Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167386/5/Kei/Eg/AK

Linz, 31.12.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch die x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Oktober 2012, Zl. VerkR96-4901-2012-Hol, zu Recht:

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben am 13.07.2012 um 16.40 Uhr den PKW der Marke Ford Probe mit dem amtlichen Kennzeichen x im Gebiet der Gemeinde Wernstein am Inn im Freiland auf der L 506 Schärdinger Straße aus Fahrtrichtung Schärding kommend in Fahrtrichtung Passau bei Straßenkm 5,210 gelenkt, obwohl Ihnen die Ihnen von der x am 15.12.2004 zu x erteilte Lenkberechtigung der Klasse B, in welche der genannte PKW fällt, mit seit 28.04.2012 rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 03.08.2011 zu VerkR21-179-2011-Hol in der Fassung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 20.02.2012 zu VwSen-522958/21/Sch/Eg wegen weiterhin anhaltender Nichtvorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 1 Z. 2 lit. a sowie 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 1 Führerscheingesetz, BGBl.Nr. I/120/1997, i.d.F. BGBl.Nr. I/61/2011 (FSG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 1 FSG folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 726 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 798,60 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) am 25. Oktober 2012 zugestellt. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Vermerken auf dem gegenständlichen Zustellnachweis. Am 25. Oktober 2012 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 8. November 2012. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche mit 12. November 2012 datierte Berufung erst am 12. November 2012 mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

 

3. Oben angeführte Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Dezember 2012, Zl. VwSen-167386/2/Kei/Eg, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Daraufhin wurde dem Oö. Vewaltungssenat durch den Bw ein Schreiben (E-Mail) vom 20. Dezember 2012 übermittelt. In diesem Schreiben äußerte sich der Bw zur Frage der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Berufung und er stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. November 2012, Zl. VerkR96-4901-2012-Hol, und in das o.a. Schreiben des Bw vom 20. Dezember 2012, erwogen:

 

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht (auch) ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre – im Falle einer diesbezüglich als rechtzeitig gewerteten Antragstellung – erst bei einer allfälligen Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 71 AVG von Belang (VwGH 11. Juli 1988, 88/10/0113).

 

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG vom 20. Dezember 2012 liegt gemäß § 71 Abs. 4 AVG bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding, weshalb der diesbezügliche Antrag des Bw im Anhang zusammen mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung zuständigkeitshalber übermittelt wird.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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