Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253410/12/MK/HK

Linz, 26.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8a. Kammer (Vorsitzende: Mag.a Gerda Bergmayr-Mann, Berichter: Mag. Markus Kitzberger, Beisitzerin: Dr.in Ilse Klempt) über die Berufung der A N, vertreten durch Dr. G G, K, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 05.03.2013, BZ-Pol-76044-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.07.2013 zu Recht erkannt:

I.          Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.        Die Berufungswerberin hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013, iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

zu II.: § 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1.            Mit Straferkenntnis des Bürgermeister der Stadt Wels vom 05.03.2013, BZ-Pol-76044-2012, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm. § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, eine Geldstrafe in der Höhe von 3.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 59 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 350 Euro vorgeschrieben.

 

1.2. Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als Arbeitgeberin, ausgehend vom Standort der Gewerbeberechtigung in  W, M, den rumänischen Staatsbürger T E, geb. X, zumindest am 06.09.2012 von 05.54 Uhr bis zum Zeitpunkt der Kontrolle als Helfer beschäftigt, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder ein Niederlassungsnachweis 1997 ausgestellt wurde. Der Arbeitnehmer wurde in M, H, im Zuge einer mit Beamten der PI Marchtrenk durchgeführten KFD mit dem Lieferwagen Marke Ford Transit, Kennzeichen X (Mietfahrzeug Fa. B; gemietet von Fa. N Trans e.U.) als Beifahrer angetroffen.“

 

1.3. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, der spruchgegenständliche Sachverhalt sei vom Finanzamt Grieskirchen Wels unter Beantragung einer Strafe in der Höhe von 6.000,- Euro angezeigt worden. In einer rechtfertigenden Stellungnahme habe die Bw dazu angegeben, dass Herr T zu keinem Zeitpunkt von ihr beschäftigt worden und ihr bis zur telefonischen Verständigung durch ihren Mitarbeiter H während der Kontrolle gar nicht bekannt gewesen wäre.

 

Aus den Angaben im Zuge der Kontrolle ergebe sich weiter, dass Herr T ausschließlich auf Betreiben ihres Fahrers (H) mitgefahren sei und diesem aus reiner Gefälligkeit beim Tragen schwerer Möbelstücke geholfen habe. Der Grund dafür liege in dem zwischen den beiden Männern bestehenden Freundschaftsverhältnis. Es handle sich dabei um eine rein private Angelegenheit, ein Umstand, von dem sie keinerlei Kenntnis gehabt habe, und den sie deshalb auch nicht hätte unterbinden können.

 

Es habe zu keiner Zeit eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Herrn T in Bezug auf ihr Unternehmen bestanden, insbesondere habe er kein Entgelt erhalten. Die inkriminierte Verwaltungsübertretung liege daher nicht vor.

 

1.4. In einer Stellungnahme dazu führte das Finanzamt Grieskirchen Wels aus, dass von der Bw gar nicht bestritten würde, dass Herr T mitgefahren sei und bei der Zustellung geholfen habe, da dies im Interesse der Bw offenkundig notwendig gewesen sei. Die Angabe, dass keine Möglichkeit der Einflussnahme bestanden habe, lasse auf ein fehlendes Kontrollsystem schließen. Bloße Anweisungen würden nicht ausreichen, um die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen sicher zu stellen, da ein Kontrollsystem insbesondere für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern unabdingbar sei.

 

1.5. Die belangte Behörde nahm unter Hinweis auf die Ausführungen des Finanzamtes den objektiven Tatbestand als erwiesen an und beurteilte auf der Grundlage der einschlägigen Vormerkungen die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen.

 

1.6. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw durch ihren anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung in gesamtem Umfang eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, die Bw habe von der Tatsache, dass Herr E T mit einem ihrer Dienstnehmer mitgefahren sei, erst durch einen Anruf dieses Dienstnehmers während der Kontrolle erfahren. Diese Tatsache sei, da sie von diesem Mitarbeiter eingestanden wurde, auch nicht zu bestreiten gewesen, was von der belangten Behörde aber offensichtlich als Schuldeingeständnis gewertet worden sei. Dieses Mitnehmen sei aber ohne Wissen der Bw, d.h. auch ohne ihr Einverständnis oder gar ihre Anweisung, erfolgt.

