Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167446/7/Kei/Bb/BRe

Linz, 18.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. x, geb. x, x, vom 4. Dezember 2012 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20. November 2012, GZ S-23165/12-3, betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2013, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird im Schuldspruch und hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 8 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.            Für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Für das erstinstanzliche Verfahren beträgt der Kostenbeitrag des Berufungswerbers 4 Euro (= 10 % der verhängten Geldstrafe).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51, 16 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG.  

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat Dr. x (den Berufungswerber) im angefochtenen Straferkenntnis vom 20. November 2012, GZ S-23165/12-3, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a KFG 1967 vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben am 05.06.2012 um 11:00 Uhr in Linz, auf der A7, Tunnel Bindermichl, bei StrKm 4,8, Fahrtrichtung Wien das Kfz, Kz. x, gelenkt und bei Durchfahren des Tunnels nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber nachweislich am 29. November 2012 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2012 – erhobene Berufung, mit der beantragt wird, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis mangels Verschulden aufzuheben, in eventu § 21 VStG anzuwenden.  

 

Zur näheren Begründung seines Rechtsmittels führt der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass der von ihm benützte Pkw, Volvo V 70 über ein Abblendlicht verfüge, welches mit der Zündung gekoppelt ein- bzw. ausgeschaltet werden kann. Daher fahre er immer mit eingeschaltetem Abblendlicht.

 

Bei einem am 4. Juni 2012 durchgeführten routinemäßigen Service sei von Mitarbeitern der Werkstatt das Abblendlicht manuell abgeschaltet worden. Auf diesen Umstand sei er bei der Abholung des Fahrzeuges nicht hingewiesen worden. Der Wagen sei bis zum verfahrensgegenständlichen Befahren des Bindermichltunnels  nur bei Tageslicht benützt worden. Es sei daher mangels Reflexionen des Lichtes von der Fahrbahn nicht erkennbar gewesen, dass das Licht ausgeschaltet war. Ein Kontrolllampe, die signalisiere, ob das Licht ein- bzw. ausgeschaltet ist, sei nicht vorhanden.

 

Auch beim Einfahren in den Tunnel sei für ihn das ausgeschaltete Abblendlicht auf Grund dessen ausgezeichneter Beleuchtung nicht auffällig gewesen. Gegenverkehr, der ihn allenfalls auf diesen Umstand hätte aufmerksam machen können, gebe es in diesem Tunnel nicht.

 

Eine objektive Sorgfaltswidrigkeit als die Fahrlässigkeit begründendes Tatbestandsmerkmal im Sinn des § 5 Abs.1 VStG iVm §§ 99, 134 KFG liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 10. Dezember 2012, GZ S 23165/12-3, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2013, an welcher der Berufungswerber, der Meldungsleger und Zeuge CI x von der Autobahnpolizeiinspektion Haid und der Amtssachverständige für Verkehrstechnik Dipl.-HTL-Ing. x vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, teilgenommen haben.  Ein Vertreter der erstinstanzlichen Behörde hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber befragt und gehört und der technische Amtssachverständige äußerte sich gutachterlich. Auf die Einvernahme des Meldungslegers wurde im Rahmen der Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

 

4.1. Es ergibt sich daraus für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 5. Juni 2012 um 11.00 Uhr den - auf ihn zugelassenen – Pkw, Volvo V 70, grau, mit dem amtlichen Kennzeichen x, in Linz, auf der Autobahn A 7 (Mühlkreisautobahn), im Tunnel Bindermichl, in Fahrtrichtung Wien. Anlässlich dieser Fahrt wurde vom Straßenaufsichtsorgan CI x dienstlich wahrgenommen, dass am gegenständlichen Pkw während der Fahrt im Tunnel kein Licht eingeschaltet war.

