Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166697/14/Kei/AE/AK

Linz, 03.05.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, geb. x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23. Jänner 2012, Zl. VerkR96-1591-2011-Ho, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. September 2012, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 130 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 82 Stunden, im Hinblick auf Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 130 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 82 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 85 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden herabgesetzt wird.

Statt "13:30 Uhr bis 13:45 Uhr" wird gesetzt "ca. 13:30 Uhr".

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 34,50 Euro (= 13 Euro + 13 Euro + 8,50 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte dahingegen zu entfallen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

1) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, XStraße 10, Bereich der dortigen Tiefgarageneinfahrt.

Tatzeit: 18.05.2011, 13:30 Uhr bis 13:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO

2) Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, XStraße 10, Bereich der dortigen Tiefgarageneinfahrt.

Tatzeit: 18.05.2011, 13:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. c StVO

3) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, XStraße 10, Bereich der dortigen Tiefgarageneinfahrt.

Tatzeit: 18.05.2011, 13:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen x, LKW, MAN TGL x, weiß

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe(n) von 1) 150,00 Euro 2) 150,00 Euro 3) 100,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe(n) von 1) 84 Std. 2) 84 Std. 3) 50 Std.

gemäß 1) § 99 Abs. 2 lit. a StVO 2) § 99 Abs. 2 lit. a StVO 3) § 99 Abs. 3 lit. b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 40,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 440,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 13. Februar 2012, Zl. VerkR96-1591-2011-Ho, Einsicht genommen und am 6. September 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen x, x und x einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1), 2) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen x, x und x und auf die durch den technischen x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen x, x und x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen x ist schlüssig.

Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw zum Ausdruck gebracht hat, dass er selbst im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker des LKW gewesen ist.

Der Bw hätte im gegenständlichen Zusammenhang das Anstoßgeräusch, das eindeutig und gut wahrnehmbar war, hören müssen.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Pürstl, "Straßenverkehrsordnung", 13. Auflage, Manz-Verlag, Seite 103, hingewiesen:

"Eine Meldepflicht besteht nur dann, wenn eine Sachbeschädigung tatsächlich eingetreten ist. Der Tatbestand nach Abs.5 ist auch dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. VwGH 16.12.1976, 1418/75 (s. auch VwGH 22.3.2000, 99/03/0469)."

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen  Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StG B iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1200 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

 

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die Spruchpunkt II angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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