Die Begründung, der vorgeworfene Verstoß wäre Ausfluss eines fehlenden Kontrollsystems, sei lebensfremd. Es könne als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass es einem Dienstgeber im Beförderungsgewerbe unmöglich sei, die Fahrer in Hinblick auf die allfällige Mitnahme dritter Personen zu kontrollieren. Dies könne nur durch eine – nicht praktizierte und arbeitsrechtlich nicht gedeckte – Videoüberwachung im Führerhaus gewährleistet werden.

 

Der bei der Bw beschäftigte Fahrer habe angegeben, Herrn T ohne deren Wissen mitgenommen zu haben. Die Nichtüberprüfbarkeit eines Fahrers, der grundsätzlich allein unterwegs sei, könne ihr nicht zur Last gelegt werden.

Herr T sei ein Freund des Dienstnehmers, den dieser in seiner Wohnung in L abgeholt habe.

 

Es habe zudem nie ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmen der Bw bestanden. Herr T habe auch kein Entgelt erhalten.

 

Es wurde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses  beantragt.

 

2.1. Da Bürgermeister der Stadt Wels hat mit Schreiben vom 22.02.2013, eingelangt am 28.02.2013, die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und am 30.07.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der rechtsfreundliche Vertreter der Bw und ein Vertreter der Organpartei, des Finanzamts Grieskirchen Wels, gekommen sind. Als Zeuge wurde F-M H einvernommen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

Am 06.09.2012, 14.45 Uhr, wurden anlässlich einer von Organen des Finanzamtes Grieskirchen Wels gemeinsam mit Beamten der PI Marchtrenk durchgeführten Kontrolle die beiden rumänischen Staatsangehörigen F-M H und E T in einem angemieteten Lieferwagen mit amtlichem Wiener Kennzeichen angetroffen. Herr H fungierte als Fahrer und war zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Firma N Trans e.U. beschäftigt. T konnte keine arbeitsmarktrechtlichen Dokumente für eine Beschäftigung in Österreich vorweisen.

T hat H bereits den ganzen Tag begleitet, welcher im Zuge seiner Tätigkeit Zustelllieferungen in den Bezirken Vöcklabruck, Wels und Wels-Land durchzuführen hatte. Zu diesem Zweck wurde das von H gelenkte Fahrzeug, nachdem er T um ca. 06.00 Uhr von dessen Wohnort (Wohnung der Schwester des T in L) abgeholt hatte, um ca. 08.00 Uhr in einem Auslieferungslager der Firma J Logistics in O beladen, um planmäßig bzw. entsprechend der vorgelegten Ladeliste an diesem Tag insgesamt 22 Zustellungen durchzuführen. Diese Ladeliste, die aufgrund ihrer Reihenfolge auch eine Tourenplanung darstellt, war H vor der tatsächlichen Beladung in O nicht bekannt, sondern wurde dem Fahrer erst unmittelbar vor Beginn der Auslieferungen ausgehändigt.

Neben den für die Zustellung erforderlichen Angaben (avisierte Zustellzeit, Name und Wohnort des Kunden, Anzahl der Kolli, Kubatur der Sendung und diverse abwicklungstechnische Bemerkungen wie etwa telefonische Kontaktaufnahme eine gewisse Zeit vor der Zustellung) scheinen drei zusätzliche Eintragungen auf, die auf Besonderheiten im Vergleich zum üblichen Ablauf hinweisen und auch in ihrer Darstellung hervorgehoben sind. Es handelt sich dabei um den Vermerk in Zeile 9, dass bei einer Kundin in G ein Inkasso in der Höhe von 3.253,98 Euro durchzuführen ist, sowie die Zusätze „Montage“ in den Zeilen 13 und 22.

 

Allfällig notwendige Hilfe oder Unterstützung bei der An- bzw. Übernahme der zuzustellenden Waren ist – außer im Fall anders lautender Vereinbarung – von den Kunden selbst bereit zu stellen. Unter anderem zu diesem Zweck, aber auch um verlässlich jemanden anzutreffen, erfolgt die telefonische Vorankündigung der Zustellung.

 

T ist ein guter Bekannter von H, nämlich der Bruder einer langjährigen Freundin seiner Frau, den er selbst vor etwa einem Jahr anlässlich der Hochzeit dieser Freundin kennen gelernt hat. T war bereits einige Zeit vor dem Kontrolltag in Österreich aufhältig und hat während dieser Zeit bei seiner Schwester in L gewohnt.

