Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-281618/21/Kl/BRe

Linz, 23.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn Ing. x, x, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. x, Dr. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. Oktober 2013, Ge96-31-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18. Dezember 2013 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und  das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des Straferkenntnisses anstelle „x“ „x“ und anstelle „x“ „x“ zu treten hat.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 800 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. Oktober 2013, Ge96-31-2013, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von insgesamt € 4000, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 160 Stunden, verhängt. Folgendes wurde ihm vorgeworfen:

“Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß

§ 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der Baumeister x GmbH als Arbeitgeberin mit dem Sitz in x zu verantworten, dass - wie das Arbeitsinspektorat Wels bei einer Baustellenbesichtigung festgestellt hat - im Zuge des Neubaus der Holzlager- und Abbundhalle in x und x, am 14.2.2013

I. die im Bau- und Zimmermeister Betrieb der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer

1. x, geboren x,

2. x, geboren x und

3. x, geboren x

a) auf dem ca. 12° geneigten Dach bei einer Absturzhöhe zwischen 6 m und 9 m mit Dacharbeiten beschäftigt wurden, wobei keinerlei Schutzeinrichtungen vorhanden waren, die einen möglichen Absturz hätten verhindern können, obwohl bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein müssen;

b) für den Aufstieg auf das Dach eine Anlegeleiter verwendeten, die nicht gegen Wegrutschen und Umkippen gesichert war, obwohl Leitern so aufzustellen sind, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind;

c) für den Aufstieg auf das Dach eine Anlegeleiter verwendeten, die weniger als 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinaus ragte und keine andere Vorrichtung zum Anhalten bot, obwohl Anlegeleitern mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen müssen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet;

II. der im Bau- und Zimmermeisterbetrieb der Gesellschaft beschäftigte Arbeitnehmer x, geboren x, eine ca. 1,25 m bis ca. 1,80 m tiefe Künette betreten und darin mit einer Schaufel gearbeitet hat, wobei keinerlei Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen der Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material durchgeführt wurden, obwohl Baugruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden dürfen, wenn eine der nachfolgend angeführten Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurde:

·         die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 50 abzuböschen,

·         die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend §§ 51 und 52 zu verbauen, oder

·         es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung (§ 53) anzuwenden.

 

Verwaltungsübertretungen nach

zu I./1./2./3./a: jeweils § 87 Abs. 2 und § 161 Bauarbeiterschutzverordnung-BauV i.V.m. § 118 Abs. 3 und § 130 Abs. 5 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG

zu I./1./2./3./b: jeweils § 34 Abs. 2 Z.3 Arbeitsmittelverordnung-AM-VO

i.V.m. § 130 Abs. 1 Z.16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG

zu I./1./2./3./c: jeweils § 36 Abs. 3 Arbeitsmittelverordnung-AM-VO, i.V.m.

§ 130 Abs. 1 Z. 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG

 

Zu II.: § 48 Abs. 7 i.V.m. Abs. 2 und § 161 Bauarbeiterschutzverordnung-BauV i.V.m. § 118 Abs. 3 und § 130 Abs. 5 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG .

