Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168121/2/Ki/Ka/AK

Linz, 28.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, D-x, x Straße x, vertreten durch Herrn x, Rechtsanwalt und Notar, D-x x, xstraße x, vom 7.10.2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 19.9.2013, VerkR96-21724-2012, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zurückgewiesen wird.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 VStG iVm §§ 66 Abs.4 und 71 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) am 29.10.2012 unter VerkR96-21724-2012, wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung erlassen. Diese Strafverfügung wurde am 10.12.2012 an einen Übernehmer laut Postrückschein ordnungsgemäß ausgefolgt.

 

Mit Schreiben vom 27.3.2013 teilte der Rechtsvertreter des Bw der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf mit, dass seinem Mandanten der Bescheid überhaupt nicht bekannt sei und er ersuchte um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 22.4.2013 ersuchte dann der Rechtsmittelwerber um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt worden sei. Dem Betroffenen sei die Strafverfügung gar nicht bekannt gewesen, er habe erst nach Kenntnis aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 26.1.2013 Kenntnis erhalten. Eine ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung an den Betroffenen habe nicht stattgefunden.

 

Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 18.9.2013, VerkR96-21724-2012, als unbegründet abgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte vorliegende Berufung, die seitens der Erstbehörde ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 17.10.2013 vorgelegt wurde. Da keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z.2 VStG).

 

Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 71 Abs.1 AVG (iVm § 24 VStG) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Gemäß § 71 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Der Bw selbst führt aus, dass er erst aufgrund einer Zahlungsaufforderung vom 26.1.2013 Kenntnis von der Strafverfügung erhalten hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand wurde mit Schreiben vom 22.4.2013 an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf gestellt.

 

Davon ausgehend, dass die Zahlungsaufforderung vom 26.1.2013 innerhalb einer postüblichen Zeit zugestellt wurde, wird festgehalten, dass der Rechtsmittelwerber jedenfalls mit Zustellung dieser Zahlungsaufforderung Kenntnis von der Strafverfügung erhalten hat. Entsprechend der Bestimmung des § 71 Abs.2 AVG hätte er dann innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Antrag zu stellen gehabt. Dieser Antrag wurde jedoch erst im April 2013 gestellt, das war nach Ablauf der gesetzlich festgelegten zweiwöchigen Frist ab Kenntnisnahme.

 

Demnach war die Berufung als unbegründet abzuweisen bzw. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Abänderung des Bescheidspruches der erstbehördlichen Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen.

       

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

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