Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168130/8/Ki/Ae

Linz, 19.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A.S. vom 14.10.2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.09.2013, VerkR96-3155-2013, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 18.11.2013 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, dass angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.         Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 14,40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 26.09.2013, VekR96-3155-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 18.01.2013, 16:27 Uhr, in der Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Hauptstraße Haus Nr. 59, Fahrtrichtung stadteinwärts, mit dem Fahrzeug "Kennzeichen xxx, PKW, Renault, schwarz" als Lenker des angeführten Fahrzeuges einen Fußgänger, der sich auf dem Schutzweg befunden hat, dass unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht, da dieser stehenbleiben musste. Er habe dadurch § 9 Abs.2 StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 14.10.2013 Berufung erhoben. Er habe die Tat nicht so begangen wie es ihm zur Last gelegt werde. Bereits im Verfahren vor der Erstbehörde hat er argumentiert, die Fußgängerin habe ihm gedeutet, dass er weiterfahren könne. Er versichere, der Fußgängerin nicht den Vorrang genommen zu haben und er habe sich sehr wohl an die StVO gehalten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 17.10.2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 18.11.2013. Bei dieser Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen, sowohl der Rechtsmittelwerber als auch die belangte Behörde haben sich entschuldigt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers (Stadtpolizeikommando Linz, Polizeiinspektion Kaarstraße) vom 08.02.2013 zugrunde.

In der Anzeige wird festgestellt, dass zur angeführten Zeit (18.01.2013, 16:27 Uhr) festgestellt wurde, wie eine Fußgängerin den Schutzweg beim Hause Linz, Jägerstraße Nr. 1 – zum Hause Hauptstraße Nr. 59 – überqueren wollte (Überquerung der Jägerstraße). Zu diesem Zeitpunkt sei der Lenker des PKW, KZ xxxx, auf der Hauptstraße in Richtung stadteinwärts gefahren. Der Lenker habe in weiterer Folge nach rechts in die Jägerstraße einbiegen wollen. Die Fußgängerin habe sich bereits auf dem Schutzweg befunden und zwar kurz vor der Mitte der Fahrbahn der Jägerstraße, als der Lenker sie wahrnahm. Der Lenker habe in der Folge vor dem genannten Schutzweg seinen PKW stark abgebremst, sei aber nicht stehengeblieben. Er sei jedoch dann, ohne vor dem Schutzweg anzuhalten und der Fußgängerin das sichere Überqueren zu ermöglichen, weitergefahren und habe den Schutzweg überfahren. Die Fußgängerin habe stehenbleiben müssen um nicht mit dem KFZ zu kollidieren. Es sei zwar zu einer Behinderung, jedoch zu keiner Gefährdung der Fußgängerin gekommen. Standort des Meldungslegers sei beim Hause Hauptstraße Nr. 48, vor der Kreuzung mit der Blütenstraße gewesen.

 

Die nach dem Tatort zuständige Behörde (Landespolizeidirektion Oberösterreich) erließ zunächst gegen den Rechtsmittelwerber eine Strafverfügung (AZ S0008946/LZ/13/3 vom 18.03.2013), diese wurde beeinsprucht.

 

Die Behörde erteilte daraufhin dem Rechtsmittelwerber den Auftrag, den Lenker bekanntzugeben, in einer Lenkerauskunft teilte der Rechtsmittelwerber mit, dass er das Fahrzeug gelenkt habe.

 

In weiterer Folge hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich das Verfahren gemäß § 29a VStG an die nach dem Wohnort des Berufungswerbers zuständige Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgetreten.

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger den bereits in der Anzeige festgestellten Sachverhalt. Der Rechtsmittelwerber sei mit seinem Fahrzeug von der Hauptstraße kommend nach rechts in die Jägerstraße eingebogen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich eine Fußgängerin bereits auf dem Schutzweg befunden und er habe in der Folge das Fahrzeug stark abgebremst, ohne stehenzubleiben. Dass die Fußgängerin dem Rechtsmittelwerber gegenüber auf die Benützung des Schutzweges verzichtet hätte, habe er nicht feststellen können.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des Meldungslegers der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Der Meldungsleger hat die Wahrnehmung im Rahmen seines Dienstes gemacht. Er wirkte bei der mündlichen Berufungsverhandlung äußerst kompetent und glaubwürdig und es ist auch zu berücksichtigen, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, den Angaben des Meldungslegers mit Erfolg entgegenzutreten. Signifikant ist auch, dass er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung an der mündlichen Berufungsverhandlung nicht teilgenommen hat.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach dem Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, dass kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, dass unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

 

Dazu wird zunächst darauf hingewiesen, dass nach der Intention der gegenständlichen Rechtsvorschrift ein Fußgänger, der einen Schutzweg benützt, den unbedingten Vorrang genießt. Dieser Vorrang wird nicht nur Fußgängern, die sich bereits auf dem Schutzweg befinden, sondern auch solchen, die den Schutzweg erkennbar benützen wollen, eingeräumt.

 

Ein Verzicht eines Fußgängers auf sein Vorrecht ist nur dann anzunehmen, wenn es durch ein völlig unmissverständliches Verhalten des Fußgängers zum Ausdruck kommt, ganz sicher und unzweifelhaft ist, wie etwa dann, wenn der Fußgänger bei der Annäherung eines Fahrzeuges am Gehsteig stehen bleibt, ohne Unsicherheit zu zeigen, von der Fahrbahn wieder auf den Gehsteig zurücktritt oder ein klares Handzeichen, dem sein Verzicht entnommen werden kann, gibt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat nun ergeben, dass sich der Rechtsmittelwerber, obwohl sich eine Fußgängerin bereits am Schutzweg befunden hat, diesem zunächst genähert und er dann sein Fahrzeug zwar abgebremst, aber nicht angehalten hat, sondern er weitergefahren ist. Dadurch hat er jedenfalls im Sinne des § 9 Abs.2 StVO 1960 der Fußgängerin den Vorrang genommen bzw. hat er sie behindert, ungeachtet dessen, ob sie ihm allenfalls dann aus praktikablen Gründen ein Handzeichen gegeben haben könnte oder nicht. Allerdings wird ausdrücklich festgestellt, dass eine Gefährdung der Fußgängerin nicht stattgefunden hat, sondern, wie bereits dargelegt wurde, lediglich eine Behinderung.

 

Der Rechtsmittelwerber hat somit den zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass dem Rechtsmittelwerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommen kann, erschwerende Umstände werden nicht festgestellt.

 

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten wurden geschätzt, der Rechtsmittelwerber hat diesbezüglich keine Angaben gemacht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die mit lediglich ca. 10 % der zulässigen Höchststrafe festgelegte Geldstrafe im vorliegenden Falle durchaus vertretbar ist und diese auch sowohl spezialpräventiven als auch generalpräventiven Überlegungen gerecht wird. Eine Herabsetzung wird daher nicht in Betracht gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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