Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281505/16/Wim/Bu

Linz, 10.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. x, vertreten durch x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaup­tmannschaft Freistadt vom 10. Jänner 2013, Ge96-59-2012, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23. Mai 2013 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 60 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 85 Abs. 1 2. Satz BauV in Verbindung mit § 118 Abs. 3 und § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

"Der Beschuldigte, Herr Ing. x, geb. am x, x, hat es als gemäß § 9 Abs.2 VStG. 1991 bestellter verantwortlicher Beauftragter der x GmbH (Baumeistergewerbe im Standort x) und somit als für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortliche Person der x GmbH zu vertreten, wie aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates St. Pölten vom 8. März 2012, ZI.041-15/1-08/12, hervorgeht, dass am 11. November 2011 bei der Baustelle "x", ein Arbeitnehmer des Betriebes, Herr x, mit Versetzungsarbeiten von Betonfertigteilelementen beschäftigt war, und für diese Tätigkeiten, für die besondere Sicherheitsmaßnahmen und die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben erforderlich waren, von einer fachkundigen Person keine schriftlichen Montageanweisungen und Zeichnungen erstellt worden sind, obwohl, wenn bei der Montage besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder für die Montage die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben erforderlich ist, von einer fachkundigen Person schriftliche Montageanweisungen und Zeichnungen zu erstellen sind."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte sehr wohl notwendige Urkunden hergestellt und auch den beteiligten Personen entsprechend zur Verfügung gestellt habe. Hinzu komme, dass sämtliche Arbeiter von der Vorgehensweise informiert gewesen seien und auch die notwendigen Vorkehrungen getroffen worden. Der vorgefallene Unfall stelle ein für den Beschuldigten unabwendbares Ereignis dar.

Trotz Vorliegens der Montageanweisungen und Zeichnungen habe man während des Einzugsvorganges des ersten Fertigelements festgestellt, dass eine Kugel­kopfverankerung durch das Fertigteil abgedeckt worden und somit unbrauchbar sei. Aus diesem Grund habe man sich entschieden ein 30 mm starkes Bewährungseisen 30 cm schräg in die Bodenplatte einzubohren. Mit dieser provisorischen Verankerung seien die weiteren Fertigteile problemlos eingezogen worden. Schlussendlich habe sich jedoch beim letzten Fertigteil der Kettenzug von der Verankerung gelöst. Das Bewährungseisen habe sich in der Folge aus bis dato unerklärlichen Gründen - es habe sich hierbei mit größter Wahrschein­lichkeit um einen Materialfehler gehandelt - gebogen.

 

Die Verletzung des Arbeitnehmers x habe mit der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nichts zu tun und hätte dieser Vorfall auch durch die Anfertigung weiterer Montageanweisungen und Zeichnungen nicht verhindert werden können. Die provisorische Lösung stelle eine vollkommen gängige Vorgehensweise dar.

 

Die Behörde habe es verabsäumt einen kausalen Zusammenhang zwischen der angeblichen Normverletzung und dem vorgefallenen Unfall herzustellen.

 

Es werde nochmals ausdrücklich die bereits dargestellte Verfolgungsverjährung eingewendet und werde nochmals darauf verwiesen, dass das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft St. Pölten mangels tatsächlichen Grundes zur weiteren Verfolgung eingestellt worden sei. Dies wäre zumindest bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit sowie des Verschuldens zu berücksichtigen.

 

Weiters liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens deshalb vor, weil nicht einmal der als Zeuge beantragte Herr x zu Sache einvernommen worden sei.

 

Es sei auf jeden Fall von einem zu vernachlässigenden Verschulden des Beschuldigten auszugehen und zwar seien aufgrund der lediglich leichten Hüftprellung von Herrn x auch die Folgen der ohnehin bestrittenen Verfehlung gering, sodass in eventu gemäß § 21 VStG das Absehen von einer Bestrafung geboten gewesen wäre.

In eventu wäre aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG geboten gewesen auch vor dem Hintergrund dass keinerlei Erschwerungsgründe vorliegen würden.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt  sowie Beischaffung des Aktes Ge96-19-2012 und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in welcher neben dem Berufungswerber als Zeugen der Verletzte Arbeitnehmer und der anzeigende Arbeitsinspektor einvernommen wurden.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesent­lichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber war bei der gegenständlichen Baustelle als Bauleiter eingesetzt und als verantwortlich Beauftragter der x GmbH für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt.

 

Im Zuge der Schaffung des Unterbaus für den viergleisigen Ausbau der x wurde bei der Baustelle "x" nach der Errichtung einer Behelfsbrücke der Unterboden ausgehoben, um einen Durchlass für ein Gerinne herzustellen. Dazu wurde dann eine Bodenplatte betoniert in der zwei Kugelkopfanker eingesetzt wurden an denen mittels Universalkupplungen Kettenzüge angebracht werden konnten, um die für die Gerinnequerung verwendeten Betonfertigteile hineinzuziehen. Am 11. November 2011 wurde, nachdem der erste Betonfertigteil eingezogen war, ein Kugelkopfanker durch diesen verdeckt, sodass er nicht mehr verwendet werden konnte. Es wurde daher in die Bodenplatte schräg ein ca. 30 mm dickes Bewehrungseisen ca. 30 cm tief eingebohrt an dem ein Kettenzug befestigt wurde. Nachdem in der Folge mehrere Betonfertigteile auf diese Art und Weise eingezogen wurden, löste sich beim letzten Betonfertigteil infolge eines Verbiegens dieses Bewehrungseisens der Kettenzug und wurde während des Zurückschnellens der Kette der Arbeitnehmer x am Oberschenkel bzw. im Hüftbereich verletzt. Er war insgesamt drei Wochen im Krankenstand

 

Der Berufungswerber war als Bauleiter selbst vor Ort und hat gemeinsam mit den dortigen Arbeitnehmern auch mit dem Verletzten diese provisorische Vorgehensweise entwickelt und festgelegt.

 

 Für das Einziehen der Betonfertigteile gab es eine Zeichnung in der die Fertigelemente sowie das Verhältnis zueinander dargestellt waren. Weiters gab es einen aktuellen Plan mit der Bezeichnung "Längenschnitt" in dem auch die Kugelkopfanker schematisch eingezeichnet waren. Für die provisorische Vorgehensweise gab es keinerlei Zeichnungen oder sonstige beschreibende Unterlagen. Für die Montage waren besondere Sicherungsmaßnahmen und die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben erforderlich.

 

3.3. Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich auch dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und den Angaben des Zeugen x und des Berufungswerbers und wird vom diesem auch nicht bestritten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Um Wiederholungen zu vermeiden kann hinsichtlich der Rechtsgrundlagen auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden. Gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG beträgt der Strafrahmen 145 €  bis 7.260 €.

 

Der objektive Tatbestand ist nach der Aktenlage eindeutig erwiesen und wird auch vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt.

 

Eine Unfallkausalität wird für die Erfüllung des Tatbestandes nicht gefordert, da die Übertretung auch ohne Eintritt eines Arbeitsunfalls anzulasten wäre. Diese ist lediglich im Rahmen der Strafbemessung beachtlich.

Eine Verfolgungsverjährung ist, wie bereits die Erstinstanz ausgeführt hat, nicht eingetreten, da mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20.3.2012, Ge96-19-2012 gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der x GmbH mit demselben Tatvorwurf ein Verwaltungsstrafverfahren rechtzeitig eingeleitet wurde. Gemäß § 32 Abs. 3 VStG gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Auch eine Doppelbestrafung ist aufgrund der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht gegeben, da dies keine gerichtliche Entscheidung darstellt. Auch dazu kann auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden.

 

Durch das umfassende Ermittlungsverfahren des Unabhängigen Verwaltungs­senates sind auch allfällige Verfahrensmängel der Erstinstanz saniert.

 

4.2. Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der angeführten Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Ver­waltungs­vorschrift kein Verschulden trifft. Aufgrund seines Vorbringens und der obigen Ausführungen ist ihm dies nicht gelungen. Der Berufungswerber war selbst vor Ort und hat die provisorischen Maßnahmen selbst angeordnet. Da für das provisorische Vorgehen keinerlei schriftlichen Unterlagen im Sinne der übertretenen Bestimmungen erstellt wurden, ist hinsichtlich der übertretenen Arbeitnehmerschutznorm Fahrlässigkeit anzulasten.

 

Umstände für die  Annahme eines bloß geringen Verschuldens hinsichtlich der Nichtherstellung der erforderlichen Unterlagen haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Auch der bloße Umstand, dass es sich bei der gewählten Vorgehensweise um eine gängige aber doch provisorische gehandelt hat, entlastet den Berufungswerber nicht. Gerade in solchen Fällen ist bekanntlich die Unfallgefahr erhöht und wäre daher mit besonderer Sorgfalt vorzugehen gewesen.

 

Der Berufungswerber hat daher die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessenentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden die geschätzten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt. Die Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde strafmildernd berücksichtigt. Die Tatsache, dass es zu dem Arbeitsunfall gekommen ist, wirkt sich straferschwerend aus. Der Umstand der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft hat keine Auswirkungen auf die Strafbemessung, da es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein völlig anderes Delikt handelt.

 

Die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 300 € liegt im absolut untersten Bereich. Auch die längere Verfahrensdauer rechtfertigt hier keine weitere Strafreduktion.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet. Da das Straferkenntnis bestätigt wurde, war daher ein zusätzlicher 20 %-iger Ver­fahrens­­kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Ver­waltungs­gerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs­gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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