Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101810/2/Weg/La

Linz, 11.05.1994

VwSen-101810/2/Weg/La Linz, am 11. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des A vom 7. Februar 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28.

Jänner 1994, Zl. VerkR96/6534/1993, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage reduziert wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt, weil dieser am 27. August 1993 um 14.59 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A 9 im Gemeindegebiet von Roßleithen in Richtung Linz bei Strkm. 83,160 gelenkt und dabei die von der Behörde verordnete, durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 70 km/h insofern unter besonders gefährlichen Verhältnissen überschritten hat, als unmittelbar nach dem Tatort eine gefährliche Linkskurve, eine Fahrbahnverengung im Zusammenhang mit einer Verflechtung zweier Fahrstreifen sowie die nachfolgende Einmündung in eine Bundesstraße unter Übergang zu einem anderen Fahrbahnbelag folgt. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag von 600 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber ist hinsichtlich der ihm angelasteten Tat geständig, vermeint jedoch, daß die Geldstrafe in Anbetracht seiner Einkommensverhältnisse (er bezieht als Student lediglich Taschengeld von seinen Eltern) zu hoch bemessen sei. Er sei kein Raser und lehne Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr ab. Er sei damals unter Zeitdruck gestanden. Die als erschwerend gewertete Verwaltungsvormerkung liege bereits drei Jahre zurück.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über dieses Berufungsvorbringen wie folgt erwogen:

Nachdem der Berufungswerber ausdrücklich lediglich die Strafhöhe aus Gründen des § 19 VStG bekämpft, erübrigt sich eine Prüfung des Spruches im Hinblick auf die Bestrafung nach § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960. Diesbezüglich liegt Rechtskraft vor.

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Berufungsbehörde sieht im Eingeständnis der Tat ein reumütiges Geständnis, welches schon vor Erlassung des Straferkenntnisses abgelegt wurde. Es wird dies als ein Milderungsgrund (wenn auch nicht besonders gewichtig) gewertet. Auch die Einkommensverhältnisse rechtfertigen eine Herabsetzung der Geldstrafe. Eine weitere Reduzierung war jedoch in Anbetracht der exorbitanten Geschwindigkeitsüberschreitung und wegen der einschlägigen Vormerkung aus dem Jahre 1991 nicht möglich. Dem Berufungswerber steht es frei, um Ratenzahlung bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf anzusuchen.

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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