Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168107/2/Ki/Ka

Linz, 28.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau x, x, xstraße x, vom 4. Oktober 2013, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. September 2013, VerkR96-22503-2013, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II.         Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 320 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: §§ 19, 24 und 51 Abs. 1 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis vom 24. Oktober 2013, VerkR96-22503-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 1.7.2013 um 21.45 Uhr im Gemeindegebiet von x, bis auf Höhe xstraße x, das Citybike, Marke Hercules Cheetah, Farbe blau/grau gelenkt, wobei sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (Alkoholisierungsgrad: 0,81 mg/l). Sie habe dadurch § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1.600  Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt.

 

2. Die Berufungswerberin hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eine gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs. 3 Z. 2 VStG).

 

3. Die Berufungswerberin macht im Wesentlichen geltend, sie sei seit vielen Jahren in Österreich und habe sich bis jetzt immer gesetzestreu verhalten und sei auch gegenüber den Verwaltungsbehörden nie auffällig geworden. Sie sei zur Zeit Hausfrau und gänzlich vom Einkommen ihres Lebensgefährten abhängig. Sie sei zur Zeit arbeits- und mittellos. Sie werde kein diesbezügliches Fehlverhalten mehr setzen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960 reicht von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung seiner Tat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§ 40-46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung führt die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aus, dass strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit und straferschwerend kein Umstand zu werten war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass die sogenannten Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen der straßenpolizeilichen Vorschriften zählen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber im Interesse des Schutzes der Rechtsgüter Leben und Gesundheit einen entsprechen strengen Strafrahmen festgesetzt. Nachdem im vorliegenden Falle sowohl hinsichtlich Geldstrafe als auch hinsichtlich Ersatzfreiheitsstrafe die gesetzliche Mindeststrafe festgesetzt wurde, ist eine Herabsetzung nicht mehr zulässig.

 

Nachdem auch ein Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden kann, ist auch die Anwendung des § 20 VStG ausgeschlossen; es wird überdies darauf hingewiesen, dass die Tat nicht ohne Folgen geblieben ist, zumal durch den Vorfall bei einer Kollision mit einem PKW fremdes Eigentum beschädigt worden ist.

 

Die Berufungswerberin wurde nicht in seinen Rechten verletzt und es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Eine allfällige Gewährung einer Ratenzahlung wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu beantragen.

 

Zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch