Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222699/13/Bm/BRe/TK

Linz, 20.11.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungen am 8.11.2013 zu Recht erkannt:

 

I.              Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der im Spruch enthaltene Tatvorwurf des Alkoholausschankes an Jugendliche am 21.1.2011 im x in x, x zu entfallen hat. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Tatvorwurfes der Nichtanbringung einer Hinweistafel im Lokal mit dem Inhalt „An Betrunkene und Jugendliche wird kein Alkohol ausgeschenkt“ im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass in dem unter Anführungszeichen gesetzten Satz das Wort „Betrunkene“ zu entfallen hat, die zitierte verletzte Verwaltungsvorschrift „§ 367a GewO 1994“ in „§ 368 GewO 1994“ geändert wird sowie die verletzte Strafnorm zu lauten hat: „§ 368 GewO 1994“.

 

II.            Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Strafausspruch ersatzlos aufgehoben wird.

 

III.           Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 5, 19, 45 Abs. 1 Z 3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Mai 2013, Ge96-18-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367a GewO 1994 iVm § 114 GewO 1994, verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Bei einer Kontrolle durch Beamte einer AGM Streife des BPK Wels-Land im x in x, x, am 21.01.2011 um 20.15 Uhr folgender Sachverhalt festgestellt, den Sie als Betreiber dieses Gastronomiebetriebs zu verantworten haben:

 

Im Barbereich des oben angeführten Restaurants war ein ca. 4 Liter fassendes, beheizbares Behältnis aufgestellt. In diesem "Wärmespender" befand sich Pflaumenwein (14,5 Vol% Alkohol). Am Behältnis bzw. am Pfeiler, neben dem das Behältnis aufgestellt war, befand sich je ein Zettel mit der Aufschrift "Zur feien Entnahme". Die Entnahme von Pflaumenwein konnte von den Angestellten im Restaurant nicht ständig kontrolliert bzw. beobachtet werden. Weiters wurde vom Betreiber des Restaurants verabsäumt, die Hinweistafel "An Betrunkene und Jugendliche wird kein Alkohol ausgeschenkt" im Lokal anzubringen.

 

Eine vor dem 18.03.2011 durchgeführte weitere Kontrolle ergab, dass die beiden Zettel entfernt wurden und der Pflaumenwein den Gästen nunmehr nach dem Kassieren angeboten wurde.

 

Gemäß § 114 Gewerbeordnung ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist durch seinen Rechtsvertreter Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, nach dem Vorwurf der Behörde sei die vorliegende Tat bei einer Kontrolle am 21.1.2011 festgestellt worden; erst im Juni 2013 sei das vorliegende Straferkenntnis zugestellt worden. Durch die belangte Behörde werde nicht dargelegt, inwiefern innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG eine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Es werde daher der Einwand der Verjährung erhoben.

Durch die belangte Behörde sei nicht festgestellt worden, dass im x zu irgendeiner Zeit Alkohol an Jugendliche ausgeschenkt oder abgegeben worden sei. Auch werde nicht festgestellt, dass überhaupt eine Möglichkeit bestanden habe, dass an Jugendliche Alkohol ausgeschenkt oder abgegeben hätte werden können.

 

Der Ausschank oder die Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche habe jedenfalls auch niemals stattgefunden und habe auch niemals eine Möglichkeit oder begründete Gefahr eines derartigen Ausschanks oder Abgabe bestanden. Selbst im vorliegenden Straferkenntnis würden derartige Umstände nicht einmal behauptet werden.

Das Aufstellen eines Behälters mit Alkohol an sich sei nicht strafbar. Der Wärmespender sei auf der Theke, also im Bereich der Bar aufgestellt worden. Hervorzuheben sei, dass es sich vorliegend um ein Speiselokal handle, welches zudem außerhalb des Siedlungsgebietes liege. Das Lokal werde vorwiegend von (volljährigen) Erwachsenen (allenfalls gemeinsam mit deren Kindern) besucht. Jugendliche Gäste würden sohin auch unter Aufsicht der Begleitpersonen stehen. Unbegleitete Jugendliche würden ein Fahrzeug benötigen, um das Restaurant überhaupt erreichen zu können. Damit sei schon vorausgesetzt, dass diese Gäste über einer gewissen Altersstufe liegen würden. Die Gäste würden vorwiegend im Restaurantbereich sitzen; der Barbereich werde insofern kaum frequentiert, als den Gästen die bestellten Getränke an den Tisch serviert würden. Wenn Gäste zum Barbereich gehen, falle dies dem Personal unweigerlich auf. Kein Jugendlicher hätte unbeachtet Pflaumenwein entnehmen können.

