Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101812/5/Sch/Rd

Linz, 20.06.1994

VwSen-101812/5/Sch/Rd Linz, am 20. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M vom 17. Dezember 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16. September 1993, VerkR-96/1661/1992 Do/Hofe , zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Bescheid vom 16. September 1993, VerkR-96/1661/1992 Do/Hofe, den Einspruch des Herrn M S gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. Juni 1992, VerkR-96/1661/1992, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 25. Juni 1992 beim Postamt hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 9. Juli 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 14. Juli 1992 bei der Erstbehörde eingebracht.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, zur offensichtlichen Verspätung seines Einspruches Stellung zu nehmen und eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches glaubhaft zu machen.

Der Berufungswerber konnte jedoch nicht glaubhaft machen, daß er zum relevanten Zeitpunkt ortsabwesend war. Daran vermochte auch sein Hinweis auf seine Tätigkeit beim O.ö. Grünen Kreuz nichts zu ändern, da sich die vorgelegte Bestätigung auf den Zeitraum 29. Juni bis 18. Juli 1992 bezog, er aber bereits am 24. Juni 1992 (erster Zustellversuch) vom Zustellvorgang im Hinblick auf die Strafverfügung Kenntnis erlangen konnte.

Da der gegenständlichen Hinterlegung sohin kein Rechtsmangel anhaftete, bewirkte sie die Zustellung der Strafverfügung, sodaß die Erstbehörde den eingebrachten Einspruch als verspätet zurückzuweisen hatte.

Im übrigen wird im Hinblick auf diese Rechtsfrage auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.

etwa VwGH 29.1.1987, 86/02/0157 ua.) verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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