Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560325/2/Kl/TO/TK

Linz, 03.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr.in Ilse Klempt über die Berufung von Frau x, x, x, vom 18.11.2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.11.2013, GZ: SHV10-19.902, wegen Zurückweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 27, 30 Abs. 1 und 2 und § 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 05.11.2013, GZ: SHV10-19.902, wurde der Antrag der Berufungswerberin vom 04.09.2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 27 und § 30 Oö. BMSG zurückgewiesen. Als Begründung führte die belangte Behörde aus, dass mit Schreiben vom 09.10.2013 die Berufungswerberin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ersucht wurde, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es ist auch nachweislich darauf hingewiesen worden, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann. Konkret wurde die Vorlage von schriftlichen Nachweisen ihrer Arbeitssuche bzw. die Klärung ihres Anspruches auf DLU ab 27.8.2013 beim AMS Traun sowie die Vorlage von Lohnzettel des Ehegatten von der Firma x für August und September 2013 verlangt. Da der Berufungswerberin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, fehle für den Antrag die Entscheidungsgrundlage.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und vorgebracht, dass der Ehegatte der Berufungswerberin trotz mehrmaliger Anrufe bei der Firma x seine Lohnzettel für August und September 2013 nicht erhalten habe. Erst nachdem die Sozialberatungsstelle x per Email die Lohnzettel angefordert habe, habe er diese abholen können. Der ehemalige Chef entschuldigte dieses Vorgehen damit, dass er sich einige Wochen im Ausland aufgehalten habe. In der Berufung wurde darauf hingewiesen, dass die Unterlagen mit 11.11.2013 nachgereicht worden wären.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsaktteilen dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

Gemäß §§ 49 und 27 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67 a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch nicht als erforderlich erachtet wurde, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67 d AVG nicht anzuberaumen.

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Die Berufungswerberin hat am 04.09.2013 einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz eingebracht. Die Berufungswerberin ist rumänische Staatsbürgerin mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, in Traun mit ihrem Ehegatten und den 6 minderjährigen Kindern wohnhaft, seit 27.08.2013 arbeitslos,  bewohnt eine Mietwohnung in der Größe von 142 zu einem Preis von monatlich 788 Euro und hat am 03.09.2013 einen Antrag auf  Wohnbeihilfe gestellt.

Die Berufungswerberin gibt weiters an, kein Vermögen zu besitzen.

 

Mit Schreiben vom 09.10.2013, GZ. SVH10-19.902, wurde die Berufungswerberin aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Unterlagen bzw. Urkunden beizubringen:

- Klärung des eigenen Anspruches auf DLU ab 27.8.2013 beim AMS-Traun bzw.

  Vorlage von schriftlichen Nachweisen der Arbeitssuche

- Lohnzettel des Gatten von August und September 2013 Firma x

Weiters wurde die Berufungswerberin gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommt, die Behörde bei der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann.

Bis zur Bescheidausfertigung am 05.11.2013  sind keine weiteren Unterlagen und Schriftstücke bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Linz nachweislich eingelangt.

In der Berufung vom 18.11.2013 ist angemerkt, dass mit 11.11.2013 die geforderten Unterlagen nachgereicht worden wären.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG kann die Behörde, wenn eine hilfesuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

Wie bereits festgestellt wurde, wurde die Berufungswerberin nachweislich mit Schreiben vom 09.10.2012 über die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen. Es wurden auch ausdrücklich und konkret die noch erforderlichen Unterlagen im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 09.10.2012 genannt. Die Berufungswerberin hat hingegen nachweislich bis zur Ausfertigung des angefochtenen Bescheides diese Unterlagen nicht vorgelegt. Es war daher für die Behörde aufgrund der fehlenden Vorlage der Urkunden eine Entscheidungsgrundlage nicht gegeben und war sie daher berechtigt, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG den Antrag zurückzuweisen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Es bleibt der Berufungswerberin unbenommen, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Urkunden einen neuerlichen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung zu stellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr.in Ilse Klempt

 

 

 

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