Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253483/13/Py/Hu

Linz, 27.11.2013

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung der Frau x, vertreten durch x, gegen Spruchpunkt 1. und 2. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 31. Mai 2013, GZ: BZ-Pol-77023-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Oktober 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser Fakten eingestellt.

 

II. Der Kostenbeitrag der Berufungswerberin zum Verfahren vor der belangten Behörde verringert sich auf 436 Euro, das sind 10 % der verbleibenden Geldstrafen. Zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 31. Mai 2013, GZ: BZ-Pol-77023-2013, wurden über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 iVm § 33 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl.Nr. 189/1955 idgF zu Spruchpunkt 1 und Spruchpunkt 2 Geldstrafen in Höhe von je 2.180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 146 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen zu je 2.180 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt zu diesen Spruchpunkten folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als Gewerbeinhaberin und Betreiberin des Lokals x, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Sie haben als Dienstgeberin im Sinne des § 35 ASVG

1.   den Arbeitnehmer x, geb. x seit zumindest 16.03.2013, 22:30 Uhr bis zur Kontrolle am 17.03.2013 02:55 Uhr (und laut seinen eigenen Angaben in der Niederschrift vom 17.03.2013 davor schon seit letztes Jahr, 2 – 3 mal pro Monat), als Diskjockey gegen Entgelt (Euro 50,00 pro Abend + Freigetränke) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit fallweise beschäftigt. Es erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung.

2.   den Arbeitnehmer x, geb. x zumindest am 17.03.2013 bis zur Kontrolle um 02:55 Uhr als Türsteher gegen Entgelt (Euro 10,00 pro Stunde netto) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit fallweise beschäftigt. Es erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung.

 

Die in Rede stehenden Beschäftigten waren der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit. Die Höhe des Entgelts lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs.2 ASVG.

 

Obwohl diese Dienstnehmer daher nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert sind, wurde hierüber eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung, über die fallweise Beschäftigung bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständige Sozialversicherungsträger, nicht vor Aufnahme der Tätigkeit, erstattet."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass die im Spruch beschriebenen Verwaltungsübertretungen aufgrund der Aktenlage und den Angaben in der Anzeige des Finanzamtes Grieskirchen Wels samt Beilagen als erwiesen anzusehen ist. Des Weiteren bringt die belangte Behörde ihre für die Strafbemessung maßgeblichen Gründe vor.

 

2. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 brachte die Bw Berufung gegen diese Spruchpunkte ein und führte zusammengefasst zu Spruchpunkt 1. aus, dass Herr x eine selbstständige Tätigkeit ausübt und somit nicht als Arbeitnehmer zu beurteilen ist. Zum Spruchpunkt 2. wird angeführt, dass am 15. März 2013 eine Mindestangabenmeldung hinsichtlich des Dienstnehmers x im Auftrag der Bw an die Gebietskrankenkasse durchgeführt wurde. Es erfolgte somit eine Anmeldung, da der Arbeitsantritt am 15. März und 16. März 2013 um jeweils 22.00 Uhr war. Für die fallweise Beschäftigung des Dienstnehmers erfolgte im April 2013 für das Vormonat März die Meldung und die Abrechnung, was aus dem beiliegenden Protokoll Nr. x des Elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger für die Oö GKK ersichtlich ist.

 

3. Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Oktober 2013. An dieser nahm die Bw mit ihrer Rechtsvertreterin teil. Als Zeugen wurde Herr x sowie Herr x einvernommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Bw betreibt am Standort x, die Diskothek "x", die an Freitagen, Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen geöffnet ist. Das Lokal ist ab 22.00 Uhr bis längstens 3:30 Uhr geöffnet.

 

4.1.1. Für die Musikeinlagen im Lokal kontaktiert Herr x, der für das Eventmanagement zuständige Mitarbeiter der Bw, telefonisch oder über soziale Netzwerke verschiedene Diskjockeys, um für einzelne Abende ein Engagement zu vereinbaren. Die Aufgabe der Diskjockeys besteht darin, durch unverändertes bzw. modifiziertes Abspielen der auf selbst mitgebrachten Tonträgern gespeicherten Musikstücke eine möglichst gute Stimmung bei den Gästen zu erzeugen, um diese zum Verbleib, zum Konsum, zum Wiederkommen und zum Weiterempfehlen zu veranlassen.

 

Ca. zweimal im Monat ist so im Auftrag der Bw Herr x, geb. am x, als Diskjockey tätig, wobei es immer wieder zu kurzfristigen Absagen des Diskjockeys kommen kann. In diesem Fall kontaktiert Herr x einen der anderen DJs auf seiner Liste.