Der Amtssachverständige stellte aus technischer Sicht fest, dass es ich beim Bindermichl-Tunnel in Linz um einen sehr gut ausgeleuchteten Tunnel handle. Eine augenscheinliche Wahrnehmung ohne auf die Leuchtdiode zu achten, ob das Abblendlicht eingeschaltet ist oder nicht, sei praktisch nicht möglich, da der Kontrastunterschied zu gering sei. Es sei also ohne Kontrollleuchte wenn man sich auf die Fahrbahn konzentriert, nicht sicher zu unterscheiden, ob das jeweilige Fahrzeug mit Abblendlicht oder ohne Abblendlicht unterwegs ist, weil die Bodenbeleuchtung so hell sei, dass da keine wahrnehmbaren Kontrastunterschiede augenscheinlich erkennbar seien. Anlässlich einer Rücksprache mit dem österreichischen Generalimporteur Volvo in Wien sei telefonisch bestätigt worden, dass diese Lösung beim gegenständlichen Fahrzeugmodell als suboptimal anzusehen sei und nachvollziehbar sei, dass diese kleine Leuchtdiode, die noch dazu nicht im Hauptsichtbereich des Lenkers liege, auch übersehen werden könne.

 

4.2. Die Tatbegehung an sich ist letztlich durch das eigene Vorbringen des Berufungswerbers dem Grunde nach unbestritten geblieben, wohl aber bestreitet der Berufungswerber sein Verschulden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 99 Abs.1a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, ist beim Befahren eines Tunnels unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 über das Verwenden des Fernlichtes und des Abs.5 über das Verwenden des Nebellichtes stets Abblendlicht zu verwenden.

 

5.2. Der Berufungswerber hatte nach eigenen Angaben während seiner Fahrt durch den Bindermichltunnel zur Tatzeit weder das Abblendlicht noch eine sonstige Beleuchtung am Fahrzeug eingeschaltet.

 

Es steht damit die Begehung der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1a KFG 1967 in objektiver Hinsicht fest.

 

Bezüglich seines Verschuldens hat das Verfahren keine Umstände hervorgebracht, welche den Berufungswerber entlasten und somit sein Verschulden an der gegenständlichen Übertretung hätten ausschließen können, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Der Umstand, dass im gut ausgeleuchteten Tunnel eine augenscheinliche Wahrnehmung ob das Abblendlicht eingeschaltet war oder nicht, auf Grund des zu geringen Kontrastunterschiedes nicht möglich gewesen sei und die Leuchtdiode im Fahrzeug nicht im Hauptsichtbereich des Lenkers liege, kann der Berufungswerber nicht entschuldigen, da für ihn als Lenker des verfahrensgegenständlichen Pkws gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 die Verpflichtung bestand, sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Dazu zählt auch die Kontrolle der Beleuchtungseinrichtungen des Kraftfahrzeuges. Im Rahmen dieser Überprüfung vor Fahrtantritt, die der Berufungswerber seinen Ausführungen nach nicht durchgeführt hat, hätte ihm auffallen müssen, dass das Abblendlicht  ausgeschaltet worden ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 erster Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Unbeleuchtete Fahrzeuge erhöhen trotz der grundsätzlich vorhandenen Straßenbeleuchtung die Gefahren im Tunnel. Aus spezial- und auch generalpräventiven Überlegungen bedarf es bei Verstößen gegen diese Bestimmung daher einer Geldstrafe, um sowohl den Berufungswerber als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift des § 99 Abs.1a KFG 1967 beim Befahren eines Tunnels von wesentlicher Bedeutung ist.  

 

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:

Einkommen: ca. 1.600 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Als strafmildernd wird die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt. Ein Straferschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

In Anbetracht der aufgezeigten Umstände erachtet der Oö. Verwaltungssenat die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro als tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Berufungswerber wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafe (40 Euro) entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 0,8 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG 1967).

 

Eine Herabsetzung der Geldstrafe konnte deshalb aus den genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Sie war durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

 

Ein Absehen von der Bestrafung und Erteilung einer Ermahnung im Sinne des nunmehrigen § 45 Abs.1 Z4 VStG (VStG-Novelle, BGBl. I Nr. 33/2013, Inkrafttretedatum: 1. Juli 2013) kam nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig zu werten sind.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.)

angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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