobei sowohl general- wie auch spezialpräventive Überlegungen maßgebend waren. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Hinblick auf die weitgehende Ausschöpfung des Strafrahmens im Verhältnis zur Geldstrafe festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

 

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