Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167701/11/Kei/Ka

Linz, 22.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der X, vertreten durch die  Rechtsanwälte X, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Februar 2013, Zl. VerkR96-1753-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2013, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.         Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre,
auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

Tatort: Gemeinde Pregarten, Landesstraße Freiland, Königswiesener Bundesstraße, B124 bei km 2,970, Kreuzung B124/Hagenberger Landesstraße (ca. auf Höhe des X‘). Tatzeit: 23.06.2012, 23:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 18 Abs. 1 StVO

 

2)            Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

Tatort: Gemeinde Pregarten, Landesstraße Freiland, Königswiesener Bundesstraße, B124 bei km 3,100, im Bereich Abbiegespur in Richtung Zentrum Pregarten.

Tatzeit: 23.06.2012, 23:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 9 Abs. 1 StVO

 

3)            Sie haben ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet wurden.
Tatort: Gemeinde Pregarten, Landesstraße Freiland, Königswiesener Bundesstraße, B124 bei km 3,100, im Bereich Abbiegespur in Richtung Zentrum Pregarten.

Tatzeit: 23.06.2012, 23:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 16 Abs. 1 lit. a StVO

 

4) Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen
solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch
wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.
:

Tatort: Gemeinde Pregarten, Landesstraße Freiland, Königswiesener Bundesstraße, B124 bei km 3,800.

Tatzeit: 23.06.2012, 23:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 18 Abs. 1 StVO

 

5) Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

Tatort: Gemeinde Pregarten, Landesstraße Freiland, Königswiesener Bundesstraße, B124 bei km 3,800, im Bereich Abbiegespur Grünbichl.

Tatzeit: 23.06.2012, 23:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 9 Abs. 1 StVO

 

Fahrzeuge: Kennzeichen X, PKW, X, weiß.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von                                      gemäß

                                                      

80,00               36 Stunden                            § 99 Abs.3 lit.a StVO

90,00               42 Stunden                            § 99 Abs.3 lit.a StVO

80,00               36 Stunden                            § 99 Abs.3 lit.a StVO

80,00               36 Stunden                            § 99 Abs.3 lit.a StVO

90,00               42 Stunden                            § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungestrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

42,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 462,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. März 2013, Zl. VerkR96-1753-2012-Hin, Einsicht genommen und am 7. Oktober 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Berufungswerberin (Bw) befragt und die Zeugen X und GI X einvernommen und der technische Sachverständige Dip.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach Durchführung der Ermittlungen und unter Berücksichtigung der in der Verhandlung gemachten Ausführungen der Bw, der Zeugen X und GI. X und des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X und der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen liegen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht objektivierte Grundlagen wie z.B. Kilometer-Angaben, Abstände zwischen den KFZ, Geschwindigkeiten der KFZ, Uhrzeit-Angaben vor. Es ist das Vorliegen des der Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

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