Linz, 18.12.2013
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des R R, vertreten durch Dr. S-B, Dr. V, Dr. M, Mag. A Rechtsanwälte in G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 9. April 2013, SV96-535-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 eingestellt.
II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
zu II.: § 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die angelastete Übertretung sei aufgrund des schlüssig und widerspruchsfrei geschilderten Sachverhalts der Kontrollorgane als erwiesen anzusehen. Das nachträgliche Rechtfertigungsvorbringen des Bw sei als bloße Schutzbehauptung zu werten.
Von einem Gewerbetreibenden könne erwartet werden, dass er bei gebotener kaufmännischer Sorgfalt die für die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter geltenden Vorschriften kenne und sich rechtzeitig nach diesen erkundige und diese auch einhalte.
1.3. Gegen dieses dem Bw am 15. April 2013 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig per Mail eingebrachte, rechtsfreundlich vertretene Berufung vom 24. April 2013.
Darin wird im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit und unter Anführung mehrerer Beweisanträge geltend gemacht, dass
2.1. Mit Schreiben vom 29. April 2013 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.
2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) und für den 2. Dezember 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. In Folge der Anberaumung wurde von einem Vertreter der Organpartei, des Finanzamts Gmunden Vöcklabruck, mit Mail vom 25. November 2013 bekanntgegeben, dass von Seiten der Finanzpolizei der verfahrensgegenständliche Sachverhalt nicht weiter verifiziert werden könne.
2.3. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat, weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch sein nach der Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenats zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
3.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:
Am 12. Mai 2012 wurde von Organen des Finanzamts Gmunden Vöcklabruck in dem vom Bw betriebenen Lokal „Cafè L“ S, S, eine Kontrolle durchgeführt, bei der die bosnische Staatsangehörige
3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der ergänzenden Stellungnahme des Vertreters der Organpartei ergibt.
3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
3.3.1 Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.
d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
3.3.2. Tatbestandselement des inkriminierten Verhaltens ist demnach die Beschäftigung einer Ausländerin in einem Verhältnis der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde vom Vertreter der Organpartei, der Anzeigenlegerin, angegeben, dass der vorgeworfene Sachverhalt nicht weiter verifiziert werden könne. Daraus aber ergibt sich, dass nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
H I N W E I S
Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann