Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253352/13/Py/Hu

Linz, 28.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 20. November 2012, Gz. BZ-Pol-77068-2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Oktober 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 20. November 2012, BZ-Pol-77068-2012, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 111 iVm § 33 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl.Nr. 189/1955 idgF zwei Geldstrafen in Höhe von je 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 56 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 73 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma x (Arbeitgeberin), welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Die oa. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs.1 ASVG, zumindest von 18.07.2012 7:00 Uhr bis 20.072012 15:00 Uhr

1.   Herrn x, geb. x und

2.   Herrn x, geb. x

als Dienstnehmer (für Verspachtelungsarbeiten), in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt.

 

Für die Behörde war in den vorliegenden Fällen von einem Arbeitsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen, da Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde und somit ein angemessenes Entgelt gem. § 1152 ABGB als bedungen gilt.

 

Die in Rede stehenden Beschäftigten waren der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit. Die Höhe des Entgelts lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.

 

Obwohl diese Dienstnehmer daher nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert sind, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete, Meldung bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger, nicht vor Aufnahme der Tätigkeit, erstattet.

 

Es wurde somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht verstoßen."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass die objektive Tatseite der im Spruch beschriebenen Verwaltungsübertretung aufgrund der Aktenlage und den Angaben in der Anzeige des Finanzamtes Grieskirchen Wels samt Beilagen als erwiesen anzusehen ist. Abschließend legt die belangte Behörde ihre für die Strafbemessung herangezogenen Gründe dar.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 12. Dezember 2012. Darin bringt der Bw vor, dass seitens der belangten Behörde keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorgeworfenen Sachverhalt geschehen ist. Vielmehr ergibt sich aus dem in der Berufung näher ausgeführten Sachverhalt, dass eine Eingliederung der Arbeitnehmer des Herrn x in das Unternehmen x nicht vorlag. Wenn der letzte verbleibende Arbeitnehmer der x mit Arbeitsmaterial und Werkzeug der x das ursprünglich beauftragte Gewerk fertig stellt und an einer völlig anderen Stelle die Arbeitnehmer des x mit eigenem Material und Werkzeug ein im Vorfeld definiertes Gewerk abarbeiten, liegt keine Zusammenarbeit vor. Auch stellt eine fallweise Überprüfung der Tätigkeiten der Dienstnehmer des x dahingehend, wie lange diese tatsächlich arbeiten, sowie eine qualitative Überprüfung des abgelieferten Gewerks keine Zusammenarbeit dar, sondern liegt diese Überprüfung ausschließlich im Interesse des Auftraggebers. Damit soll ausgeschlossen werden, dass der Auftragnehmer zu viel abrechnet, was im Nachhinein bei Bauvorhaben regelmäßig mit Beweisproblemen verbunden ist, weshalb auf Baustellen auch Bautagesberichte oder Regieberichte angefertigt werden. Die qualitative Überprüfung des Gewerks ist für den Fall der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen erforderlich. Aus all dem ergibt sich aber keine Zusammenarbeit der Dienstnehmer der x und der Dienstnehmer des x. Inwiefern eine Eingliederung der Arbeitnehmer des x in die Organisationsstruktur der Firma x erfolgte, wird selbst von der Finanzpolizei nicht begründet. Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird zusammenfassend festgehalten, dass diese differenziert zu betrachten ist und dies nicht dahin führen könne, dass die Beauftragung von Subunternehmer schlichtweg unmöglich gemacht wird. Selbst für den Fall, dass – was entschieden bestritten wird – eine Integration der Arbeiter in das Unternehmen der x stattgefunden haben sollte, wäre deren Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung erfolgt, bei der der Dienstgeber der betroffenen Dienstnehmer zur Meldung bei der Sozialversicherung verpflichtet ist und nicht der Beschäftiger, weshalb es auch aus diesem Grund verfehlt wäre, die Vertreter der x wegen Unterlassung der Meldepflicht zu bestrafen.

 

3. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Oktober 2013, die aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen gemeinsam mit der im Berufungsverfahren zu VwSen-253351 anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführt wurde. An dieser Verhandlung haben der Berufungswerber Herr x mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Parteien teilgenommen. Als Zeugen wurden Herr x, Herr x und Herr x einvernommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x mit Sitz in x (in der Folge: Firma x). Das Unternehmen führt Trockenbauarbeiten durch.