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Arbeitsinspektorat bei der Besichtigung am 14.2.2013 keine Beanstandungen beim Polier auf der Baustelle gemacht wurden. Sämtliche Dachelemente in der Halle seien vor- gefertigt und die Teile mittels Kran montiert worden, wobei von den Mitarbeitern der Krankorb sowie Hubsteiger verwendet worden seien. Auch sei das Gebäude rückseitig mit einem Fassadengerüst gesichert gewesen und die übrigen Seiten nach der Dachmontage ebenfalls mit einem Sicherheitsgerüst versehen worden. Zur Künette wurde ausgeführt, dass von einem professionellen Unternehmen, nämlich der Firma x GmbH eine sogenannte Rüttelstopf- verdichtung vorgenommen worden und damit eine entsprechende Standsicherheit der Künette hergestellt worden sei. Dies sei von der Firma x mit Urkunde vom 8.8.2013 entsprechend ausgeführt und bestätigt worden. Weiters habe eine ausreichende Kontrollmöglichkeit bestanden, weil die Baustelle in der unmittelbaren Nähe des Firmenareals bzw. des Firmensitzes gelegen sei. Die allgemeine Weisungssituation des Geschäftsführers gegenüber den leitenden Mitarbeitern sei von der Behörde nicht erhoben worden. Die Beschreibung des Montageablaufes entspreche in jeder Hinsicht den Sicherheitsanforderungen. Der Geschäftsführer habe bei der Projektumsetzung von diesem Montageablauf ausgehen können. Selbst kurzfristige Abänderungen beim konkreten Ablauf können dem Geschäftsführer nicht als Verschulden angerechnet werden. Der Beschuldigte sei darauf bedacht, dass die Sicherheitsvorschriften im Unternehmen eingehalten werden und dass in diesem Zusammenhang die Belegschaft und die Verantwortlichen im Betrieb auch regelmäßig entsprechende Schulungen erfahren. Auch in den letzten Jahren hätten professionelle Schulungstätigkeiten in Bezug auf Baukoordination, Arbeitnehmerschutz, Sicherheitsunterweisungen und technische Sicherheitsmaßnahmen stattgefunden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die der Anzeige beigeschlossenen sowie die anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2013, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen Arbeitsinspektor Dipl. Ing. x und Arbeitsinspektor Ing. x, geladen und einvernommen. Die Zeugen x und x sind trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Auf eine weitere Ladung und Einvernahme wurde im Grunde des ausreichend feststehenden Sachverhaltes von den Parteien verzichtet.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber war zum Kontrollzeitpunkt am 14.2.2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz in x. Bei der gegenständlichen Baustelle handelte es sich um den Neubau der Holzlager- und Abbundhalle in x direkt neben dem Firmensitz. Laut Vorankündigung wurde die Baustelle am 3. Dezember 2012 begonnen. Zum Kontrollzeitpunkt am 14.2.2013 war der Berufungswerber auch am Firmenstandort im Büro anwesend. Die zum Kontrollzeitpunkt auf der Baustelle angetroffenen Arbeitnehmer x, x, x und x sind Arbeitnehmer der x GmbH. x war Leiter der Partie für Dacharbeiten und Vorarbeiter. Die Bauleitung und Baukoordination für die Gesamtbaustelle hat der Berufungswerber selbst durchgeführt. Als Arbeitsvorgang geplant und mit dem Vorarbeiter x besprochen war, dass in einer anderen Halle bereits vorgefertigte Dachelemente mit dem Kran auf das Dach gehoben werden und die Arbeitnehmer selbst von zwei zur Verfügung gestellten Hubsteigern aus die Verschraubungen bzw. Montagearbeiten vornehmen und nicht auf das Dach steigen. Kran und Hubsteiger sollen an drei Seiten der Halle eingesetzt werden, an der vierten Seite, an welcher die Geräte nicht einsetzbar waren, sollte ein Gerüst aufgestellt werden. Nach Fertigstellung der Dachmontage sollten Absperrungen angebracht werden. Diese wurden nach Fertigstellung der Montagearbeiten dann tatsächlich angebracht. Als Maßnahme für den Künetten-

aushub sollte die Rüttelstopfverdichtung herangezogen werden, welche deshalb für den gesamten Bauplatz erforderlich war und im Oktober 2012 durchgeführt wurde, um die Standfestigkeit für die Halle zu gewährleisten, weil sich in der Nähe ein Bach befand und es sich daher um Schwimmland oder dergleichen handelte. Hubsteiger und Kran sowie Abgrenzungen und Sicherheitsnetze wurden vom Berufungswerber vor Beginn der Montage beigeschafft. Wie dann konkret die Arbeiten ausgeführt werden, überlässt der Berufungswerber seinen erfahrenen Mitarbeitern. Kontrollen, insbesondere auch eine Kontrolle am 14.2.2013 hat der Berufungswerber nicht durchgeführt.

Am 14.2.2013 wurde durch die Organe des Arbeitsinspektorates Wels eine Kontrolle auf der Baustelle durchgeführt und dabei festgestellt, dass drei Arbeitnehmer auf dem Dach der Holzlager- und Abbundhalle Montagearbeiten durchführten, wobei an drei Seiten keine Absturzsicherungen bzw. Sicherheitseinrichtungen vorhanden waren und die Arbeitnehmer auch nicht angestellt waren. An der vierten Seite des Gebäudes war ein Gerüst aufgestellt. Die Dachneigung betrug ca. 12° und die Absturzhöhe zwischen 6 m und 9 m. Absturzgefahr  bestand sowohl in das Halleninnere wie auch nach außen. Für eine Absturzsicherung nach innen wäre ein Netz und nach außen eine Gerüstung oder dergleichen notwendig. Beim Abstieg vom Dach infolge der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat verwendeten die drei Arbeitnehmer eine Anlegeleiter, welche nicht gegen Wegrutschen und Umkippen gesichert war und welche weniger als 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragte. Weiters wurde von den Arbeitsinspektoren festgestellt, dass ein Arbeitnehmer in einer Künette, welche von 1,25 m bis ca. 1,80 m Tiefe verlief, im tieferen Bereich Arbeiten durchführte. Die Künette war weder durch Verbau noch durch Verböschung noch durch Bodenverfestigung durch Injektionen, Hochdruckbodenvermörteungen oder künstliche Vereisung gesichert. Vielmehr war bis zum Künettenrand das Aushubmaterial gelagert, welches aus Bruchmaterial und Schotter aus der Rüttelstopfverdichtung herrührte.

