Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281561/24/Wim/Bu

Linz, 28.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung nachträglich eingeschränkt auf die Strafhöhe des Herrn X,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Juli 2013, Ge96-127-2012-Bd/Dm, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutz­gesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14. November 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen um jeweils 10% herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 540 €. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe plus Kosten) beträgt daher 5.940 €.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Gesamthöhe von 6.000 €, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X GmbH in X, X, und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, dass anlässlich einer am 19.11.2012 durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle X, X, durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz festgestellt wurde, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie der Bauarbeiterschutz­ver­ordnung nicht erfüllt waren.

 

1.)    Am genannten Tag waren zwei Arbeitnehmer der obgenannten Firma, und zwar

Herr X, geb. X,

Herr X, geb. X

 

auf dem ca. 25° geneigten Dach bei einer Absturzhöhe von ca. 6 m mit Zimmereiarbeiten beschäftigt, wobei

 

a)   Am Giebel keine geeigneten Schutzeinrichtungen vorhanden waren, die den Absturz von Menschen verhindern.

 

Dadurch wurde § 87 Abs. 3 BauV übertreten, wonach bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen, die den Absturz von Menschen verhindern.

 

b)   Bei der Benützung des am Traufenbereich als Schutzwand angebrachten Arbeitsmittel die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der In-Verkehr-Bringer nicht eingehalten wurden.

 

Dadurch wurde § 35 Abs. 1 Z. 2 ASchG übertreten, wonach bei der Benützung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder In-Verkehr-Bringer einzuhalten sind.

 

2.)          die handschriftlichen Anordnungen und Hinweise des Baustellen­koordinators Herr DI X nicht berücksichtigt wurden.

 

Dadurch wurde § 8 Abs. 4 ASchG übertreten, wonach die Arbeitgeber bei der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenvergütung die Anordnungen und Hinweise der Koordinatoren zu berücksichtigen haben.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu unterziehen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

In Anbetracht der nunmehr bekannten Gesamtumstände der Tat und der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers lässt sich die Herabsetzung der verhängten Strafen gerade noch rechtfertigen. Auch seitens des Arbeitsinspektorates wurde dieser Strafreduktion zugestimmt.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die nunmehrigen Verfahrenskosten ergeben sich aus den in den Rechts­grund­lagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs­gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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