 

Im Jahr 2012 wurde die Firma x mit der Durchführung von Trockenbauarbeiten beim Bauvorhaben "Geschäftsadaptierung x" beauftragt. Es sollte im Obergeschoß des Geschäftslokals die komplette Gipskartondecke ausgeführt sowie im Obergeschoß und teilweise im Untergeschoß Gipskartonwände für Umkleidekabinen errichtet werden. Im ursprünglich erteilten Auftrag war vom Auftraggeber vorgesehen, dass bei der abgehängten Gipskartondecke für die Beleuchtungskörper Ausschnitte mit einer Aufsetzung in den dafür vorgesehenen Positionen ausgeführt werden, in die anschließend die Lampen vom Elektriker eingebracht werden. Im Zuge der Bauausführung wurde vom Auftraggeber dieser Bauauftrag jedoch modifiziert und erweitert. Es sollten keine aufgesetzten, sondern flächenbündige Ausverkleidungen mit einer Wölbung für den Lichtauslass angefertigt werden. Dabei handelte es sich um eine aufwendigere und daher auch kostspieligere Ausführung. Da der Firma x für diese Auftragsänderung keine ausreichenden Personalkapazitäten zur Verfügung standen und die Trockenbauarbeiten vor Beginn der Malerarbeiten abgeschlossen sein mussten, setzte sich der Bw mit Herrn x, Inhaber der Firma „x“, x in Verbindung. Es wurde vereinbarte, dass die Firma „x“ die Einspachtelung der Lampentöpfe im Obergeschoß durchführen soll. Als Ansprechpartner auf der Baustelle wurde Herrn x Herr x genannt, Vorarbeiter der Firma x, der im Untergeschoß noch die Abschlussarbeiten seitens der Firma x finalisierte. Der Bw versuchte zunächst, einen Pauschalbetrag mit Herrn x als Entgelt zu vereinbaren. Da dieser jedoch nicht abschätzen konnte, wie aufwendig die Arbeiten tatsächlich sein werden, kam man überein, dass in diesem Fall eine Abrechnung nach Stunden erfolgt. Weiters wurde vereinbart, dass die Arbeiten jedenfalls mit Ende der Woche fertig gestellt sein müssen, da im Anschluss die Maler ihrer Tätigkeit aufnehmen sollten. Herr x zeigte den Arbeitern der Firma x bei ihrem Eintreffen auf der Baustelle, wo die Arbeiten durchzuführen sind. Des Weiteren kümmerte er sich nicht mehr um deren Tätigkeit und führte lediglich Aufzeichnungen über die deren aufgewendete Arbeitsstunden. Die Ausführungen durch die Firma „x“ dauerten knapp zwei Tage. Material wurde von der Firma x beigestellt, Werkzeug stellte die Firma x. Nach Abschluss der Arbeiten kontrollierte Herr x, ob tatsächlich alle Lichtauslässe ausgespachtelt wurden, weitere Kontrollen wurden von ihm nicht durchgeführt. Normabweichende Mängel werden bei derartigen Bauausführungen zumeist erst nach den Malerarbeiten offenkundig. Nachdem beim ersten Ausmalen tatsächlich bei einigen Lichtauslässen Mängel auftraten, versuchte der Bw Kontakt mit Herrn x aufzunehmen, um diesem die Behebung der Mängel aufzutragen. Da dieser von ihm nicht rechtzeitig erreicht wurde, führte die Firma x die Mängelbehebung mit eigenem Personal durch. Dieser Aufwand wurde der Firma „x“ von der Firma x vom geforderten Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. 

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, den im Verfahren vorgelegten Urkunden und Unterlagen sowie dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 11. Oktober 2013.

