Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111069/2 /Wim/Bu

Linz, 18.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. x., Dr. x., Dr. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. Juli 2013, VerkGe96-6-2013, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Güter­beförderungsgesetz (GütbefG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Strafer­kenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 7 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 und 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 €, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfrei­heits­strafe von 67 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 „Am 05.02.2013 um 14.10 Uhr wurde von Beamten der Polizeiinspektion Hochburg-Ach im Gemeindegebiet von Hochburg-Ach auf der L 501 Weilhart Landesstraße beim Strkm 20.825 im Zuge einer Kontrolle festgestellt, dass Herr x, geb. x, wh. x, x, als Lenker des auf Ihr Güterbeförderungsunternehmen im x, x, zugelassenen Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen x am 05.02.2013 eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Sand) über die Grenze von D-85290 Geisenfeld (Deutschland) nach 5101 Bergheim (Österreich) durchgeführt hat und Sie dabei als Güterbeförderungsunternehmer nicht Inhaber einer Berechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz waren.

Sie haben somit als Unternehmer, welcher nach den im Staat des Standortes des Unternehmens (BRD) geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von einem außerhalb des Bundesgebietes liegenden Ort in des Bundesgebiet durchgeführt, ohne Inhaber der hiefür erforderlichen Berechtigung zu sein, und sind Sie hiefür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.“

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die grenzüberschreitenden Güterbeförderungen nicht durch das Einzel­unternehmen des Beschuldigten sondern ausschließlich von der x GmbH durchgeführt worden seien, die auch Inhaber der dafür notwendigen Konzession sei. Die Fahrzeuge des Berufungswerbers seien an die Gesellschaft vermietet gewesen.

 

 

3. Über Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates wurden die in der Berufung als Beweis angekündigten Transportunterlagen nachgereicht. Aus dem Transportauftrag, dem Lieferschein für den betreffenden Transport für das im Spruch angeführte Fahrzeug sowie der Sammeltransportabrechnung ergibt sich eindeutig, dass die Transporte nicht durch das Einzelunternehmen des Berufungswerbers durchgeführt wurden.

 


4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sind die Transporte nicht dem Berufungswerber zuzurechnen und hat er damit den vorgeworfenen Tatbestand nicht erfüllt.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat daher der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der im Spruch angeführten Rechts­grund­lage.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs­gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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