Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290180/2/Kei/CG

Linz, 28.03.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. Jänner 2012, Zl. ForstR96-22-2011, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf beide Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe jeweils auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf 30 Stunden herabgesetzt wird. 

 

 

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 60 Euro (=30 Euro + 30 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"Sie haben im Oktober/Anfang November 2011 auf dem Waldgrundstück Nr. x, KG x, Marktgemeinde x,

a) im Süden des Grundstückes eine ca. 76 m lange Forststraße, die in den Güterweg x einbindet, ohne forstrechtliche Bewilligung oder Zustimmung des Straßenverwalters errichtet, obwohl die Errichtung einer Bringungsanlage, durch die öffentliche Interessen der öffentlichen Straßen berührt werden, einer Bewilligung der Behörde oder der Zustimmung des Straßenverwalters bedarf, und

b) im Osten des Grundstückes 3 Forststraßen mit insgesamt ca. 178 m Länge errichtet, ohne diese Errichtung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt gemeldet zu haben, obwohl ein Bauwerber die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu a) § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 25 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 lit. d) Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440/1975, in der geltenden Fassung

zu b) § 174 Abs. 1 lit b Ziffer 18 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440/1975, in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese  Gemäß

uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe

von

zu a) 350,00 Euro  zu a) 35 Stunden zu a) § 174 Abs. 1 letzter Satz

zu b) 350,00 Euro  zu b) 35 Stunden Ziffer 1 leg. cit.

zu b) § 174 Abs. 1 letzter

Satz Ziffer 2 leg.cit

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

70,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher 770,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Jänner 2012, Zl. ForstR96-22-2011, Einsicht genommen.

 

 

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 62 Abs.1 Forstgesetz 1975 lautet (auszugsweise):

Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):

.....

d) sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen  und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.

§ 64 Abs. 1 Forstgesetz 1975 lautet:

Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.

§ 174 Abs.1 Forstgesetz 1975 lautet (auszugsweise):

Wer

a)

.....

25. eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;

.....

b)

.....

18. entgegen § 64 Abs.1 die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach § 64 Abs.2 ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;

.....

begeht eine Verwaltungsübertretung.

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1.     der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen,

2.     der lit.b mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen,

.....

zu ahnden.

 

 

 

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes.

Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnis hingewiesen.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf beide Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw erhält eine Pension in der Höhe von ca. 1280 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen und er hat eine Hälfte-Sorgepflicht für seine Ehefrau.

 

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Michael Keinberger

 

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