 

In dieser schilderte zunächst der Berufungswerber x schlüssig und glaubwürdig, dass es sich bei den gegenständlichen Arbeiten um nachträglich beauftragte Bauausführungen handelte, für die höhere Fachkenntnisse und aufwendigere Arbeitsschritte erforderlich sind. Dies wurde nicht nur durch die vorgelegten Bilder unter Beweis gestellt, sondern geht dieser Zusatzauftrag auch aus den vorgelegten Rechnungsunterlagen zweifelsfrei hervor. Für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates steht daher fest, dass es sich bei den auszuführenden Arbeiten tatsächlich um die Einspachtelung von 46 Stück Lampentöpfe gehandelt hat und wird den entgegengesetzten Ausführungen des Zeugen x, es seien Revisionsöffnungen verspachtelt worden, kein Glaube geschenkt. Zudem bestätigte auch der Zeuge x, der bei seiner Einvernahme einen sehr verlässlichen und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, dass Aufgabe der Subfirma die Verspachtelungen der Lampenauslässe war. Er bestätigte auch, dass es sich dabei um aufwändige und besonders heikle Arbeiten handelte. Den Ausführungen des Zeugen x ist auch zweifelsfrei zu entnehmen, dass werde er noch ein sonstiger Mitarbeiter der Firma x Weisungen oder Kontrollen hinsichtlich der Mitarbeiter der Firma „x“ durchführte und auch kein Zusammenwirken zwischen Arbeitern der Firma x sowie den Arbeitern des Herrn x auf der Baustelle stattfand. Die Angaben des Berufungswerbers, wonach zunächst von ihm versucht wurde, eine Pauschalentgeltung zu vereinbaren, wurden vom Zeugen x in seiner Aussage bestätigt. Nachvollziehbar sind auch die Ausführungen, weshalb für diese Arbeiten letztendlich eine Stundenentlohnung vereinbart wurde. Im Zusammenhang damit ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb seitens des Vorarbeiters der Firma x Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden durch die Firma „x“ geführt wurden. Unbestritten ist, dass für die Ausführung ein festgesetzter Endtermin vorgesehen war dass das verwendete Material beigestellt wurde und die Firma x mit eigenem Werkzeug tätig wurde.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 33 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

§ 33 Abs.1a ASVG lautet: Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1.    vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2.    die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

 

Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-      mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-      bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 539a Abs.1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonderes die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§ 539a Abs.2 ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer, den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs.3 ASVG).

 

5.2. Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, kommt es auf das Gesamtbild und den wahren wirtschaftlichen Gehalt der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Der Bw bringt vor, dass die im Spruch des gegenständlichen Strafbescheides angeführten Personen in Erfüllung einer Werkvertragsleistung tätig wurden und nicht als Dienstnehmer des von ihm vertretenen Unternehmens. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.

 

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der zitierten Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0025, mwN).

 

Wie das Beweisverfahren im vorliegenden Fall ergeben hat, liegen wesentliche Sachverhaltselemente vor, die das Berufungsvorbringen des Bw, die beiden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Arbeitnehmer wurden im Rahmen der Erbringung einer Werkvertragsleistung tätig, bestätigen. Im Verfahren konnte dargelegt werden, dass eine in sich geschlossene Leistung geschuldet war, deren Erfüllung bis zu einem im Vorhinein festgelegten Zeitpunkt abgeschlossen sein musste. Gleichzeitig wurde nachgewiesen, dass eine Gewährleistungsvereinbarung vorlag, die auch tatsächlich zum Tragen kam. Der Umstand, dass das verwendete Material vom Berufungswerber beigestellt wurde, tritt bei der Gesamtbetrachtung der vorliegenden Sachverhaltsmerkmale nach Maßgabe des wahren wirtschaftlichen Gehalts der Tätigkeit in den Hintergrund. Ebenso konnte glaubhaft gemacht werden, dass zwar eine Pauschalentlohnung zunächst angestrebt war, jedoch aufgrund der Besonderheit der konkret durchzuführenden Tätigkeiten eine Stundenentlohnung gewählt wurde, weshalb auch dieses - zunächst gegen das Vorliegen eines Werkvertrages sprechende -  Element der Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden bei der Beurteilung des konkreten Sachverhaltes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise in den Hintergrund tritt. Wesentlich ist zudem der Umstand, dass weder Weisungen noch Kontrollen – ausgenommen jene, die Grundlage für die vereinbarte Abrechnung bildeten – seitens der Firma x durchgeführt wurden.

 

Da somit vom Bw glaubwürdig das Tätigwerden der im Straferkenntnis angeführten Arbeiter in Erbringung einer Werkvertragsleistung dargelegt werden konnte, ist der Berufungswerber nicht als deren Dienstgeber im Sinn des § 35 Abs.1 ASVG zu betrachten und liegt daher eine Übertretung der ihm zur Last gelegten Meldepflicht nicht vor.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z 2 VStG hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Andrea Panny