Es bestehen mehrere einschlägige Vorstrafen nach dem ASchG gegen den Berufungswerber.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf die Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie des Berufungswerbers selbst und die im Akt befindlichen bzw. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos. Die  Fotos werden auch vom Berufungswerber bestätigt und stimmen die Aussagen des Berufungswerbers mit jenen der Zeugen im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt überein.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1 Gemäß § 87 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und eine Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

Gemäß § 7 Abs. 1 BauV sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

Gemäß § 48 Abs. 7 BauV dürfen Baugruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 durchgeführt sind.

Gemäß § 48 Abs. 2 BauV ist beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretenden Erschütterungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodass Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können:

1. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 50 abzuböschen,

2. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend §§ 51 und 52 zu verbauen, oder

3. es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung (§ 53) anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs. 1 BauV können Bodenverfestigungen durch Injektionen, Hochdruckbodenvermörtelungen oder künstliche Vereisung erfolgen.

 

Gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG (zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 118 Abs. 3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von  166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von  333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gemäß § 34 Abs. 2 Z. 3 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO gilt für die Verwendung von Leitern Folgendes: Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind.

Gemäß § 36 Abs.3 AM-VO müssen Anlegeleitern um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes waren die drei namentlich genannten Arbeitnehmer mit Dachmontagearbeiten beschäftigt, ohne dass technische Schutzeinrichtungen gegen Absturz vorhanden waren und ohne dass die Arbeitnehmer durch persönliche Schutzausrüstung gesichert waren. Die Dachneigung betrug 12° und die Absturzhöhe 6 m bis 9 m. Es wurde daher § 87 Abs. 2 ASchG verletzt. Auch haben die drei Arbeitnehmer eine  Anlegeleiter verwendet, die nicht gegen Wegrutschen und Umkippen gesichert war und weniger als 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragte und es waren keine anderen Vorrichtungen zum Anhalten vorhanden. Dadurch wurden die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 Z. 3 AM-VO und § 36 Abs. 3 AM-VO verletzt. Weiters war ein Arbeitnehmer in einer bis zu 1,8 m tiefen Künette beschäftigt, ohne dass Sicherungsmaßnahmen wie eine Abböschung, Verbauung oder Bodenverfestigung vorhanden gewesen wäre. Dadurch wurde § 48 Abs. 2 und Abs. 7 BauV verletzt. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Baumeister x GmbH hat er die Übertretungen gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich zu verantworten.

 

Wenn hingegen der Berufungswerber hinsichtlich der Sicherungsmaßnahmen für die Künette auf eine Rüttelstopfverdichtung verweist, so ist ihm entgegenzuhalten, dass eine derartige Maßnahme als Bodenverfestigung gemäß § 53 Abs. 1 BauV nicht vorgesehen ist. Die aufgezählten Bodenverfestigungsmaßnahmen Injektionen, Hochdruckbodenvermörtelungen oder künstliche Vereisung sind eine taxative Aufzählung und lassen eine andere Maßnahme nicht zu. Es war daher eine Beurteilung, ob die vom Berufungswerber angeführte Maßnahme den gesetzlichen Maßnahme nach § 53 Abs. 1 BauV

entspricht, nicht vorzunehmen.

Dass hingegen - wie vom Berufungswerber behauptet und ausgeführt - eine andere Vorgangsweise durch die Arbeitnehmer vorgesehen und geplant war und besprochen war, tatsächlich aber nicht am 14. Februar 2013 zur Ausführung gelangte, kann die Verstöße gegen gesetzliche Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtfertigen.