 

Wenn die Behörde anführt, dass verabsäumt worden sei, eine entsprechende Hinweistafel im Lokal anzubringen, so sei darauf zu verweisen, dass die Unterlassung der Anbringung eines Anschlages für sich nicht sanktioniert sei. Eine Bestrafung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Nach der vorliegenden Spruchformulierung sei letztlich nicht eindeutig nachvollzuziehen, welcher konkreter Sachverhalt überhaupt der Bestimmung des § 114 GewO subsumiert worden sei und welche „Tat“ hier eigentlich begangen worden sein solle. Der Sachverhalt sei unzureichend konkretisiert und verstoße das gegenständliche Straferkenntnis damit schon gegen das Bestimmtheitsgebot des § 44a Ziffer 1 VStG.

 

Die Behörde führe an, dass „die Tat auf zwei polizeilichen Erhebungen bekannt verlässlicher Polizeibeamter basiere“. Im Verfahren seien darüber hinaus keine Zweifel an der korrekten Sachverhaltserhebung und -darstellung hervorgekommen und seien insbesondere auch vom Betroffenen nicht vorgebracht worden. Festzuhalten sei, dass durch den Rechtsvertreter eine schriftliche Rechtfertigung an die Behörde übermittelt worden sei. Das gesamte Vorbringen in der Rechtfertigung sei von der Behörde gar nicht näher geprüft und letztlich nur unzureichende Feststellungen getroffen worden. Die Behörde habe sich schließlich in unzulässiger Weise ausschließlich und völlig einseitig auf die Erhebungsergebnisse „bekannt verlässlicher Polizeibeamter“ gestützt, ohne diese einerseits näher zu individualisieren und andererseits darzulegen, inwiefern von einer „bekannten Verlässlichkeit“ auszugehen sei.

 

Darüber hinaus werde Berufung gegen die Höhe der verhängten Strafe eingebracht. Als erschwerend werde im Straferkenntnis angeführt, dass es Minderjährige jeden Alters möglich gewesen sei, Pflaumenwein zu entnehmen und zu konsumieren. Dieser Umstand sei jedoch schon Grundlage der ausgesprochenen Bestrafung und könne damit nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund herangezogen werden. Unzulässiger Weise werde auch auf eine Reihe von Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verwiesen, ohne dass solche näher konkretisiert würden. Als strafmildernd hätte tatsächlich die einschlägige Unbescholtenheit gewertet werden müssen. Weiters sei hervorzuheben, dass die Tat keinerlei Folgen nach sich gezogen habe. Vor allem hätte auch die unerklärliche, überlange Verfahrensdauer stärker als Milderungsgrund gewertet werden müssen. Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- sowie Familienverhältnisse sei die verhängte Strafe jedenfalls überhöht. Die belangte Behörde hätte jedenfalls von ihrem außerordentlichen Strafmilderungsrecht Gebrauch machen müssen. Allenfalls hätte gemäß § 21 VStG überhaupt von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden müssen. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Sachverhaltes scheine das Verschulden geringfügig. Auch die Folgen der Übertretung seien im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen unbedeutend.

Es werden daher die Berufungsanträge gestellt,

-      die Berufungsbehörde möge das Verfahren wegen Verjährung einstellen; andernfalls

-      wolle die Berufungsbehörde eine öffentliche und mündliche Berufungsverhandlung durchführen und das Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu

-      den angeführten Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen;

-      jedenfalls möge die verhängte Geldstrafe angemessen herabgesetzt werden bzw. gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.11.2013, zu welcher der Rechtsvertreter des Bw erschienen ist und gehört wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat sich für die Teilnahme entschuldigt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw betreibt im Standort x, x, das Lokal „x“ und verfügt hierfür auch über die Gastgewerbeberechtigung.

Bei einer Kontrolle durch Beamte der BPK Wels- Land am 21.1.2011 wurde festgestellt, dass im Barbereich des Restaurants ein ca. 4 Liter fassendes, beheizbares Behältnis aufgestellt war, in dem sich Pflaumenwein befunden hat. Am Behältnis bzw. am Pfeiler neben dem Behältnis befand sich ein Zettel mit der Aufschrift „Zur freien Entnahme“.

In den Betriebsräumen des Lokals war am 21.1.2011 kein Anschlag angebracht, der auf das Verbot des Ausschankes an Jugendliche hingewiesen hat.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis stützt sich auf den Akteninhalt sowie auf das Vorbringen des Bw.

Vom Bw wird grundsätzlich nicht die Aufstellung eines mit Pflaumenwein gefüllten Wärmespenders im Barbereich des Restaurants zum Tatzeitpunkt bestritten. Zugestanden wurde ebenfalls, dass am 21.1.2011 eine Hinweistafel „An Betrunkene und Jugendliche wird kein Alkohol ausgeschenkt“ im Lokal nicht angebracht war.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 114 GewO 1994 ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder  ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die  Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.

 

Nach § 367a GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.

 

Nach § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

5.2. In § 114 werden Gewerbetreibende in zweierlei Hinsicht in die Pflicht genommen. Zum einen ist es ihnen untersagt, alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist und zum anderen haben die Gewerbetreibenden einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das Verbot des Alkoholausschankes an Jugendliche hingewiesen wird. Verstöße gegen diese beiden Pflichten verwirklichen verschiedene Tatbilder, die auch unter verschiedene Straftatbestände zu subsumieren sind. So ist der Alkoholausschank an Jugendliche nach § 367a und die Nichtanbringung einer entsprechenden Hinweistafel - da diese im Straftatbestand des § 367a nicht enthalten ist -  nach dem subsidiären Straftatbestand des § 368 GewO 1994 (arg.: „wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes...nicht einhält“) strafbar.

In beiden Strafverfahren ist von der Behörde der Tatvorwurf im Sinne des § 44a Z1 VStG dahingehend anzuführen, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglich wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Im vorliegenden Fall wurde dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG nur hinsichtlich der Nichtanbringung der entsprechenden Hinweistafel entsprochen. Im Spruch wird unmissverständlich ausgesprochen, dass eine Verpflichtung zur Anbringung einer Hinweistafel besteht, dieser Verpflichtung allerdings zum Tatzeitpunkt nicht entsprochen wurde.

Demgegenüber liegt allerdings ein konkreter Tatvorwurf hinsichtlich des Alkoholausschankes an Jugendliche nicht vor; im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Bw nämlich lediglich vorgeworfen, Pflaumenwein in einem „Wärmespender“ im Lokal aufgestellt zu haben, an dem sich ein Zettel mit der Aufschrift „zur freien Entnahme“ befunden hat. Ein tatsächlicher Alkoholausschank an Jugendliche ist dem Schuldspruch jedoch nicht zu entnehmen. Da sohin den Anforderungen des § 44a Z1 VStG im Hinblick auf die Strafbestimmung des § 367a GewO 1994 nicht entsprochen wird, war diesbezüglich der Tatvorwurf zu beheben.

 

Wie oben bereits ausgeführt, ist hingegen der Tatvorwurf der Nichtanbringung einer entsprechenden Hinweistafel ausreichend konkret. Allerdings ist dieses Verhalten nicht unter § 367a sondern unter § 368 GewO 1994 zu subsumieren. Demgemäß war – da dieser Tatvorwurf auch vom Bw nicht bestritten wird – die Verwaltungsstrafnorm entsprechend zu ändern. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand unterstellt, als die I. Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt. Dies ist gegenständlich der Fall.

 

Soweit der Bw Verfolgungsverjährung einwendet, ist dem entgegen zu halten, dass von der Behörde noch innerhalb der Verjährungsfrist von 6 Monaten eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Bw ergangen ist.

 

5.3. Der Bw hat die Tat, soweit es die Nichtanbringung der Hinweistafel betrifft, auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismittel zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis wurde vom Bw nicht geführt.

 

6. Hinsichtlich des Strafausspruches ist zu bemerken:

 

Wie oben bereits ausgeführt, sind Verstöße nach § 114 GewO 1994 nach verschiedenen Straftatbeständen strafbar. Das bedeutet, dass beide Tatbestände auch gesondert zu bestrafen sind. Der Straftatbestand des Alkoholausschankes war im Grunde des § 44a Z 1 VStG zu beheben. Was den Tatvorwurf der Nichtanbringung einer dem § 114 GewO entsprechenden Hinweistafel betrifft, war der Schuldspruch zu bestätigen. Dessen ungeachtet war der hierzu ergangene Strafausspruch ersatzlos aufzuheben:

Die erstinstanzliche Behörde hat für beide Straftatbestände eine Gesamtstrafe verhängt; in welchem Ausmaß die belangte Behörde die jeweiligen Tatbestände bestrafen wollte, lässt sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entnehmen. Dass bei einem aufrechtzuerhaltenden Schuldspruch des Straftatbestandes der Nichteinhaltung von Geboten der Gewerbeordnung eine Hälfteteilung der rechtwidrig verhängten Gesamtstrafe vorzunehmen gewesen wäre, ergibt sich keinesfalls zwingend. Vielmehr ist schon auf Grund der Unterschiedlichkeit der Delikte von einem unterschiedlichen Unrechtsgehalt und daraus resultierenden unterschiedlichen Strafausmaß auszugehen. Da nicht erkennbar ist, in welcher Höhe die Erstbehörde die Übertretung des § 368 GewO 1994 bestrafen wollte, würde der Oö. Verwaltungssenat bei einer von ihm vorgenommenen Strafbemessung betreffend den Tatbestand der Nichtanbringung der Hinweistafel Gefahr laufen, gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen. Auf Grund dieses Umstandes war es nicht möglich, die durch die Verhängung einer Gesamtstrafe bewirkte Rechtswidrigkeit des Strafausspruches zu sanieren.

 

Aus sämtlichen angeführten Sach- und Rechtsgründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Michaela Bismaier