Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253453/16/Kü/Ba

Linz, 18.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn K S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A F, L, L, vom 30. April 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. April 2013, SV96-3-2013, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. November 2013, zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. April 2013, SV96-3-2013, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 36 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es strafrechtlich zu verantworten, dass Sie auf Ihrem Anwesen in T, H,

  1. zumindest seit 18.6.2012 den serbischen Staatsangehörigen G C, geb. X,
  2. zumindest seit 18.6.2012 den serbischen Staatsangehörigen Z C, geb. X, und
  3. zumindest seit 26.6.2012 den bosnischen Staatsangehörigen D M, geb. X,

als Arbeiter, indem diese am 4.7.2012 gegen 9.05 Uhr am oa. Anwesen von Kontrollorganen des Finanzamts Linz bei der Ausübung von Bauarbeiten betreten wurden,  jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigten, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebe­stätigung ausgestellt wurde, noch diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungs­bewilligung – unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaßen."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass die Behörde bei richtiger Würdigung der Beweise feststellen hätte müssen, dass es sich bei den von den Brüdern G und Z C sowie Herrn D M durchgeführten Arbeiten um Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienste gehandelt habe. Zwischen dem Bw und den Brüdern G und Z C sowie Herrn D M sei ausdrücklich Unentgeltlichkeit der erbrachten Leistungen vereinbart worden.

 

Der Bw selbst habe bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Gegenleistung für frühere Hilfe gehandelt habe. Der Bw habe den Brüdern C nach Beendigung des jugoslawischen Bürgerkrieges beim Wiederaufbau deren Hauses geholfen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 15. Mai 2013 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. November 2013, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben. In der mündlichen Verhandlung wurden Herr K S jun. und Frau M M als Zeugen einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist seit November 2011 Eigentümer des Hauses H in T. Kurz nach dem Kauf dieses Hauses ist der Bw schwer erkrankt. Da sein Sohn K S jun. zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alt gewesen ist, hat der Bw seinem Sohn gegenüber geäußert, dass er dieses Haus einmal bekommen wird und er damit machen könne, was er wolle. Zwischenzeitig steht fest, dass der Sohn des Bw am 1.1.2014 grundbücherlicher Eigentümer des Hauses wird.

 

Im Sommer 2012 wurden im Haus Sanierungsarbeiten in den Bädern durchgeführt. Der Bw hat sich um diese Sanierungsarbeiten nicht gekümmert und hat keine Aufträge für Arbeiten erteilt, sondern die Durchführung der Arbeiten seinem Sohn überlassen, dem er dieses Haus versprochen hat.

 

Die besagten Sanierungsarbeiten wurden vom Sohn des Bw in Eigenregie durchgeführt. Bei diesen Arbeiten waren immer wieder Familienmitglieder behilflich. Der Sohn des Bw wurde dabei auch von seiner Mutter, Frau M M, unterstützt. Frau M ist während des Krieges in Ex-Jugoslawien nach Österreich geflüchtet. Der Bw hat Frau M zu dieser Zeit kennen gelernt und ihr auch Arbeit gegeben. Aus der späteren Beziehung entstammt der Sohn des Bw Herr K S jun.

 

Die Herren G und Z C sind entfernte Verwandte von Frau M. Diese waren im Sommer zu Besuch bei Verwandten in Deutschland. Auf der Rückreise nach Kroatien haben sie auch Frau M besucht. Beide haben von sich aus dem Sohn des Bw als Familienangehörigen bei den Umbauarbeiten im Haus geholfen.

 

Ebenso war zu dieser Zeit Herr D M bei seinem Bruder S M, der mit der Tochter von Frau M verheiratet ist, zu Besuch. Auch Herr D M hat bei den Sanierungsarbeiten bei den Bädern geholfen.

 

Diese Sanierungsarbeiten haben ca. 1 ½ bis 2 Wochen angedauert. In dieser Zeit wurde von den Familienangehörigen nicht jeden Tag gearbeitet, sondern wurden immer wieder Pausen eingelegt.

 

Weder G C, noch Z C oder Herr D M haben für ihre Arbeiten, die sich freiwillig erbracht haben, ein Entgelt erhalten. Für die drei war es vielmehr selbstverständlich, den Familienmitgliedern bei der Durchführung von Sanierungsarbeiten zu helfen.

 

Am 4.7.2012 wurde aufgrund eines Hinweises eines Mieters des Bw von Organen des Finanzamtes Linz eine Kontrolle beim Haus H in T durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurden die Brüder G und Z C sowie Herr D M arbeitend angetroffen. Sie gaben an, dass sie die Unterkunft und die Verpflegung zur Verfügung gestellt bekommen. In den Personenblättern haben sie nicht angegeben, Entgelt für ihre Tätigkeiten zu erhalten.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Bw in der mündlichen Verhandlung, welche durch die einvernommenen Zeugen, welche einen glaubwürdigen Eindruck vermittelten, bestätigt werden. Zudem ist festzuhalten, dass die Zeugin M bereits bei ihrer Einvernahme anlässlich der Kontrolle gleichlautend angegeben hat, dass es sich bei den drei angetroffenen Personen um Familienmitglieder handelt, die bei den Arbeiten unentgeltlich mithelfen. Zudem wird von allen in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen bestätigt, dass der Bw grundsätzlich das Haus H seinem Sohn übertragen hat und dieser schlussendlich für die Sanierungsarbeiten verantwortlich gewesen ist. Jedenfalls ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren kein Hinweis dahingehend, dass der Bw selbst Sanierungsarbeiten in Auftrag gegeben hätte und somit als Beschäftiger der drei Personen anzusehen wäre.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

5.2. Für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates steht fest, dass der Bw als Eigentümer des Hauses die Sanierungsarbeiten, bei denen die drei ausländischen Staatsangehörigen angetroffen worden sind, nicht beauftragt hat, vielmehr mit diesen Umbauarbeiten in keinerlei Zusammenhang zu bringen ist. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde das Haus vom Bw seinem Sohn zur Verfügung gestellt und wird dieser nach eingetretener Volljährigkeit mit Wirkung 1.1.2014 grundbücherlicher Eigentümer. Die Sanierungsarbeiten im Haus im Sommer 2012 hat der Sohn des Bw im Zusammenwirken mit seiner Mutter, Frau M M, durchgeführt. Aufgrund dieser Sachlage kann dem Bw keine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG angelastet werden, zumal ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen den Ausländern und dem Bw nicht begründbar ist und der Bw nicht als Arbeitgeber aufgetreten ist. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Bw zum Vorfallszeitpunkt Eigentümer des Objektes gewesen ist. Alleine aufgrund des Eigentums kann der Bw, der mit den Sanierungsarbeiten nachweislich nichts zu tun hatte, nicht als Arbeitgeber der drei Ausländer angesehen werden. Bei dieser Sachlage ist auch nicht weiter zu beurteilen, ob im gegenständlichen Fall von Gefälligkeits- und Freundschaftsdiensten auszugehen ist, zumal – wie erwähnt – der Bw nicht als Arbeitgeber bzw. Auftraggeber der Arbeiten anzusehen ist.

 

Insgesamt kommt daher das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Schluss, dass dem Bw eine Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht angelastet werden kann, weshalb der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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