Herr x erhält ein Pauschalentgelt von 50 Euro pro Abend sowie freie Getränke. Spezielle Musikvorgaben an Herrn x gibt es nicht. Er kann in der Zeit zwischen 22.30 und 23.30 Uhr kommen und beginnt mit seiner Arbeit, sofern ausreichend Gäste anwesend sind. Den genauen Zeitpunkt, ab wann aufgelegt wird, bestimmt der DJ selbst. Für den Fall, dass insgesamt wenige Gäste im Lokal sind, kommt Herr x nicht zum Einsatz. In diesem Fall erhält er auch keine Entlohnung, ein Fall, der auch schon eingetreten ist. Für seine Arbeit verwendet Herr x die im Lokal vorhandene Musikanlage, allerdings bringt er eigene Tonträgern mit. Für Zeiträume, in denen kein DJ auflegt, ist im Lokal auch eigene Musik vorhanden. Hinsichtlich der Auswahl und Abfolge der konkreten Musikstücke ist der DJ frei, erhält keine Weisungen seitens der Bw oder ihres Personals und unterliegt nicht ihrer Kontrolle. Auch ob, wann und wie viel Pausen er macht, bestimmt er selbst anhand der Stimmung im Lokal. Herr x kann bereits vor der Sperrstunde des Lokals seine Tätigkeit beenden, was er anhand der Anzahl der noch anwesenden Gäste selbst bestimmt. Neben der konkreten Beginnzeit sowie der Einteilung der Pausen kann Herr x auch das endgültige Ende seines Einsatzes nach Maßgabe der noch anwesenden Gästeanzahl selbst bestimmen.

 

4.1.2. Anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei im Lokal "x" am 17. März 2013 gegen 2:55 Uhr wurde Herr x als Türsteher im Lokal "x" angetroffen.

 

Am 15. März 2013 um 08:00:15 Uhr wurde mit Protokoll-Nr. x der Dienstnehmer Herr x, geb. am x, bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkassa als geringfügig Beschäftigter gemeldet. Im Meldeprotokoll wurden als Beschäftigungstage 15., 16. angegeben. Der tatsächliche Arbeitsantritt als Kellner erfolgte sowohl am 15. als auch am 16. März um 22.00 Uhr und reichte bis in den nächstfolgenden Morgen. Am 4. April 2013 meldete die Bw mit Protokoll-Nr. x bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse die konkreten Beschäftigungstage des Herrn x im März 2013 mit „15., 16., 17., 29., 30., 31.“ und dem Geldbezug inkl. Provision, Trinkgelder usw. in Höhe von 249,20 Euro.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2013.

 

4.2.1. In dieser schilderten die Bw sowie ihr als Zeuge einvernommener, mit der Abhaltung des Eventmanagement im Lokal betrauter Mitarbeiter, Herr x übereinstimmend, unter welchen Voraussetzungen und Modalitäten Herr x als Diskjockey im Lokal "x" eingesetzt wurde. Diese Angaben der Bw und des Zeugen wurden durch die Aussagen des Herrn x in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt. Dieser schilderte nachvollziehbar und glaubwürdig die Begleitumstände, unter denen er als DJ im Lokal "x" tätig wurde. Hervorzuheben ist, dass Herr x angab, dass er bei seiner Tätigkeit eigene, von ihm mitgebrachte Tonträger verwendet und dass sich seine Erstaussage anlässlich der Kontrolle auf die Tatsache bezog, dass im Lokal grundsätzlich auch Musiktonträger vorrätig sind. Seine Schilderungen bestätigten auch, dass er hinsichtlich der Beginnzeit und des Endes sowie der Setzung von Pausen keinen Weisungen unterlag. Ebenso lagen keine Weisungen seitens der Bw hinsichtlich Musikstil, Bekleidung, Lautstärke etc. vor. Sowohl aus der Aussage des Zeuge x, als auch aus den Angaben des Zeugen x geht übereinstimmend hervor, dass an Abenden, an denen sich nur sehr wenige Gäste im Lokal einfinden, Herr x als Diskjockey nicht zum Einsatz gelangt und in einem solchen Fall auch keine Entlohnung erhält. Weiters gab Herr x an, dass es bei ihm schon aus privaten Gründen immer wieder zu kurzfristigen Terminabsagen kommen kann. Herr x gab auch eine nachvollziehbarere Erklärung hinsichtlich der bei der Kontrolle gemachten Angaben über die abgespielte Musik und führte unter Wahrheitspflicht aus, dass zwar Musik im Lokal vorhanden ist, er jedoch eigene Tonträger mitbringt.

 

4.2.2. Hinsichtlich der Meldung zur Sozialversicherung betreffend den Dienstnehmer Herrn x wird auf die im Akt einliegenden bzw. von der Bw vorgelegten Meldungsdaten verwiesen. In der mündlichen Berufungsverhandlung legte die Bw zudem ein Informationsschreiben eines Sozialversicherungsträgers über das Vorgehen bei der Anmeldung von fallweise beschäftigten Aushilfskräften vor.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 33 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 4 Abs.2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-      mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-      bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 539a Abs.1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonderes die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§ 539a Abs.2 ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer, den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs.3 ASVG).

 

Gemäß § 471d ASVG kann durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, dass die Frist für die vollständige Anmeldung nach § 33 Abs.1 Z2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonats liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem 1. des nächstfolgenden Kalendermonats beginnt.

 

Die Oberösterreichische Gebietskrankenkassa hat von dieser Möglichkeit in § 13 der Statuten Gebrauch gemacht.

 

5.2.1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides:

 

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 2 Abs.4 erster Satz ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzliche persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (vgl. VwGH vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Pflichtversicherung eines Diskjockeys nach dem ASVG und dem AlVG insbesondere in seinen Erkenntnissen vom 20. April 1993, Zl. 91/08/0180, sowie vom 8. Februar 1994, Zl. 92/08/0125, näher auseinander gesetzt. Im zuletzt genannten Erkenntnis wurde im Hinblick auf die Tätigkeit eines Diskjockeys, der ohne Einflussnahme auf das Wie und Wann durch den Lokalinhaber sein Programm dargeboten hat und bei dem eine Weisungsmöglichkeit in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten in Form einer stillen Autorität nicht gegeben war, kein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis festgestellt. Ausdrücklich hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Fall festgehalten, dass die Arbeitszeit (Öffnungszeiten der Diskothek) und der Arbeitsort (Lokal) in diesem Fall ebenso wenig unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung darstellen wie die in diesem Fall festgestellte persönliche Arbeitspflicht des Diskjockeys.

 

Im vorliegenden Fall verwendete der Diskjockey zwar die im Lokal vorhandene Musikanlage, brachte mit dieser jedoch seine eigenen, von ihm mitgebrachten Tonträger dar. Er unterlag keinem Weisungsrecht über die Gestaltung der Unterhaltungsveranstaltung sowie die Dauer bzw. die Anzahl und Länge der jeweiligen Musikstücke und Pausen. Er konnte sowohl den konkreten Beginn als auch das Ende seiner Darbietungen anhand der anwesenden Gästeanzahl selbst bestimmen. Für den Fall, dass er mangels Publikum nicht zum Einsatz kam, ging er einer Entlohnung gänzlich verlustig, indem er keine Entgeltzahlung erhielt. Für diesen – immer wieder eintretenden – Fall oblag somit das finanzielle Risiko ausschließlich beim Diskjockey. Zudem war es ihm möglich, vereinbarte Termine sanktionslos abzusagen. Weisungen hinsichtlich Kleidung, Musikstil, Lautstärke etc. seitens der Bw waren nicht vorhanden. Anhand dieser Sachverhaltsmerkmale ist eine persönliche Arbeitspflicht ebenso wie eine organisatorische Eingliederung – unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Tätigkeit – nicht feststellbar, weshalb die Tätigkeit des Herrn x unter den festgestellten Sachverhaltsmerkmalen nicht als Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinn des ASVG zu werten ist.

 

5.2.2. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides:

 

Im gegenständlichen Spruchpunkt wird der Bw zur Last gelegt, Herrn x als Türsteher gegen Entgelt zumindest am 17. März 2013 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt zu haben. Dem steht jedoch entgegen, dass Herr x am 15. März 2013 mittels Mindestangabenmeldung als fallweise Beschäftigter zur Sozialversicherung gemeldet wurde und in der Folge am 15., 16. und 17. März für die Bw tätig war. Gemäß § 33 Abs.1a Z1 ASVG sind bei einer Mindestangabenmeldung vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme anzugeben. Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Spruchpunkt 2 enthaltene Tatvorwurf ist daher in dieser Form nicht zutreffend. Eine Mindestangabenmeldung mit diesen in § 33 Abs.1a Z1 ASVG genannten Dienstnehmerangaben wurde von der Bw hinsichtlich Herrn x vor Arbeitsantritt durchgeführt und erfolgte unter Maßgabe der Bestimmung des § 471d ASVG eine vollständige Anmeldung der nach § 33 Abs.1a fallweise beschäftigten Personen im April 2013 unter Anführung der Beschäftigungstage im März 2013.

 

Da somit das in den Spruchpunkten 1 und 2 des gegenständlichen Bescheides der Bw zur Last gelegte Tatverhalten von dieser nicht gesetzt wurde, ist der objektive Tatbestand der der Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen hinsichtlich dieser Spruchpunkte als nicht erfüllt zu werten.

 

6. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Michaela Bismaier