Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310551/2/Re/TO/CG

Linz, 20.12.2013

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, vom 15. November 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. Oktober 2013, GZ: UR96-22-2011, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) zu Recht erkannt:

 

 

 

    I.    Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 730 Euro herabgesetzt wird.

 

 II.    Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der Erstbehörde verringert sich auf 73 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr.
51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.


 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. Oktober 2013, GZ: UR96-22-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z 1 iVm § 15 Abs.3 AWG eine Geldstrafe in der Höhe von 850 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Stunden verhängt und gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, somit 85 Euro, vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Anlässlich einer Überprüfung durch einen abfallrechtlichen Amts-sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung am 26. Jänner 2012 bzw. 01. März 2012 (Nachkontrolle) wurde festgestellt, dass Sie fünf, nicht mehr in der bestimmungsgemäßen Verwendung stehende Kraftfahrzeuge, nämlich

 

1. Klein-LKVV, Marke FIAT F 45, Farbe weiß, mit Ladefläche. Das Fahrzeug weist bereits rundherum massive Rostschäden bzw. Durchrostungen der Rahmenkonstruktion (Karosserie) auf. Im Fahrzeug befinden sich noch der Motor und der Getriebeblock. Die am Fahrzeug montierten Reifen sind bereits über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe abgefahren. Der Fahrzeuginnenraum (Führerhaus) befindet sich in einem massiv verwüsteten bzw. verschmutzten Zustand. Die in Holz ausgeführten Seitenbordwände der Ladefläche sind bereits zu Teil massiv verwittert bzw. vermorscht.

2. KFZ des Typs OPEL Kadett C, Farbe hellgrün. Am Fahrzeug befindet sich keine Überprüfungsplakette auf. Das Fahrzeug weist im Karosseriebereich rundherum massive Rostschäden bzw. Durchrostungen auf. Im Fahrzeug befinden sich noch der Motor und der Getriebeblock. Das Fahrzeug weist weiters keine Verglasungen (Windschutzscheibe, Heckscheibe, Seitenscheiben, usw.) mehr auf. Die am Fahrzeug montierten Reifen sind bereits über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe abgefahren. Die rechte Einstiegstür ist darüber hinaus stark zerbeult. Der Innenraum befindet sich in stark verwüstetem Zustand (z.B. Innensitze massiv beschädigt, usw.)

3. KFZ des Typs OPEL Kadett C, Farbe dunkelgrün. Am Fahrzeug befindet sich eine Überprüfungsplakette, die Daten der Plakette sind jedoch auf Grund des starken Beschädigungsgrades nicht mehr ablesbar. Das Fahrzeug weist rundherum bereits massive Rostschäden auf. Im Fahrzeug befinden sich noch der Motor und der Getriebeblock. Die vorderen und hinteren Beleuchtungskörper, der Kühlergrill sowie die vordere und hintere Stoßstange fehlen. Die linke Einstiegstüre und der linke vordere Kotflügel sind massiv zerbeult. Die am Fahrzeug montierten Reifen sind bereits über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe abgefahren. Der Fahrzeuginnenraum befindet sich in massiv verwüstetem bzw. stark verschmutztem Zustand, Die Innensitze sind zum Teil zerrissen.

4. KFZ des Typs OPEL Kadett C, Farbe rot. Am Fahrzeug befindet sich eine Überprüfungsplakette, die Daten der Plakette sind jedoch auf Grund des starken Beschädigungsgrades nicht mehr ablesbar. Das Fahrzeug weist rundherum bereits massive Rostschäden auf. Im Fahrzeug befinden sich noch der Motor und der Getriebeblock. Die am Fahrzeug montierten Reifen sind über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe abgefahren. Der Fahrzeuginnenraum befindet sich in massiv verwüstetem bzw. stark verschmutztem Zustand. Die Innensitze sind zum Teil zerrissen.

5. KFZ des Typs OPEL Kadett C, Farbe rot. Am Fahrzeug befindet sich eine Überprüfungsplakette mit folgenden Daten: x, Ablaufdatum: Dezember 2004. Das Fahrzeug weist rundherum bereits massive Rostschäden auf. Im Fahrzeug befinden sich noch der Motor und der Getriebeblock. Die am Fahrzeug montierten Reifen sind über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe abgefahren. Der Fahrzeuginnenraum befindet sich in massiv verwüstetem bzw. stark verschmutztem Zustand. Die Innensitze sind zum Teil zerrissen.

