Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281619/4/Wim/TO/Bu

Linz, 18.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Steyr-Land vom 3. Oktober 2013, Ge96-34/3-2013, wegen Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm. der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 13 Abs. 3 iVm. §§ 66 Abs. 4 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§  24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 €, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheits­strafe von 40 Stunden verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

"Sie haben, als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma x GmbH, FN x, Sitz des Unternehmens in x, wie der Arbeitsinspektor Herr Ing. x bei der Baustellenüberprüfung am 19. Juli 2013 festgestellt hat, dass am 19. Juli 2013 auf der Baustelle x die Arbeitnehmer der Firma x GmbH und zwar

 

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mit der Herstellung der Stockwerksdecke in ca. 7 m Höhe beschäftigt waren, obwohl keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht waren.

 

Dadurch wurde § 7 Abs. 1 BauV in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Z. 2 BauV übertreten, wonach bei Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind. Werden Stockwerksdecken hergestellt, können bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,0 m Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen entfallen.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Eingabe des Berufungswerbers vom 22. Oktober 2013, in der ausgeführt wird, dass er am 29. Oktober diesbezüglich mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vorsprechen werde.  Da dieser Termin seitens der Bezirkshauptmannschaft nicht möglich war, wurde vom Bw telefonisch zugesagt eine schriftliche Begründung zu übermitteln.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 19. November 2013 vorgelegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat teilte dem Berufungswerber mit Verbesserungsauftrag vom 27. November 2013 – VwSen-281619/2/Wim/Bu – mit, dass Berufungen gemäß § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) in Verbindung mit § 63 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten haben. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, bis 11. Dezember 2013 eine Begründung nachzureichen. Weiters wurde ihm angekündigt, dass das Anbringen, sollte er diesem Auftrag nicht fristgerecht nachkommen, vom UVS gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen werden muss. Der Verbesserungsauftrag wurde am 29. November 2013 von einem Bevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen und gilt als zugestellt.

 

Der Berufungswerber hat bislang nicht auf den Verbesserungsauftrag reagiert.

 


4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Berufungsantrag bezeichnet und umgrenzt das Thema über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat. Aus der Berufung muss erschließbar sein, was die Partei damit anstrebt. Weiters muss aus der Berufung hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der belangten Behörde bekämpft (VwGH 27.01.1993, Zl. 92/03/0262) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 25.06.1996, Zl. 95/05/0142). Unzureichend ist eine Begründung, wenn die Eingabe nicht einmal andeutet, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides liegen soll (VwGH 29.08.1990, Zl. 90/02/0070).

 

Weist die Berufung Mängel auf, indem sie zB. keine Berufungserklärung, keinen Antrag oder keine Begründung enthält, ist die Behörde nicht berechtigt, sie zurückzuweisen. Vielmehr ist dem Bw gemäß § 13 Abs.3 AVG die Behebung dieser Fehler mit der Wirkung aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wenn die Mängel rechtzeitig behoben werden, so gilt die Berufung als ursprünglich richtig eingebracht, sollten sie nicht rechtzeitig behoben werden, so hat die Behörde gemäß § 66 Abs.4 AVG die Berufung als unzulässig zurückzu­weisen.

 

Der Bw hat zwar rechtzeitig Berufung gegen das Straferkenntnis erhoben, allerdings hat diese keinen Berufungsantrag gemäß § 63 Abs.3 AVG enthalten. Es war nicht erkennbar, was der Bw anstrebte und aus welchen Erwägungen die Entscheidung der belangten Behörde bekämpft hätte werden müssen. Daraufhin wurde der Bw vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 13 Abs.3 AVG dahingehend aufgefordert, er möge einen begründeten Berufungsantrag, bis spätestens 11.12.2013 formulieren. Der Bw ist dem Verbesserungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 


Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs­gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.


 

Dr. Leopold Wimmer

 

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