Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281582/6/Py/Hu

Linz, 05.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. September 2013, Ge96-92-2013/DJ, wegen Übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG),  zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je 650 Euro (insgesamt somit 1.300 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 26 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 130 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen. Zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. September 2013, Ge96-92-2013/DJ, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl.Nr. 450/1994 idgF iVm § 87 Abs.3 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl.Nr. 340/1994 idgF zwei Geldstrafen in Höhe von je 800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 160 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG der Arbeitgeberin x (FNr. x), Geschäftsanschrift x, folgende Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung zu verantworten:

 

Der Arbeitsinspektor x hat bei einer Baustellenüberprüfung am 17.5.2013 festgestellt, dass

 

am 17.5.2013

 

auf der Baustelle x

 

die Arbeitnehmer x und x, der Firma x, auf einem ca. 40° geneigten Dach bei einer Absturzhöhe von ca. 4,5 m – 5 m mit Dacharbeiten beschäftigt waren, obwohl keine Schutzeinrichtungen vorhanden waren, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste.

 

Dadurch wurde § 87 Abs. 3 BauV übertreten, wonach bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,0 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste (§ 88)."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass an den Feststellungen der Organe des Arbeitsinspektorates Linz am 17. Mai 2013 anlässlich der Baustellenüberprüfung in x, nicht gezweifelt wird. Die Übertretung wurde vom Beschuldigten zudem nicht in Abrede gestellt und ist ihm ein Schuldentlastungsbeweis nicht gelungen.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass straferschwerend gewertet wird, dass die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer ein äußerst schutzwürdiges Rechtsgut ist, weshalb Gefährdungen dieses Gutes als erheblich anzusehen sind. Strafmildernde Gründe konnten nicht gefunden werden. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird – mangels gegenteiligen Vorbringens – auf die in der Aufforderung zur Rechtfertigung angeführte Schätzung zurückgegriffen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung vom 19. September 2013. Darin bringt der Bw vor, dass er das strafrechtliche Vergehen bedauere und dies zum Anlass nehme, in Zukunft entsprechend aufmerksam zu sein. Im Hinblick auf seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ersucht er jedoch um Herabsetzung der verhängten Strafen.

 

3. Mit Schreiben vom 24. September 2013 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, da sich die gegenständliche Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine solche zudem nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). Dem Arbeitsinspektorat Linz als am Verfahren beteiligte Organpartei wurde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur Berufung abzugeben. Für den Fall der Unbescholtenheit stimmte das Arbeitsinspektorat Linz mit Schreiben vom 14. November 2013 einer Reduktion der Strafhöhe zu.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung gegen die Strafhöhe des Bescheides der belangten Behörde richtet, ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der gegenständlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 118 Abs.3 Einleitungssatz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl.Nr. 450/1994 idgF, gilt die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl.Nr. 340/1994 (BauV), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

§ 87 Abs.3 der Bauarbeiterschutzverordnung lautet:

 

Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste (§ 88). Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Wenn Arbeiten auf Dächern gleichzeitig oder aufeinanderfolgend sowohl an der Dachfläche als auch an der Traufe durchgeführt werden, müssen solche Schutzeinrichtungen verwendet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind.

 

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 33 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwider handelt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Der Schutzzweck der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt in der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen, weshalb – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – Gefährdungen dieses Gutes als erheblich anzusehen sind. Im Hinblick auf die Feststellungen des Kontrollorgans des Arbeitsinspektorates Linz auf der gegenständlichen Baustelle ist die Verhängung einer deutlich über der Mindeststrafe liegenden Geldstrafe angemessen und gerechtfertigt, um den Beschuldigten die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Im Hinblick auf das Eingeständnis des Beschuldigten, sein reumütiges Verhalten sowie seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit erscheint es jedoch gerechtfertigt, anlässlich des Berufungsverfahrens die Strafen auf das nunmehr verhängte Ausmaß zu reduzieren, eine Vorgangsweise, der auch das Arbeitsinspektorat Linz im Rahmen der Stellungnahme vom 14. November 2013 zustimmte. Gleichzeitig wird der Bw jedoch darauf hingewiesen, dass bei künftigen Übertretungen der Arbeitnehmerschutzbestimmungen mit deutlich höheren Strafen zu rechnen ist. Da ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe nicht festgestellt werden kann, war ein Vorgehen nach § 20 VStG ebenso wie die Erteilung einer Ermahnung nicht in Erwägung zu ziehen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

6. Der Kostenausspruch ist in den angeführten Bestimmungen begründet.

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

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