Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-167722/2/Kei/TK/BRe

Linz, 26.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, X, X, X, vom 20. Dezember 2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Oktober 2012, VerkR96-4901-2012-Hol, zu Recht:

 

 

Die Berufung vom 20. Dezember 2012 wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

„Sie haben am 13.07.2012 um 16.40 Uhr den PKW der Marke x Probe mit dem amtlichen Kennzeichen X im Gebiet der Gemeinde Wernstein am Inn im Freiland auf der L 506 Schärdinger Straße aus Fahrtrichtung Schärding kommend in Fahrtrichtung Passau bei Straßenkm 5,210 gelenkt, obwohl Ihnen die Ihnen von der x am 15.12.2004 zu EAx erteilte Lenkberechtigung der Klasse B, in welche der genannte PKW fällt, mit seit 28.04.2012 rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 03.08.2011 zu VerkR21-179-2011-Hol in der Fassung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 20.02.2012 zu VwSen-522958/21/Sch/Eg wegen weiterhin anhaltender Nichtvorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 1 Z. 2 lit. a sowie 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 1 Führerscheingesetz, BGBl.Nr. I/120/1997, i.d.F. BGBl.Nr. I/61/2011 (FSG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 1 FSG folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 726 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 798,60 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw), der früher durch die KMR Rechtsanwaltssozietät Dr. X Dr. X, X, X, vertreten war, am 25. Oktober 2012 zugestellt. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Vermerken auf dem gegenständlichen Zustellnachweis. Am 25. Oktober 2012 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 8. November 2012. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche mit 20. Dezember 2012 datierte Berufung erst am 20. Dezember 2012 mittel E-Mail beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht.

 

3. Dem Bw wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Dezember 2012, Zl. VwSen-167386/2/Kei/Eg, das Parteiengehör eingeräumt.

Daraufhin wurde dem Oö. Verwaltungssenat durch den Bw ein Schreiben (E-Mail) vom 20. Dezember 2012 übermittelt. In diesem Schreiben äußerte sich der Bw u.a. zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung und erhob neuerlich eine Berufung (= die gegenständliche Berufung).

 

4. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 31. Dezember 2012, Zl. VwSen-167386/5/Kei/Eg/AK, wurde die mit 12. November 2012 datierte Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Oktober 2012, Zl. VerkR96-4901-2012-Hol, gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. April 2013, Zl. VerkR96-4901-2012-Hol und in den Akt des Oö. Verwaltungssenates Zl. VwSen-167386 erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs. 4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung vom 20. Dezember 2012 zu zweifeln.

Diese Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r