Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168041/14/Ki/Ka

Linz, 23.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn x, x, x, vom 19.8.2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.8.2013, VerkR96-936-2013-STU, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 21.10.2013 durch Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

 

zu I:  §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 2.8.2013, VerkR96-936-2013-STU, wie folgt für schuldig befunden:

 „Sie haben ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert oder gefährdet wurden.

Tatort: Gemeinde x, Landesstraße Freiland, x, B x km 15,100, Zufahrtsbereich x.

Tatzeit: 28.02.2013, 09:01 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en)verletzt:

§ 16 Abs.1 lit.a StVO

Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

Tatortort: Gemeinde x, Landesstraße Freiland, x, B x bei km 15,100, Zufahrtsbereich x

Tatzeit: 28.02.2013, 09:01 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs.1 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, OPEL Zafira, grau“

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden jeweils Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, überdies wurde der Rechtsmittelwerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 19.8.2013 Berufung, im Wesentlichen werden die  zur Last gelegten Vorwürfe bestritten.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 23.8.2013 vorgelegt.

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat zunächst Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. In der Folge wurde für 3.10.2013 eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu der auch der Meldungsleger als Zeuge geladen wurde.

Laut Auskunft seine Dienststelle konnte der Meldungsleger jedoch aus persönlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen.

Nach Rücksprache mit seiner Dienststelle wurde daraufhin die Verhandlung vertagt und für 21.10.2013 neu anberaumt.

Per E-Mail wurde seitens der Dienststelle des Meldungslegers am 18.10.2013 mitgeteilt, dass dieser wiederum aufgrund einer neuerlichen Verhinderung an der Verhandlung nicht teilnehmen könne.

Die Verhandlung wurde am 21.10.2013 durchgeführt, an dieser nahm der Bw teil, die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat sich entschuldigt.

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Ottensheim (Meldungsleger GI x) zugrunde. In dieser Anzeige werden vom Meldungsleger die letztlich zum Verwaltungsstrafverfahren führenden Tatbestände beschrieben.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat zunächst gegen den Rechtsmittelwerber eine Strafverfügung (VerkR96-936-2013 vom 5.3.2013) erlassen, diese Strafverfügung wurde beeinsprucht. In weiterer Folge wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Rechtsmittelwerber weiterhin die Tatvorwürfe, er sei ein umsichtiger Autofahrer und vermeint, dass es sich bei den in der Anzeige getroffenen Feststellungen um subjektive Wahrnehmungen handelt.

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der Beschuldigte bei seiner Einvernahme einen durchaus glaubwürdigen Eindruck vermitteln konnte. Die Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen war nicht möglich, zumal dieser trotz bereits einmal aus diesem Grund erfolgter Vertagung wiederum verhindert war. Eine weitere Vertagung erscheint sowohl aus verfahrensökonomischen Gründen, als auch im Interesse einer bürgernahen zügigen Verfahrensführung für nicht mehr vertretbar. Ausdrücklich wird auf § 51i VStG hingewiesen, wonach, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen ist, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist (Grundsatz der Unmittelbarkeit).

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Bw im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung einen durchaus glaubwürdigen Eindruck vermittelt, andererseits erwies sich die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers aufgrund dessen zweimaliger Verhinderung als nicht durchführbar.

Nachdem weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, kann im vorliegenden Falle nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit die Verwirklichung der vorgeworfenen Tatbestände nachgewiesen werden, weshalb in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen war.

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

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