T hat H gefragt, ob er ihn auf einer seiner Touren mitnehmen könne, damit er etwas von Oberösterreich sieht und ein wenig Abwechslung in seinen Alltag bringen könne. H, der bereits auch seine Frau mitgenommen hatte, um ihr einen Eindruck von seiner Arbeit zu verschaffen, hat dem – obwohl ihm bekannt war, dass die Mitnahme von Personen firmenintern nicht vorgesehen bzw. u.U. auch unzulässig ist – zugestimmt, ohne seinen Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen. Dies erfolgte erst telefonisch unmittelbar während der Kontrolle.

H wusste vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beladung selbst nicht, ob bzw. dass an diesem Tag zusätzliche Hilfe bei der Entladung erforderlich sein wird. Im Zuge der Zustellung bei der Kundin L in M, bei der (das erste Mal an diesem Tag) auch die Vornahme einer Montage vermerkt ist, hat T aus freien Stücken geholfen, eine Couch in ihre Wohnung zu tragen, da diese für H und L offensichtlich zu schwer war. Im Anschluss an den Transport in die Wohnung war er auch noch dabei behilflich, die aus zwei Teilen bestehende Couch durch Zusammenstecken einer einfachen Eckverbindung zusammenzubauen. Kurz danach erfolgte die Kontrolle.

Eine darüber hinausgehende Mithilfe des Herrn T kann nicht festgestellt werden.

T hat keine Gegenleistung für sein Behilflichsein erhalten, sondern seinerseits – da dieser kein Kleingeld bei sich hatte – Herrn H im Laufe des Tages auf einen Kaffee eingeladen.

 

Die Bw war nicht informiert über die Mitfahrt des T im Kraftfahrzeug, das von H gelenkt wurde.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der glaubwürdigen Aussage des Zeugen H in der mündlichen Verhandlung ergibt.

 

H konnte sich daran erinnern, dass T beim Beladen des LKW im Auto geschlafen hat.

Die niederschriftliche Angabe von den Organen der Finanzbehörde anlässlich der Kontrolle („… T hat manchmal bei schweren Möbelstücken geholfen, diese zu tragen.“) bezieht sich nur auf die Zustellung der Couch bei Frau L, die zumindest aus zwei Teilen bestanden hat.

Die Kontrollorgane hatten keine eigenen Wahrnehmungen über eine tatsächliche Arbeitsleistung von T (die Zustellung der Couch an Frau L erfolgte an ihrer Wohnadresse in der P, die Kontrolle hingegen in der H). Vielmehr  beruht der angezeigte Sachverhalt auf den Angaben der bei der Überprüfung Betretenen.

Aus den Angaben des H in der mündlichen Verhandlung ergibt sich zudem nachvollziehbar, dass er vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beladung selbst nicht wusste, ob bzw. dass an diesem Tag überhaupt zusätzliche Hilfe erforderlich sein würde, da diese Liste am Tag zuvor von Mitarbeitern der Fa. J Logistics erstellt und ihm erst unmittelbar vor Beginn der Tour ausgehändigt wurde.

 

Bei der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge H den Eindruck vermittelt, einen Sachverhalt in einfachen Worten und grammatikalisch weitgehend korrekt schildern zu können. Detaillierte oder gar rechtlich einschlägig auszulegende Wort- und Satzbedeutungskenntnis ist aber nicht anzunehmen. H hat offen über den vorgeworfenen Sachverhalt Auskunft gegeben, ohne den Versuch unternommen zu haben, die Mithilfe des T zu verschleiern. Auch seine persönliche Beziehung zu T  und die Motive, diesen bei der Zustellfahrt mitzunehmen, hat er plausibel geschildert.

Denn auch wenn sich die beiden erst seit etwa einem Jahr gekannt haben, so ist es doch nicht außer Acht zu lassen, dass sich die Frau von Herrn H und Herrn T Schwester über viele Jahre kennen und in freundschaftlichem Kontakt stehen. Die Bedeutung und Intensität freundschaftlicher Beziehungen hat gerade im Kulturkreis, zu dem H und T gehören, einen hohen Stellenwert.

Die Beweggründe des T, einen Tag mit einem Bekannten in einem Lieferwagen quer durch den oberösterreichischen Zentralraum zu fahren, sind nachvollziehbar, war dieser Ausflug für T doch eine Möglichkeit, ohne Bezahlung für Fahrscheine oder Benzin Oberösterreich in Begleitung eines Bekannten kennenzulernen. Auch für Herrn H hat es wohl eine durchaus willkommene Abwechslung dargestellt, für einen Tag einen Landsmann an seiner Seite zu haben, und nicht nur auf sich allein gestellt von Termin zu Termin zu fahren.

