Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523566/5/Ki/WU

Linz, 31.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Ing. x, x, xstraße x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, xstraße x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. September 2013, VerkR21-416-2013/LL, wegen Aufforderung, sich hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde vorzulegen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Oktober 2013, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs. 4 und 8 FSG iVm. §§ 66 Abs. 4 und 67 a AVG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber gem. § 24 Abs. 4 iVm. § 8 FSG aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde vorzulegen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land begründet diese Entscheidung mit einem Vorfall vom 24. Februar 2013, wonach der Rechtsmittelwerber gem. § 80 StGB nach dem Vergehen der fahrlässigen Tötung mit einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Er habe am 24. Februar 2013 als PKW-Lenker beim Ausfahren von seinem Grundstück die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen und die als Einweiserin fungierende Gattin überrollt und fahrlässig den Tod dieser herbeigeführt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom 1. Oktober 2013. Es wird beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und der Berufung Folge zu geben und den gegenständlichen Bescheid in Folge Rechtswidrigkeit aufzuheben.

 

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen damit, dass aus dem Vorwurf eines einzigen Fahrfehlers sich keinerlei Bedenken ergeben würden, ob die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind oder nicht. Darüber hinaus sei der Vorfall nicht nur länger zurückliegend, sondern sei der Berufungswerber bereits seit vielen Jahren Lenker eines eigenen PKW. Seit wesentlich länger als 40 Jahren fahre der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug unfallfrei und vorschriftsmäßig. Er sei äußerst vorsichtig und habe noch keinerlei Strafen aufzuweisen. Der genaue Unfallhergang des Vorfalls vom 24.2.2013 stehe überdies gar nicht fest und reiche ein einziger Fahrfehler für die Bedenken der Behörde nicht aus. Die Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers sei uneingeschränkt gegeben.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gem. § 35 Abs. 1 FSG gegeben. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Oktober 2013. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsmittelwerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 29. Juli 2013 wurde der nunmehrige Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 24. Februar 2013 in x als PKW-Lenker, dadurch, dass er beim Ausfahren von seinem Grundstück die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht ließ und die als Einweiserin fungierende M. S. überrollte, fahrlässig den Tod der Genannten herbeigeführt. Aufgrund dieses Vorfalles hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. September 2013 erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung zeigte sich der Rechtsmittelwerber durchaus orientiert. Er beantwortete Fragen des Verhandlungsleiter äußerst präzise und machte sowohl einen geistig als auch körperlich durchaus positiven Ausdruck. Er erklärte, dass er nach wie vor ein Kraftfahrzeug lenke, allerdings benutze er dieses vorwiegend für die Durchführung von Einkaufsfahrten. Den auslösenden Vorfall vom Februar dieses Jahres bedauerte er natürlich tiefst.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gem. § 3 Abs. 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gem. § 3 Abs. 1 FSG – GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften unter anderem die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (Z 1).

 

Bestehen gem. § 24 Abs. 4 FSG Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachtens gem. § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

Der gegenständlichen Aufforderung liegt der Umstand zugrunde, dass der Rechtsmittelwerber im Februar 2013 einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht hat. Er wurde deshalb auch strafgerichtlich verurteilt. Dazu stellt aber der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass unabhängig vom Lebensalter der Person, die Verursachung eines Verkehrsunfalls, dies auch im Zusammenhang mit schwerwiegenden Folgen, nicht schlechthin einen Hinweis auf allfällige gesundheitliche Mängel darstellt.

 

Grundsätzlich ist aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass ein amtsärztlichen Gutachten gem. § 8 FSG den Zweck hat, die gesundheitliche Eignung des Untersuchten zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus medizinischer Sicht festzustellen.

 

Wesentlich für die Entscheidung, ob eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung zu erfolgen hat, ist der Eindruck, welchen die betreffende Person bei der Behörde – dies zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung – hinterlässt. Dabei sind noch keine ärztlichen Gutachten einzuholen.

 

Wie oben dargelegt wurde, zeigte sich der Rechtsmittelwerber im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung altersangepasst durchaus in einem positiven Zustand. Sämtliche Fragen wurden klar und präzise beantwortet. Es ergibt sich somit in Anbetracht der im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung persönlichen Befragung des Berufungswerbers, dass vorliegend begründete Bedenken, welche seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zurzeit infrage stellen könnten, nicht bestehen.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass nach dem abgeführten Beweisverfahren Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, die eine sofortige amtsärztliche Untersuchung rechtfertigen, nicht mit der für die Anordnung einer solchen Maßnahme notwendigen Begründbarkeit vorliegen, sodass in Stattgebung der Berufung der angefochtene Bescheid zu beheben war.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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