Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281598/9/Bm/TK

Linz, 17.12.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.9.2013, Ge96-4106-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbIG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.12.2013 zu Recht erkannt:

 

 

1.   Der Berufung gegen die Strafhöhe wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe wird auf 500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden, herabgesetzt.

 

2.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 50 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.9.2013, Ge96-4106-2013, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. d iVm § 8 Abs. 3 ArbIG verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als Inhaber einer Gewerbeberechtigung für „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Zi. 2 GewO 1994 in der Betriebsart „Kaffee-Restaurant“ am Standort x, x, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) 1993) eingehalten wurden.

 

Mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 22.02.2013, Zl.: 011-114/1-18/13, bzw. nach Ihrem Ansuchen um Fristverlängerung bis 30.04.2013, wurden Sie aufgefordert, die Arbeitszeitenaufzeichnungen aller beschäftigten ArbeitnehmerInnen der Betriebsstätte x, x, x, für die Monate Oktober 2012 bis März 2013 bis spätestens 30.04.2013 dem Arbeitsinspektorat Vöcklabruck zu übermitteln.

 

Sie ließen die gesetzte Frist verstreichen, ohne die geforderten Unterlagen bzw. eine Antwort dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Bis 30.04.2013 sind die angeforderten Unterlagen beim Arbeitsinspektorat Vöcklabruck nicht eingelangt, obwohl Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs. 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln haben.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, mit Herrn x sei telefonisch vereinbart worden, dass der Bw nach dem Urlaub des Arbeitsinspektors nach Vöcklabruck komme, um die gesamten Unterlagen zu übergeben. Die Mitarbeiterstundenlisten seien vorhanden gewesen, nur die Überprüfungsprotokolle der wiederkehrenden Überprüfungen der Maschinen und Geräte hätten aus Gründen, die bei den Überprüfungsfirmen gelegen seien, länger in Anspruch genommen. Mit Herrn x sei vereinbart worden, die gesamten Unterlagen gemeinsam zu übergeben, jedoch war Herr x zum besprochenen Zeitpunkt nicht im Büro anwesend. Es werde um Strafmilderung ersucht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklaburck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme sowie Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsinspektors x sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2013, an welcher der Bw sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck teilgenommen haben.

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da die Berufung auf die Strafhöhe beschränkt ist, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Gemäß § 8 Abs. 3 ArbIG haben Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs. 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln.

 

Nach § 24 Abs. 1 Z 1 lit. d ArbIG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 41 Euro bis 4.140 Euro, im Wiederholungfall mit Geldstrafe von 83 Euro bis 4.140 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 8 Abs. 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro verhängt. Als strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, als straferschwerend  wurde gesehen, dass durch die Nichtvorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen die Verfolgung und entsprechende Ahndung von Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. des Arbeitsruhegesetzes unmöglich gemacht wurden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden von der belangten Behörde mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten angenommen.

In der mündlichen Berufungsverhandlung konnte vom Bw glaubhaft dargelegt werden, dass die fehlende und unvollständige Übermittlung der Arbeitsaufzeichnungen auf organisatorische Fehler im Bereich des Bw sowie auf Missverständnisse in der Kommunikation zwischen Bw und Arbeitsinspektor zurückzuführen ist und keinesfalls den Grund hatte, eine Überprüfung der tatsächlichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer/innen zu vereiteln. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in Anbetracht der Tatsache, dass gegen den Bw keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen vorliegen, sah es der Oö. Verwaltungssenat als gerechtfertigt (auch unter dem Aspekt der Spezialprävention), die Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

 

Der Bw wird aber darauf hingewiesen, dass er im Wiederholungsfall mit einer empfindlich höheren Strafe zu rechnen hat.

 

6. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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