Das Berufungsvorbringen, die Bw habe nichts von der Mitfahrt des T gewusst, wird durch den erhobenen Sachverhalt gestützt.

Die Angaben des H in der mündlichen Verhandlung decken sich mit jenen anlässlich der Kontrolle gemachten.

Auch ist den spontanen Angaben in einer Situation einer behördlichen Anhaltung und Kontrolle im Allgemeinen am ehesten zu glauben, da abwägende oder taxierende Überlegungen aufgrund des situativen Umfeldes meist nicht durchdacht und widerspruchsfrei konstruiert werden können.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)               in einem Arbeitsverhältnis,

b)               in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)               in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)               nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)               überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

3.3.2. Für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff des (im Beschwerdefall in Betracht kommenden) § 2 Abs.2 lit.a AuslBG ist unter anderem maßgebend, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden vom Beschäftiger ausgeübt wird. Beschäftiger ist derjenige, der dem Arbeitnehmer Aufträge erteilt, Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, eine Dienst- und Fachaufsicht im Sinn einer organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers in seinem Betrieb ausübt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2002/09/0167).

 

Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG ist u. a. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben hatten, kommt es hingegen nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0129).

 

Wesentlich für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bzw. eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses (die übrigen Anwendungsfälle des § 2 Abs.2 AuslBG scheiden aus) sind daher die wirtschaftliche Unselbständigkeit und die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung sowie die Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers. Dies setzt einen das Maß der Geringfügigkeit übersteigenden  vermögenswerten Leistungsaustausch voraus. In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 26.02.2009, 2007/09/0360 u.a.).

 

3.3.3. Als Gefälligkeitsdienste, die keine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG darstellen, können hingegen kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Bei dieser Prüfung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können. Wesentlich ist für die Annahme eines Gefälligkeitsdienstes die Freiwilligkeit der Arbeitsleistung insofern, als keine Verpflichtung zu ihrer Erbringung bestehen darf (vgl. VwGH 25.2.2004, Zl. 2001/09/0197, 27.3.2003, Zl. 2000/01/0017).

 

Gefälligkeitsdienste sind dadurch charakterisiert, dass aus den sie betreffenden Erklärungen bzw. Verhaltensweisen überhaupt kein Rechtsfolge- bzw. Gestaltungswille zum Abschluss eines Vertrages, insbesondere eines Dienstvertrages hervorgeht (Bachler, Ausländerbeschäftigung - eine Gratwanderung zwischen Legalität und Illegalität 1995, Seite 31 mwN).

 

Ein solcher liegt hier vor, denn wie sich aus den Feststellungen ergibt, war T freiwillig seinem Bekannten behilflich, die Couch der Frau L in deren Wohnung zu tragen und dort zusammenzubauen, da dies für seinen Bekannten und die Kundin alleine nicht möglich war, obwohl gemäß den vorliegenden Unterlagen diese Arbeit alleine durch den Zusteller und den Kunden oder eine von diesem zu organisierende Mithilfe zu bewerkstelligen ist.

Dabei handelt es sich – insbesondere in Ermangelung aller weiteren arbeitsverhältnisindizierenden Hinweise – um eine reine Gefälligkeit, die kurzfristig erbracht wurde und unentgeltlich war; eine darüber hinausgehende (Arbeits-)Leistung, die zudem das Maß der gesetzlich definierten Geringfügigkeit überschreiten müsste, ist nicht erwiesen.

 

Den diesbezüglichen, dem festgestellten Sachverhalt widersprechenden Ausführungen der Organpartei, T sei zum Zweck der Mithilfe mitgenommen worden, ist daher nicht zu folgen.

 

Die vorliegenden Verdachtsmomente reichen nicht aus, um mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit von der Begehung einer Verwaltungsübertretung ausgehen zu können. Insbesondere kann aus den unstrittig vorhandenen Vormerkungen zu Lasten der Bw ebensowenig auf ein nach dem AuslBG rechtswidriges Verhalten geschlossen werden (diese wären allenfalls im Rahmen der Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen) wie aus der Beurteilung des von der Berufung geschilderten Kontrollsystems (das bei einer materiellen Prüfung auf der Grundlage der stRsp des VwGH als nicht ausreichend qualifiziert worden wäre), weil keine Beschäftigung i.S.d.

§ 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt.

 

Wenn der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist, erübrigt sich die Beurteilung der subjektiven Tatseite.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Verwaltungsstrafverfahren.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

 

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