Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320195/2/Wim/Bu

Linz, 12.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 18. März 2013, N96-1-2013-Zm, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 250 € und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 25 €. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 500 €, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheits­strafe von 30 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

Sie haben zu verantworten, dass auf Ihren Grundflächen im Zeitraum von 1.11.2012 bis 7.1.2013 4 Eiben gefällt wurden, obwohl vollkommen geschützte Pflanzen weder beschädigt noch vernichtet werden dürfen.

 

Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 56 Abs. 1 Ziffer 8 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 i.d.g.F. dar.

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber nie bestritten habe, dass er vier Eiben auf seinem Grundstück gefällt habe. Die Bäume seiner krank gewesen und sämtliche Arbeiten seien auch im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung durchgeführt worden. Kranke Pflanzen seien von der naturschutzrechtlichen Bestimmung nicht umfasst. Weiters seien neue Pflanzen gesetzt worden.

 

Da die Erstinstanz den beantragten Ortsaugenscheins durch durchgeführt habe seien maßgebliche Verfahrensvorschriften verletzt worden.

 

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Tatbestand vom Einschreiter verwirklicht worden sei, hätte die Erstinstanz dennoch die Bestimmung des § 21 VStG anwenden können, da dieser strafrechtlich und Verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten sei und er sich offensichtlich, wie auch die Erstbehörde angeführt habe, dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nicht bewusst gewesen sei. Weiters seien durch das Fällen von vier kranken Eiben keine bedeutenden Folgen mit der Tat verbunden, da es sich nicht um eine Schlägerungen im großen Ausmaß handle.

In eventu sei auch die verhängte Geldstrafe zu hoch.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde vom rechtskundig vertretenen Berufungswerber nicht beantragt und auch der geforderte Lokalaugenschein erweist sich als nicht zweckmäßig, da der Zustand der geschlägerten Eiben nicht mehr festgestellt werden kann und im Übrigen das Tatsachenvorbringen des Berufungswerbers dem Unabhängigen Verwaltungs­senat durchaus glaubwürdig erscheint.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht grundsätzlich von dem im erstinstanzlichen Spruch dargestellten Sachverhalt aus. Nicht mehr festgestellt werden kann, ob die Eiben krank waren.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und wurde auch vom Berufungswerber nicht bestritten. Mangels Vorhandensein der gefällten Eiben kann deren Zustand nicht mehr erhoben werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die in der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Rechtsgrundlagen verwiesen werden. Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist ein Strafrahmen bis zu 2.000 € vorgesehen.

 

Da der Berufungswerber die geschützten Eiben gefällt hat ist der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen. Dies wird von ihm auch nicht in Abrede gestellt. Im Oö. NSchG 2001 werden grundsätzlich keine Ausnahmen hinsichtlich kranker Bäume oder landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen bei geschützten Pflanzen vorgesehen.

 

4.2. Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der angeführten Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Ver­waltungs­vorschrift kein Verschulden trifft. Aufgrund seines Vorbringens und der obigen Ausführungen ist ihm dies nicht gelungen. Alleine der Umstand, dass Berufungswerber die Übertretung nicht bewusst gewesen war, führt noch nicht zur Annahme eines geringen Verschuldens, da er als ordnungsgemäßer Landwirt sich über die naturschutzrechtlichen Vorschriften erkundigen hätte müssen. Der Berufungswerber hat daher die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Grundsätzlich kann auch zur Strafbemessung auf die Ausführungen der Erst­instanz verwiesen werden. Da lediglich vier Eiben gefällt wurden, von denen heute nicht mehr festgestellt werden kann, ob sie krank waren und dies im Zweifel zu Gunsten des Berufungswerbers anzunehmen ist,  ist dies strafmildernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für das vorliegende Tatsachen­geständnis und den Umstand, dass neue Pflanzen gesetzt worden sind und damit eine Schadensminimierung vorgenommen wurde.

In Summe lässt sich daher die nunmehr vorgesehene Strafmilderung sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen rechtfertigen.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind. So kann nicht gesagt werden, dass das Fällen von vier geschützten ausgewachsenen Bäumen völlig unbedeutend und vernachlässigbar wäre und liegt auch kein Verschulden in Form eines bloßen Versehens vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Die nunmehrigen Verfahrenskosten ergeben sich aus den in den Rechts­grund­lagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Ver­waltungs­gerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs­gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.


 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

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