 

welche, schwere Rostschäden und Mängel aufweisen und nicht mehr in Verkehrs- und betriebssicheren Zustand sind und auf Grund der enthaltenen Betriebsmittel (Öle, Bremsflüssigkeit, Kühlerfrostschutz usw.) gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (Schlüsselnummer 35203 gemäß ÖNORM S 2100 - „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen) darstellen, im Bereich des, Anwesens in x, auf Grundstück Nr. x, KG. x, seit längerer Zeit auf unbefestigtem Untergrund sowie nicht vor Witterung geschützt lagern, obwohl im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes Abfälle außerhalb von hiefür genehmigter Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

 

Hinweis:

Das oben angeführte Grundstück ist weder eine gewerbe- bzw. abfallrechtlich genehmigte Anlage, noch eine für die Sammlung und Behandlung von Abfällen vorgesehener geeigneter Ort.“

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der vom Bw begründend ausgeführt wird,  dass sich der im Straferkenntnis angeführte Klein-LKW, Marke Fiat, nicht mehr auf seine Liegenschaft befinden würde. Zudem seien zwei angeführte Fahrzeuge, ein Opel Kadett C der Farbe rot sowie ein weiterer Opel Kadett C, ebenfalls rot, vom ursprünglichen Standort entfernt und auf eine befestigte Fläche abgestellt worden. Die weiteren angeführten Fahrzeuge, Opel Kadett C in hellgrün sowie ein Opel Kadett C in dunkelgrün würden vereinbarungsgemäß bis spätestens Jahresende vom derzeitigen Standort weggebracht und einer Verwertung zugeführt werden. Aus diesem Grunde ersuche der Bw von einer Strafe abzusehen und um die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 19. November 2013 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 VStG abgesehen werden, da der Sachverhalt unbestritten geblieben ist und vom Bw nur die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Verschuldens in Zweifel gezogen wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 79 Abs.1 Z 1 AWG begeht, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Wie dem Berufungsvorbringen zu entnehmen ist, wird vom Bw die Abfalleigenschaft der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Gegenstände, welche auf den Grundstücken gelagert waren, nicht bestritten. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Bw dafür verantwortlich ist, dass die näher beschriebenen Altfahrzeuge auf unbefestigter Fläche und somit auf keinen geeigneten Orten und außerhalb einer dafür genehmigten Anlage gelagert wurden, weshalb dem Bw die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Die Tatsache der Lagerung von gefährlichen Abfällen auf dem gegenständlichen Grundstück wurde vom Bw nicht bestritten, sodass von ihm auch kein Vorbringen erstattet wurde, welches geeignet wäre, Zweifel an der subjektiven Verantwortung des Bw zu begründen. Im Berufungsvorbringen hält der Bw zwar fest, dass sich mittlerweile ein Fahrzeug nicht mehr auf dem Grundstück befinde, zwei weitere auf befestigtem Untergrund stehen würden und die restlichen zwei Fahrzeuge bis spätestens Jahresende einer Verwertung zugeführt werden würden. Dem ist zu entgegnen, dass  dies nicht als Entschuldigungsgrund zu werten sein, da zum Tatzeitpunkt die Situation vor Ort eine andere war.

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist dem Bw auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im gegenständlichen Fall wollte bereits die Erstinstanz von einer milden Strafbemessung Gebrauch machen und die gesetzlich vorgesehen Mindeststrafe verhängen. Da diese Mindeststrafe gemäß § 79 Abs.1 Z 1 AWG jedoch nicht 850 Euro sondern 730 Euro beträgt, wurde dies vom Unabhängigen Verwaltungssenat entsprechend korrigiert und konnte die verhängte Geldstrafe herabgesetzt werden. Eine Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe prozentuell an die Strafbemessung der Geldstrafe war nicht erforderlich, da die verhängte Ersatzfreiheitstrafe in Relation zur herabgesetzten Geldstrafe steht.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs.1 Z 4 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens /Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskostender ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10% der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

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