 

 

5.3. Die Berufung richtet sich auch gegen das Verschulden des Berufungswerbers und werden hiefür Schulungen und Unterweisungen und die Besprechung mit dem Vorarbeiter vor Beginn der Montagearbeiten über die Vorgehensweise vorgebracht. Dieses Vorbringen ist allerdings im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichteshofes vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers kann eine Entlastung nicht bewirken. Insbesondere wurde vom Berufungswerber selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er dann die konkrete Ausführung der Arbeiten seinen erfahrenen Mitarbeitern überlässt. Auch führt der Berufungswerber aus, dass er am 14.2.2013 keine Kontrollen durchgeführt hat. Es wird daher vom Berufungswerber nicht einmal ein der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes Kontrollsystem behauptet und vorgebracht und wurden daher auch keine Beweismittel angeboten und Beweisanträge diesbezüglich gestellt. Vielmehr bringt der Berufungswerber zur konkreten Situation vor, dass die Arbeiten direkt auf dem Dach - also nicht vom Hubsteiger aus - für die Arbeitnehmer einfacher durchzuführen waren. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der Aussage des einvernommenen Arbeitsinspektorats, wonach die Montagearbeiten vom Hubsteiger aus zwar technisch möglich, aber nicht wirtschaftlich wären. Es hat daher der Berufungswerber gerade in dem Fall, dass Arbeitnehmer entgegen den Arbeitnehmerschutzvorschriften und Anweisungen des Berufungswerbers Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzen, das lückenlos eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen, indem der Berufungswerber selbst oder ein von ihm delegierter Arbeitnehmer Kontrollen vornimmt, die die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und der dazu gegebenen konkreten Anweisungen gewährleisten. Besonders gravierend ist jedoch, dass der Berufungswerber sich in unmittelbarer Nähe im Büro aufgehalten hat und trotzdem keine Kontrollen durchgeführt hat, sondern die Arbeitnehmer sich selbst überlassen und die Außerachtlassung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht bemängelt hat. Es ist daher eine Entlastung des Berufungswerbers nicht gelungen und daher von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Was hingegen die Absicherung der Künette anlangt, ist dem Berufungswerber zum Vorwurf zu machen, dass er als Gewerbetreibender und geschulter Arbeitgeber die entsprechenden Vorschriften kennen müsste, andernfalls sich aber durch Anfragen und Erkundigungen bei der Behörde Kenntnis verschaffen müsste. Ein diesbezügliches Vorbringen, dass der Berufungswerber Erkundigungen bei der zuständigen Behörde eingeholt hätte, wird jedoch vom Berufungswerber nicht gemacht und nicht unter Beweis gestellt. Es ist daher auch diesbezüglich von einer Sorgfaltsverletzung und daher Fahrlässigkeit auszugehen.

Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. VwGH vom 24.5.2013, Zl. 2012/02/0072-5 mit weiteren Judikaturnachweisen). Stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen reichen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus (vgl. obzit. Judikatur). Auch fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass Vorsorge getroffen wurde, dass eine geschulte Aufsichtsperson an der Arbeitsstätte anwesend war (obzit. Erkenntnis). Auch ist dem Berufungswerber im Sinn der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, dass er nicht konkret dargelegt hat, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene ersteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt als an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vorzit. Erkenntnis mit weiteren Nachweisen).

Es war daher auch vom Verschulden des Berufungswerbers, nämlich zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

5.4. Gründe für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens liegen daher nicht vor.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Strafmilderungsgründe zugrunde gelegt und auf das hohe Gefährdungspotential für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer hingewiesen. Sie hat einige einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen  nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz als erschwerend gewertet. Sie hat gemäß der Schätzung ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt.

Diesen zugrunde gelegten Umständen wurde auch in der Berufung nichts vom Berufungswerber entgegen gesetzt. Diese können daher auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden. Im Hinblick auf die besonders gefährliche Situation bei der Ausführung der Arbeiten sowohl auf dem Dach als auch in der Künette war dies auch im Rahmen der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich Leben, Gesundheit und Unversehrtheit der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Die belangte Behörde ist von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen und wurde dem nicht widersprochen. Auch liegen keine Sorgepflichten vor. Angesichts dieser Umstände waren daher die verhängten Geldstrafen, die jeweils noch im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens liegen, nicht überhöht. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in rechtswidriger Weise vorgegangen wäre. Es waren daher auch die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen zu bestätigen.

Milderungsgründe waren keine festzustellen, sodass eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen war.

 

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 800 Euro, festzusetzen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Ilse Klempt

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum